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Zerlegung der Gewerbesteuer: wann der Messbetrag geteilt wird

Zerlegung der Gewerbesteuer: abstrakte Darstellung einer in zwei ungleiche Flächen geteilten Form in Petrol und Sand, ohne Text, ohne Personen
Zerlegung der Gewerbesteuer: abstrakte Darstellung einer in zwei ungleiche Flächen geteilten Form in Petrol und Sand, ohne Text, ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Lesezeit: 7 Minuten · Stand:

Kurz beantwortet

Die Zerlegung der Gewerbesteuer verteilt den Steuermessbetrag auf mehrere Gemeinden, wenn ein Betrieb dort Betriebsstätten unterhält. Maßstab ist nach § 29 GewStG das Verhältnis der Arbeitslöhne. Jede beteiligte Gemeinde wendet ihren eigenen Hebesatz an; bundesweit kommen im Berichtsjahr 2024 insgesamt 194 verschiedene Sätze vor.

Wer nur einen Standort hat, zahlt nach einem Hebesatz. Sobald ein zweiter hinzukommt, greift ein eigenes Verfahren: Das Finanzamt teilt den Steuermessbetrag auf, und jede Gemeinde rechnet mit ihrem eigenen Prozentsatz weiter. Wie viel am Ende zusammenkommt, hängt damit nicht vom Firmensitz ab, sondern davon, wo gearbeitet wird.

Die wichtigsten Zahlen

  • Rechtsgrundlage: §§ 28 bis 34 GewStG, Abschnitt VI des Gesetzes
  • Regelmaßstab: Verhältnis der Arbeitslöhne nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG
  • Arbeitslöhne werden auf volle 1.000 Euro abgerundet, § 29 Abs. 3 GewStG
  • Steuermesszahl einheitlich 3,5 Prozent, § 11 Abs. 2 GewStG
  • 194 verschiedene Gewerbesteuer-Hebesätze bundesweit, Berichtsjahr 2024

Wann die Zerlegung der Gewerbesteuer greift

§ 28 Abs. 1 GewStG nennt drei Fälle. Der erste ist der häufigste: Ein Betrieb unterhält im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden. Der zweite betrifft eine einzelne Betriebsstätte, die sich über mehrere Gemeindegebiete erstreckt — etwa eine Leitung oder ein Werksgelände an einer Gemeindegrenze. Der dritte ist für Standortfragen der entscheidende: Wird eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt, wird ebenfalls zerlegt.

Aus dem dritten Fall folgt eine Regel, die viele überrascht: Ein Umzug zum Jahresende bringt für das laufende Jahr keinen sauberen Schnitt. Beide Gemeinden bleiben beteiligt, jede mit ihrem Anteil und ihrem Hebesatz.

Welcher Maßstab gilt

Regelmaßstab ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG das Verhältnis der Arbeitslöhne: Die Summe aller Löhne im Betrieb steht ins Verhältnis zu den Löhnen in den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden. Wer 70 Prozent seiner Lohnsumme an einem Standort zahlt, trägt dort 70 Prozent des Messbetrags.

Zwei Einschränkungen sind leicht zu übersehen. § 31 Abs. 2 GewStG nimmt Vergütungen an Auszubildende aus, § 31 Abs. 3 GewStG nach dem Gewinn berechnete Einmalzahlungen wie Tantiemen und Gratifikationen. Und § 29 Abs. 3 GewStG verlangt, die Arbeitslöhne bei der Ermittlung der Verhältniszahlen auf volle 1.000 Euro abzurunden.

Für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie betreiben, sieht § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG einen abweichenden Maßstab vor: ein Zehntel nach Arbeitslöhnen, neun Zehntel nach installierter Leistung. Gleiches gilt seither für reine Energiespeicheranlagen.

Zerlegung im Abschnitt VI des Gewerbesteuergesetzes
Vorschrift Regelt
§ 28 GewStG Wann zerlegt wird und welche Gemeinden unberücksichtigt bleiben
§ 29 GewStG Zerlegungsmaßstab, Regelfall Arbeitslöhne
§ 30 GewStG Betriebsstätten, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken
§ 31 GewStG Was als Arbeitslohn zählt und was nicht
§ 33 GewStG Abweichender Maßstab in besonderen Fällen
§ 34 GewStG Kleinbeträge

Was die Aufteilung in Euro bedeutet

Ein Betrieb mit 250.000 Euro Gewerbeertrag kommt nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro und der Steuermesszahl von 3,5 Prozent auf einen Steuermessbetrag von 7.892,50 Euro. Verteilt sich die Lohnsumme zu 60 Prozent auf eine Gemeinde mit 380 % und zu 40 Prozent auf eine mit 520 %, ergibt das 17.994,90 Euro plus 16.416,40 Euro, zusammen 34.411,30 Euro.

