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Standortvergleich

Was der Standortvergleich rechnet

Aus dem eingegebenen Gewerbeertrag entsteht der Steuermessbetrag: Abrundung auf volle 100 Euro, Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften, dann die Steuermesszahl von 3,5 Prozent nach § 11 Abs. 2 GewStG. Darauf wirkt der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde nach § 16 GewStG.

Nicht berücksichtigt sind Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG sowie eine Zerlegung auf mehrere Gemeinden. Bei der Grundsteuer werden nur die Hebesätze gegenübergestellt; ein Betrag lässt sich daraus ohne den Grundsteuerwert des einzelnen Grundstücks nicht berechnen.

Warum ein Unterschied noch keine Empfehlung ist

Maßgeblich ist nicht der Sitz, sondern die Betriebsstätte nach § 12 AO. Bestehen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag nach den §§ 28 ff. GewStG zerlegt, und es entsteht ein Mischsatz. Näheres im Ratgeber zur Zerlegung und zum Verlegen des Firmensitzes.

hebesatzatlas.de zeigt die Differenz und ordnet sie ein, spricht aber keine Empfehlung aus und erteilt keine steuerliche Beratung. Verbindlich ist allein der Bescheid; die Beurteilung des Einzelfalls gehört zum steuerlichen Berater.

Rechtsgrundlagen: § 11 GewStG, § 16 GewStG, § 28 GewStG. Datengrundlage: Realsteuervergleich der Statistischen Ämter, Werte je Gemeinde im Silo Gewerbesteuer, Regeln unter Methodik.