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Erlass: wann Grundsteuer nicht erhoben wird

Erlass: abstrakte Darstellung einer Fläche mit abgetrenntem Viertel und abgetrennter Hälfte in Petrol und Sand, ohne Text, ohne Personen
Erlass: abstrakte Darstellung einer Fläche mit abgetrenntem Viertel und abgetrennter Hälfte in Petrol und Sand, ohne Text, ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Kurz erklärt

Ein Erlass bedeutet, dass ein Steueranspruch ganz oder teilweise nicht erhoben wird. Bei der Grundsteuer sieht das Gesetz eigene Tatbestände vor: Nach § 34 GrStG werden 25 Prozent erlassen, wenn der normale Rohertrag eines bebauten Grundstücks um mehr als 50 Prozent gemindert ist, und 50 Prozent bei vollständiger Minderung.

Die wichtigsten Zahlen

  • Bebaute Grundstücke: 25 % Erlass bei mehr als 50 % Ertragsminderung, § 34 GrStG
  • Bei 100 % Minderung: 50 % Erlass
  • Land- und forstwirtschaftliche Betriebe: dieselben Stufen nach § 33 GrStG
  • Kulturgüter und Grünanlagen: eigener Tatbestand in § 32 GrStG
  • Antragsfrist: 31. März des folgenden Jahres, Ausschlussfrist

Welche Gründe das Grundsteuergesetz kennt

Abschnitt IV des Grundsteuergesetzes regelt drei Fälle. § 32 GrStG betrifft Kulturgüter und Grünanlagen. § 33 GrStG erfasst Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bei wesentlicher Reinertragsminderung, § 34 GrStG bebaute Grundstücke bei wesentlicher Rohertragsminderung.

Daneben steht die allgemeine Billigkeitsregelung des § 227 AO. Der Unterschied liegt im Wortlaut: Die Vorschriften des Grundsteuergesetzes sagen, die Steuer „wird erlassen“; § 227 AO stellt den Erlass in das Ermessen der Behörde.

Was die Stufen bedeuten

§ 34 Abs. 1 GrStG arbeitet zweistufig. Ist der normale Rohertrag um mehr als 50 Prozent gemindert und hat der Steuerschuldner das nicht zu vertreten, sind 25 Prozent der Grundsteuer nicht zu erheben. Beträgt die nicht zu vertretende Minderung 100 Prozent, sind es 50 Prozent.

Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt nach § 33 GrStG dieselbe Staffel, bezogen auf den tatsächlichen Reinertrag. Eine Ertragsminderung zählt allerdings nicht, wenn sie durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden könnte.

Eigene Auswertung. Der Erlass setzt an der Steuer an, nicht am Hebesatz — und der bleibt die Größe, die den Betrag bestimmt: Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de reichen die Sätze der Grundsteuer B im Berichtsjahr 2024 über 10.734 Gemeinden von 80 % bis 1.100 %, der Median liegt bei 400 %. Ein Erlass von 25 Prozent wirkt deshalb je nach Gemeinde auf sehr verschiedene Ausgangsbeträge. Die Werte je Gemeinde stehen im Silo Grundsteuer, der Rechenweg im Grundsteuer-Rechner.

Häufige Fragen zum Begriff Erlass

Wer entscheidet darüber?
Die Gemeinde, in den Stadtstaaten das Finanzamt. Der Antrag ist dort zu stellen.

Wie hoch fällt er aus?
Nach § 34 GrStG 25 Prozent bei mehr als 50 Prozent Ertragsminderung und 50 Prozent bei vollständiger Minderung.

Was gilt, wenn die Frist verstreicht?
Der 31. März des Folgejahres ist eine Ausschlussfrist; später eingehende Anträge sind verfristet.

Quellen

Rechtsgrundlagen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 34 GrStG geltende Fassung 2. November 2026
Bundesministerium der Justiz § 33 GrStG geltende Fassung 2. November 2026
Bundesministerium der Finanzen Amtliches Handbuch zu § 33 GrStG Ausgabe 2022–2025 2. November 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Berichtsjahr 2024 2. November 2026

Keine Auskunft zum Einzelfall. hebesatzatlas.de gibt den Gesetzeswortlaut mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung. Ob die Voraussetzungen in einer konkreten Lage vorliegen, welche Frist läuft und welche Stelle zuständig ist, beurteilen ein steuerlicher Berater oder ein Rechtsanwalt; Anträge nimmt die Gemeinde beziehungsweise das Finanzamt entgegen. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.

Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.