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Zerlegungsanteil bei der Grundsteuer, § 22 GrStG
Erstreckt sich ein Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, wird der Grundsteuermessbetrag nach § 22 GrStG in Zerlegungsanteile aufgeteilt. Maßstab ist bei Grundstücken das Verhältnis der Flächengrößen, bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der Gemeindeanteil am Grundsteuerwert. Anteile unter 25 Euro fallen der Gemeinde mit dem größten Anteil zu.
Ein Grundstück endet nicht immer an der Gemeindegrenze. Wenn es
darüber hinausreicht, muss entschieden werden, welche Gemeinde welchen Teil der Steuer
erhebt — und der Zerlegungsanteil ist die Größe, die das beantwortet.
Die wichtigsten Angaben zum Zerlegungsanteil
- Rechtsgrundlage: § 22 GrStG, Stichtag § 23 GrStG, Ausnahme § 24 GrStG
- Maßstab bei Grundstücken: Verhältnis der Flächengrößen, § 22 Abs. 3 GrStG
- Maßstab bei Land- und Forstwirtschaft: Gemeindeanteil am Grundsteuerwert nach
§ 239 Abs. 2 BewG - Untergrenze: Anteile unter 25 Euro fallen dem größten Anteil zu, § 22 Abs. 4 GrStG
- Neuermittlung erst bei Abweichung über ein Zehntel, mindestens 10 Euro, § 23 Abs. 2 GrStG
- Bundesmedian Grundsteuer B 400 %, Spanne 80 % bis 1.100 %, Berichtsjahr 2024
Wie der Zerlegungsanteil ermittelt wird
§ 22 Abs. 1 GrStG bestimmt: Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere
Gemeinden, ist der Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24 GrStG anteilig in die auf die
einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Diese Anteile nennt das Gesetz
Zerlegungsanteile. Der Maßstab hängt von der Art des Steuergegenstands ab.
Bei Grundstücken ist es nach Absatz 3 das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen
Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen — also schlicht die Quadratmeter
diesseits und jenseits der Grenze. Führt das zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, gelten
die Anteile, auf die sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner einigen. Bei Betrieben der
Land- und Forstwirtschaft ist es nach Absatz 2 der Gemeindeanteil am Grundsteuerwert, den
§ 239 Abs. 2 BewG aus den je Gemeinde gesondert ermittelten Reinerträgen ableitet.
Worin sich Grundsteuer und Gewerbesteuer unterscheiden
Beide Steuerarten kennen eine Zerlegung, aber sie messen Verschiedenes. Die
Zerlegung bei der Gewerbesteuer folgt nach § 29 GewStG
dem Verhältnis der Arbeitslöhne, weil dort die Belastung der Gemeinde durch Beschäftigte
maßgebend ist. Die Grundsteuer knüpft dagegen an die Fläche an, denn der Steuergegenstand
ist der Grundbesitz selbst. Wie die gewerbesteuerliche Aufteilung im Einzelnen rechnet,
behandelt der Ratgeber zur
Zerlegung der Gewerbesteuer.
| Merkmal | Grundsteuer | Gewerbesteuer |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 22 GrStG | §§ 28 ff. GewStG |
| Maßstab | Flächengrößen, bei Land- und Forstwirtschaft Gemeindeanteil am Grundsteuerwert |
Verhältnis der Arbeitslöhne, § 29 GewStG |
| Untergrenze | 25 Euro je Gemeinde, § 22 Abs. 4 GrStG | keine entsprechende Betragsgrenze |
| Vereinfachung | Steuerausgleich möglich, § 24 GrStG | Einigung der Beteiligten, § 33 Abs. 2 GewStG |
Wann ein Anteil zu klein ist
§ 22 Abs. 4 GrStG zieht eine Grenze bei 25 Euro: Entfällt auf eine Gemeinde ein
Zerlegungsanteil von weniger als diesem Betrag, wird er der Gemeinde zugewiesen, der der
größte Anteil zusteht. Ein Grundstück, das nur mit wenigen Quadratmetern in die
Nachbargemeinde hineinragt, führt dort also nicht zu einer eigenen Festsetzung.
