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Hebeberechtigte Gemeinde: Wer die Gewerbesteuer nach § 4 GewStG erhält
Welche Gemeinde die Gewerbesteuer eines Unternehmens erhält, regelt § 4 GewStG. Maßgeblich ist die Betriebsstätte, nicht der Firmensitz. Der Gewerbesteuer-Rechner von hebesatzatlas.de zeigt die Wirkung des jeweiligen Hebesatzes.
Die wichtigsten Zahlen
- Rechtsgrundlage: § 4 GewStG, Regelfall Absatz 1, Sonderfälle Absätze 2 und 3
- 10.754 Gemeinden mit belegtem Gewerbesteuer-Hebesatz, Berichtsjahr 2024
- Bundesmedian Gewerbesteuer: 380 % (Berichtsjahr 2024)
- Beispiel: Korbach (Landkreis Waldeck-Frankenberg), AGS 06635015, Gewerbesteuer-Hebesatz 410 % (Berichtsjahr 2024)
Wer ist hebeberechtigt, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten hat?
Nach § 4 Abs. 1 GewStG steht die Gewerbesteuer der Gemeinde zu, in der ein Unternehmen eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhält. Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden ist nicht nur eine Gemeinde hebeberechtigt, sondern jede beteiligte anteilig. Dafür wird der Gewerbesteuermessbetrag nach den §§ 28 ff. GewStG zerlegt, Maßstab ist nach § 29 GewStG in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne. Jede beteiligte Gemeinde wendet auf ihren Zerlegungsanteil anschließend ihren eigenen Gewerbesteuer-Hebesatz an.
Was gilt bei Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten und grenzüberschreitenden Gewerbegebieten?
Liegt eine Betriebsstätte in einem gemeindefreien Gebiet, tritt nach § 4 Abs. 2 GewStG an die Stelle der Gemeinde das zuständige Land; dazu zählen auch der Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone. Die Landesregierung bestimmt per Rechtsverordnung, wer dort die Befugnisse der Gemeinde ausübt. Erstreckt sich ein Gewerbegebiet über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland hinaus, ist nach § 4 Abs. 3 GewStG die Gemeinde des deutschen Gebietsanteils hebeberechtigt.
Wie unterscheidet sich die hebeberechtigte Gemeinde von Betriebsstätte und Zerlegung?
Die Betriebsstätte ist die Geschäftseinrichtung, an die § 4 GewStG anknüpft; die hebeberechtigte Gemeinde ist die Rechtsfolge daraus. Die Zerlegung regelt erst den zweiten Schritt: die Aufteilung des Messbetrags, wenn mehrere Gemeinden zugleich hebeberechtigt sind. Einen Überblick über die Hebesätze aller Gemeinden bietet der Silo Gewerbesteuer von hebesatzatlas.de.
| Fallgruppe | Berechtigt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Betriebsstätte in einer Gemeinde | Diese Gemeinde | § 4 Abs. 1 GewStG |
| Betriebsstätte in einem gemeindefreien Gebiet (auch Festlandsockel, ausschließliche Wirtschaftszone) | Das zuständige Land bzw. die von der Landesregierung bestimmte Stelle | § 4 Abs. 2 GewStG |
| Betriebsstätte in einem grenzüberschreitenden Gewerbegebiet | Die Gemeinde des deutschen Gebietsanteils | § 4 Abs. 3 GewStG |
Eigene Daten von hebesatzatlas.de
Bundesweit führen 10.754 Gemeinden im Berichtsjahr 2024 einen belegten Gewerbesteuer-Hebesatz, der Bundesmedian liegt bei 380 %. Jede davon ist für ihr Gebiet hebeberechtigt und wendet ihren eigenen Satz an. Korbach (Landkreis Waldeck-Frankenberg, AGS 06635015) erhebt im Berichtsjahr 2024 einen Gewerbesteuer-Hebesatz von 410 %.
Häufige Fragen zur hebeberechtigten Gemeinde
Was passiert, wenn eine Betriebsstätte auf dem Festlandsockel liegt?
Dann ist nach § 4 Abs. 2 GewStG nicht die Gemeinde, sondern das zuständige Land hebeberechtigt; die Zuständigkeit regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
Wo ist die hebeberechtigte Gemeinde von der Zerlegung abzugrenzen?
§ 4 GewStG bestimmt, welcher Gemeinde die Gewerbesteuer grundsätzlich zusteht. Die Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG regelt erst die Aufteilung des Messbetrags, wenn mehrere Gemeinden zugleich hebeberechtigt sind.
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 4 GewStG | geltende Fassung | 22. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 28 GewStG | geltende Fassung | 22. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 29 GewStG | geltende Fassung | 22. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigenauswertung Gemeindebestand und Gewerbesteuer-Hebesätze | Berichtsjahr 2024 | 22. September 2026 |
Dieser Beitrag erläutert die gesetzliche Zuordnung der Gewerbesteuer nach § 4 GewStG und ist keine steuerliche Beratung. Für die Einordnung einer konkreten Betriebsstätte sind das zuständige Finanzamt und die betroffene Gemeinde zuständig.