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Zerlegung: Maßstab und beteiligte Gemeinden

Lexikoneintrag · Stand:

Kurz erklärt

Zerlegung bedeutet, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf mehrere Gemeinden verteilt wird, wenn ein Unternehmen dort Betriebsstätten unterhält. Geregelt ist sie in den §§ 28 bis 34 GewStG, Maßstab ist nach § 29 GewStG im Regelfall das Verhältnis der Arbeitslöhne. Jede beteiligte Gemeinde wendet auf ihren Anteil ihren eigenen Hebesatz an.

Wann zerlegt wird

Sobald ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält. Erstreckt sich eine einzelne Betriebsstätte über mehrere Gemeindegebiete, greift § 30 GewStG, die Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten. Das Finanzamt erlässt einen Zerlegungsbescheid über den Steuermessbetrag, und jede beteiligte Gemeinde wendet auf ihren Anteil ihren eigenen Hebesatz an.

Warum das für Standortvergleiche entscheidend ist

Weil nicht der Firmensitz zählt, sondern die Betriebsstätte. Wer den Sitz verlegt, die Betriebsstätte aber behält, verlagert die Steuer nicht. Eine Betrachtung, die nur den Hebesatz am Sitz vergleicht, ist deshalb unvollständig.

Warum die Zerlegung über viel Geld entscheidet

Wie viel von der Verteilung abhängt, zeigt die Spannweite. Für das Berichtsjahr 2024 reichen die Gewerbesteuer-Hebesätze der 10.754 Gemeinden mit belegtem Wert von 200 % in Giersleben bis 700 % in Inden, der Bundesmedian liegt bei 380 % (Quelle: Realsteuervergleich, siehe Quellentabelle). Verteilt sich ein Messbetrag von 3.342,50 Euro je zur Hälfte auf beide Enden, liegt die Gesamtsteuer bei 15.041,25 Euro statt bei 6.685,00 Euro am unteren Ende allein. Die vollständige Sortierung führt die Rangliste Gewerbesteuer.

Welcher Maßstab gilt

§ 29 GewStG stellt auf das Verhältnis der Arbeitslöhne ab, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt wurden; bei der Ermittlung der Verhältniszahlen werden sie nach § 29 Absatz 2 Satz 3 GewStG auf volle 1.000 Euro abgerundet. Was als Arbeitslohn zählt, bestimmt § 31 GewStG; für Unternehmer und Mitunternehmer setzt § 31 Absatz 5 GewStG pauschal 25.000 Euro an. Führt der Maßstab zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, eröffnet § 33 GewStG die Zerlegung nach einem anderen Maßstab. Ob und wie im Einzelfall zerlegt wird, gehört zum steuerlichen Berater. Die Hebesätze der beteiligten Gemeinden stehen im Silo Gewerbesteuer, nachrechnen lässt sich der Anteil mit dem Gewerbesteuer-Rechner.

Häufige Fragen zum Begriff Zerlegung

Nach welchem Maßstab wird zerlegt?
Im Regelfall nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten, § 29 GewStG.

Ändert eine Sitzverlegung die Zerlegung?
Nur, wenn sich dadurch die Betriebsstätten ändern. Der Sitz allein ist für die Zerlegung ohne Bedeutung.

Quellen

Rechtsgrundlagen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 28 GewStG geltende Fassung 11. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 29 GewStG geltende Fassung 11. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 12 AO geltende Fassung 11. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 30 GewStG geltende Fassung 12. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 31 GewStG geltende Fassung 12. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 33 GewStG geltende Fassung 12. September 2026
Statistische Ämter des Bundes und der Länder Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Für die Festsetzung ist die Gemeinde zuständig, für den Steuermessbetrag das Finanzamt, für den Einzelfall ein steuerlicher Berater. Weitere Begriffe im Lexikon, die Regeln unter Methodik.