Ähnlich funktioniert die Schwelle für Änderungen. Nach § 23 Abs. 1 GrStG werden der
Zerlegung die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts zugrunde
gelegt. Ändern sich die Grundlagen, ohne dass der Wert fortgeschrieben oder nachträglich
festgestellt wird, werden die Anteile nach Absatz 2 erst dann neu ermittelt, wenn bei
mindestens einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel und um mindestens zehn
Euro abweicht — maßgebend ist dann der Stand vom 1. Januar des Folgejahres.
Was der Steuerausgleich nach § 24 GrStG ersetzt
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken,
kann die Landesregierung nach § 24 GrStG durch Rechtsverordnung einen Steuerausgleich
anordnen. Dabei wird der gesamte Steuermessbetrag der Sitzgemeinde zugeteilt — also der
Gemeinde, in der der wertvollste Teil des Steuergegenstands liegt — und die übrigen
Gemeinden werden am Steueraufkommen beteiligt. Das Ergebnis soll dem einer Zerlegung
annähernd entsprechen.
Eigene Auswertung. Weshalb die Aufteilung zählt, zeigt die Spanne der
Sätze: Unter den 10.734 Gemeinden mit belegtem Hebesatz der Grundsteuer B liegt der
Bundesmedian im Berichtsjahr 2024 bei 400 %, die Quintilgrenzen bei 350 %, 389 %, 425 %
und 465 %. Der niedrigste Wert beträgt 80 %, der höchste 1.100 % — zwischen beiden liegen
1.020 Prozentpunkte. Auf welche Gemeinde ein Zerlegungsanteil entfällt, entscheidet
deshalb mit darüber, wie hoch die Steuer auf diesen Anteil ausfällt.
Welcher Satz für eine bestimmte Gemeinde gilt, steht auf der jeweiligen Gemeindeseite
mit Berichtsjahr und Fundstelle; nachrechnen lässt sich der Betrag mit dem
Grundsteuer-Rechner. Verbindlich ist allein der
Bescheid. Einen Überblick über die Kette von der Bewertung bis zur Festsetzung gibt der
Abschnitt zur Grundsteuer. Erhebungsberechtigt ist jeweils die
hebeberechtigte Gemeinde.
Häufige Fragen zum Zerlegungsanteil
Wer setzt die Zerlegungsanteile fest?
Das Finanzamt, im Rahmen der Festsetzung des
Grundsteuermessbetrags. Die beteiligten
Gemeinden wenden auf ihren Anteil ihren eigenen Hebesatz an.
Wonach richtet sich der Anteil bei einem Grundstück?
Nach dem Verhältnis der Flächengrößen, § 22 Abs. 3 Satz 1 GrStG. Nur bei einem offenbar
unbilligen Ergebnis treten die Anteile an die Stelle, auf die sich die Gemeinden mit dem
Steuerschuldner einigen.
Was geschieht mit sehr kleinen Anteilen?
Anteile unter 25 Euro werden nach § 22 Abs. 4 GrStG der Gemeinde mit dem größten Anteil
zugewiesen.
Ändert sich der Anteil bei jeder Grundstücksänderung?
Nein. Nach § 23 Abs. 2 GrStG wird erst neu ermittelt, wenn der Anteil einer Gemeinde um
mehr als ein Zehntel und um mindestens zehn Euro abweicht.
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 22 GrStG | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 23 GrStG | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 24 GrStG | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 239 BewG | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Statistische Ämter des Bundes und der Länder | Realsteuervergleich, Tabelle 71231-03-01-5 | Berichtsjahr 2024 | 29. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 29. September 2026 |
Stand dieses Eintrags: 29. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die
Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine
Rechtsberatung. Wie ein Steuergegenstand im Einzelfall zerlegt wird und welche Anteile
festgesetzt sind, ergibt sich aus dem Zerlegungsbescheid; zuständig ist das Finanzamt.
Baden-Württemberg weicht bei der Bewertung des Grundbesitzes durch das
Landesgrundsteuergesetz ab.
Maik Möhring betreibt hebesatzatlas.de und wertet die Hebesätze der deutschen
Gemeinden aus. Er ist kein Steuerberater. Dieser Eintrag gibt die Rechtslage mit
Fundstelle wieder.