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Realsteuern: Definition und Abgrenzung

Lexikoneintrag · Stand:

Kurz erklärt

Realsteuern sind nach § 3 Absatz 2 der Abgabenordnung genau zwei Steuern: die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Sie knüpfen an einen Gegenstand an, nicht an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, und werden beide zweistufig festgesetzt — der Messbetrag durch das Finanzamt, der Hebesatz durch die Gemeinde. Beide fließen der Gemeinde zu.

Welche Steuern dazugehören

§ 3 Absatz 2 der Abgabenordnung nennt abschließend zwei: die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. Andere kommunale Abgaben wie Hundesteuer oder Zweitwohnungsteuer sind keine Realsteuern, auch wenn sie ebenfalls von der Gemeinde erhoben werden.

Was Realsteuern von anderen Steuern trennt

Realsteuern sind Objektsteuern. Realsteuern fragen nicht danach, wer hinter dem Gegenstand steht, sondern allein nach dem Gegenstand selbst.

Sie sind Objektsteuern. Besteuert wird ein Gegenstand — das Grundstück, der Gewerbebetrieb — ohne Rücksicht auf Familienstand, Kinderzahl oder sonstige persönliche Umstände. Darin unterscheiden sie sich von der Einkommensteuer.

Wie groß der erfasste Bestand ist

Der Realsteuervergleich erfasst zum Stichtag 31. Dezember 2024 für 10.754 Gemeinden einen Gewerbesteuer-Hebesatz und für 10.734 einen Hebesatz der Grundsteuer B. Beide Steuern werden also praktisch flächendeckend erhoben, anders als die Grundsteuer C, für die zum selben Stichtag keine einzige Gemeinde einen Wert meldete.

Warum sie statistisch zusammen erfasst werden

Weil beide demselben Verfahren folgen und beide der Gemeinde zufließen, führen die Statistischen Ämter sie gemeinsam im Realsteuervergleich. Diese Erhebung ist die Grundlage der Werte auf hebesatzatlas.de; Näheres unter Methodik.

Häufige Fragen zum Begriff Realsteuern

Ist die Hundesteuer eine Realsteuer?
Nein. § 3 Absatz 2 AO nennt ausschließlich die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

Warum heißen sie Realsteuern?
Weil sie an eine Sache anknüpfen, lateinisch res, und nicht an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen.

Quellen

Rechtsgrundlagen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 3 AO geltende Fassung 11. September 2026
Bundesministerium der Justiz Gewerbesteuergesetz geltende Fassung 11. September 2026
Bundesministerium der Justiz Grundsteuergesetz geltende Fassung 11. September 2026

hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Für die Festsetzung ist die Gemeinde zuständig, für den Steuermessbetrag das Finanzamt, für den Einzelfall ein steuerlicher Berater. Weitere Begriffe im Lexikon, die Regeln unter Methodik.