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Grundsteuermessbescheid: Stellung in der Bescheidkette

Grundsteuermessbescheid: abstrakte Darstellung sich überlagernder Rasterfelder in Petrol und Ocker, ohne Text, ohne Personen
Grundsteuermessbescheid: abstrakte Darstellung sich überlagernder Rasterfelder in Petrol und Ocker, ohne Text, ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Kurz erklärt

Der Grundsteuermessbescheid ist der Bescheid, mit dem das Finanzamt den Steuermessbetrag der Grundsteuer festsetzt. Er beruht auf dem festgestellten Grundsteuerwert und der Steuermesszahl und bindet die Gemeinde. Erst sie wendet darauf ihren Hebesatz an — im Berichtsjahr 2024 über 10.734 Gemeinden im Median 400 Prozent.

Die wichtigsten Punkte

  • Zweiter von drei Bescheiden: Wert, Messbetrag, Steuer
  • Rechtsgrundlage für die Festsetzung: § 13 GrStG und § 184 AO
  • Hauptveranlagung nach § 16 GrStG, allgemein auf den 1. Januar 2025
  • Neuveranlagung nach § 17 GrStG bei Änderungen, Nachveranlagung nach § 18 GrStG
  • Grundlagenbescheid für den Bescheid der Gemeinde

Wo der Grundsteuermessbescheid in der Kette steht

Die Grundsteuer entsteht in drei Schritten. Zuerst stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert fest. Dann wendet es die Steuermesszahl an und setzt den Messbetrag fest. Erst danach erlässt die Gemeinde ihren Steuerbescheid.

Nur der dritte Bescheid nennt einen Zahlbetrag. Die beiden ersten sind Rechengrößen — und zugleich Grundlagenbescheide, an die der jeweils folgende gebunden ist.

Wann ein neuer Grundsteuermessbescheid ergeht

Die Hauptveranlagung erfolgt nach § 16 GrStG allgemein für alle Grundstücke; mit der Reform fiel sie auf den 1. Januar 2025. Ändert sich danach etwas am Wert, an der Art oder an der Zurechnung, greift die Neuveranlagung nach § 17 GrStG. Entsteht eine wirtschaftliche Einheit erstmals, folgt eine Nachveranlagung nach § 18 GrStG.

Für Einwendungen gilt die Zuordnung strikt: Wer den Wert für falsch hält, wendet sich gegen den Wertbescheid; wer den Messbetrag beanstandet, gegen diesen Bescheid; wer den Hebesatz angreift, an die Gemeinde. Ein Einspruch an der falschen Stelle bleibt ohne Erfolg.

Eigene Auswertung. Derselbe Messbetrag führt je nach Gemeinde zu sehr verschiedenen Beträgen. Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de reichen die Hebesätze der Grundsteuer B im Berichtsjahr 2024 über 10.734 Gemeinden von 80 % bis 1.100 %, bei einem Median von 400 %. Aus 100 Euro Messbetrag werden damit zwischen 80 und 1.100 Euro. Die Werte je Gemeinde stehen im Silo Grundsteuer, nachrechnen lässt sich der eigene Fall im Grundsteuer-Rechner.

Häufige Fragen zum Grundsteuermessbescheid

Steht darin, was ich zahlen muss?
Nein. Er nennt den Messbetrag. Den Zahlbetrag setzt die Gemeinde in einem eigenen Bescheid fest.

Muss ich gegen beide Bescheide vorgehen?
Nein. Einwände gegen den Messbetrag gehören hierher; der Bescheid der Gemeinde wird von Amts wegen angepasst.

Was ist der Unterschied zum Wertbescheid?
Der Wertbescheid stellt den Grundsteuerwert fest, dieser Bescheid rechnet ihn mit der Steuermesszahl in den Messbetrag um.

Quellen

Rechtsgrundlagen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 13 GrStG geltende Fassung 7. Oktober 2026
Bundesministerium der Justiz § 16 GrStG geltende Fassung 7. Oktober 2026
Bundesministerium der Justiz § 184 AO geltende Fassung 7. Oktober 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Berichtsjahr 2024 7. Oktober 2026

hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Die Feststellung und den Messbetrag übernimmt das Finanzamt, den Hebesatz setzt die Gemeinde fest, den Einzelfall beurteilt ein steuerlicher Berater. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.

Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.