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Realsteuern: Definition und Abgrenzung
Realsteuern sind nach § 3 Absatz 2 der Abgabenordnung genau zwei Steuern: die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Sie knüpfen an einen Gegenstand an, nicht an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, und werden beide zweistufig festgesetzt — der Messbetrag durch das Finanzamt, der Hebesatz durch die Gemeinde. Beide fließen der Gemeinde zu.
Welche Steuern dazugehören
§ 3 Absatz 2 der Abgabenordnung nennt abschließend zwei: die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Andere kommunale Abgaben wie Hundesteuer oder Zweitwohnungsteuer sind keine Realsteuern, auch wenn sie ebenfalls von der Gemeinde erhoben werden.
Was Realsteuern von anderen Steuern trennt
Realsteuern sind Objektsteuern. Realsteuern fragen nicht danach, wer hinter dem Gegenstand steht, sondern allein nach dem Gegenstand selbst.
Sie sind Objektsteuern. Besteuert wird ein Gegenstand — das Grundstück, der Gewerbebetrieb — ohne Rücksicht auf Familienstand, Kinderzahl oder sonstige persönliche Umstände. Darin unterscheiden sie sich von der Einkommensteuer.
Wie groß der erfasste Bestand ist
Der Realsteuervergleich erfasst zum Stichtag 31. Dezember 2024 für 10.754 Gemeinden einen Gewerbesteuer-Hebesatz und für 10.734 einen Hebesatz der Grundsteuer B. Beide Steuern werden also praktisch flächendeckend erhoben, anders als die Grundsteuer C, für die zum selben Stichtag keine einzige Gemeinde einen Wert meldete.
Warum sie statistisch zusammen erfasst werden
Weil beide demselben Verfahren folgen und beide der Gemeinde zufließen, führen die Statistischen Ämter sie gemeinsam im Realsteuervergleich. Diese Erhebung ist die Grundlage der Werte auf hebesatzatlas.de; Näheres unter Methodik.
Häufige Fragen zum Begriff Realsteuern
Ist die Hundesteuer eine Realsteuer?
Nein. § 3 Absatz 2 AO nennt ausschließlich die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
Warum heißen sie Realsteuern?
Weil sie an eine Sache anknüpfen, lateinisch res, und nicht an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 3 AO | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | Gewerbesteuergesetz | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | Grundsteuergesetz | geltende Fassung | 11. September 2026 |
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