Zum Vergleich: Läge der gesamte Betrieb in der Gemeinde mit 380 %, wären es 29.991,50 Euro; läge er ganz in der teureren, 41.041 Euro. Die Zerlegung führt also zu einem Mischsatz, der zwischen beiden liegt und sich mit jeder Einstellung verschieben kann.

Eigene Auswertung. Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de kommen unter den 10.754 Gemeinden mit belegtem Wert 194 verschiedene Gewerbesteuer-Hebesätze vor, Berichtsjahr 2024. Der Median liegt bei 380 %, die Spanne reicht von 200 % bis 700 %. Bei zwei Standorten an den Rändern dieser Spanne entscheidet die Lohnverteilung über einen Unterschied, der größer ist als der Freibetrag.

Wer den Zerlegungsbescheid erlässt

Zuständig ist das Finanzamt, nicht die Gemeinde. Es setzt zunächst den Steuermessbetrag fest und erlässt dann den Zerlegungsbescheid, der die Anteile den beteiligten Gemeinden zuweist. Erst danach erlässt jede Gemeinde ihren eigenen Gewerbesteuerbescheid auf ihren Anteil.

Für Einwendungen heißt das: Wer die Aufteilung für falsch hält, muss sich gegen den Zerlegungsbescheid wenden. Ein Einspruch beim Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde läuft ins Leere, weil die Gemeinde an die Zuweisung gebunden ist.

Warum der Firmensitz dabei kaum eine Rolle spielt

Der Sitz ist eine gesellschaftsrechtliche Angabe, die Betriebsstätte nach § 12 AO eine tatsächliche feste Geschäftseinrichtung. Für die Zerlegung zählt allein die zweite Größe. Wer den eingetragenen Sitz verlegt, Werkstatt und Personal aber am alten Ort belässt, ändert an der Verteilung nichts — die Lohnsumme bleibt, wo sie ist.

Umgekehrt genügt eine neue Niederlassung mit eigenem Personal, um eine weitere Gemeinde ins Verfahren zu holen, ohne dass sich am Sitz etwas ändert. Die Werte der einzelnen Gemeinden stehen im Silo Gewerbesteuer, die Einordnung im bundesweiten Ranking. Nachrechnen lässt sich der eigene Anteil mit dem Gewerbesteuer-Rechner, indem der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde eingesetzt wird.

Häufige Fragen zur Zerlegung

Wer erlässt den Zerlegungsbescheid?
Das Finanzamt. Die beteiligten Gemeinden sind an die Zuweisung gebunden und wenden darauf nur noch ihren eigenen Hebesatz an.

Zählen Auszubildende bei den Arbeitslöhnen mit?
Nein. § 31 Abs. 2 GewStG nimmt Vergütungen an Personen aus, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

Werden Tantiemen berücksichtigt?
Nein. Nach § 31 Abs. 3 GewStG bleiben nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen wie Tantiemen und Gratifikationen außer Ansatz.

Was passiert bei einem Umzug mitten im Jahr?
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG wird auch dann zerlegt. Beide Gemeinden bleiben für den Erhebungszeitraum beteiligt.

Gilt der Arbeitslohn-Maßstab immer?
Nein. Für Betriebe, die ausschließlich Wind- oder Solaranlagen betreiben, gilt der besondere Maßstab des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG. § 33 GewStG erlaubt in besonderen Fällen einen abweichenden Maßstab.

Quellen

Rechtsgrundlagen und Datenquellen zu dieser Seite
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 28 GewStG geltende Fassung 11. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 29 GewStG geltende Fassung 11. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 31 GewStG geltende Fassung 11. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 12 AO geltende Fassung 11. September 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Berichtsjahr 2024 11. September 2026

Stand dieser Seite: 11. September 2026. Die Angaben geben die Rechtslage mit Fundstelle wieder; hebesatzatlas.de erteilt keine steuerliche Beratung. Zuständig sind das Finanzamt für Messbetrag und Zerlegung, die Gemeinde für den Hebesatz und ein steuerlicher Berater für den Einzelfall. Die Regeln zu Quellen und Ständen stehen unter Methodik.

Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.