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Gewerbesteuer berechnen: Messbetrag und Hebesatz
Die Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbeertrag, dem Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, der Steuermesszahl von 3,5 Prozent und dem Hebesatz der Gemeinde. Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro und dem Bundesmedian von 365 % ergeben sich 9.645,13 Euro, Berichtsjahr 2022.
| Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 Euro | 100.000 Euro |
| abzüglich Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG | 24.500 Euro |
| Steuermessbetrag, 3,5 Prozent | 2.642,50 Euro |
| Gewerbesteuer | 9.645,13 Euro |
Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG, höchstens das Vierfache des Messbetrags: 10.570,00 Euro. Die tatsächliche Anrechnung ist zusätzlich auf die anteilige Einkommensteuer begrenzt.
Die Rechnung erfolgt im Browser. Eingaben werden nicht gespeichert und nicht übertragen. Verbindlich ist allein der Steuerbescheid des Finanzamts.
Die wichtigsten Zahlen
- Steuermesszahl 3,5 Prozent nach § 11 Abs. 2 GewStG
- Freibetrag 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften
- Bundesmedian des Hebesatzes 365 %, Berichtsjahr 2022
- Spannweite der Hebesätze von 200 % bis 650 %, Berichtsjahr 2022
- Anrechnung nach § 35 EStG höchstens das Vierfache des Steuermessbetrags
Wie die Gewerbesteuer berechnet wird
Die Berechnung läuft in vier Schritten. Zuerst wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet. Davon wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften der Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen; Kapitalgesellschaften erhalten ihn nicht. Auf den verbleibenden Betrag wird die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewandt, was den Steuermessbetrag ergibt. Diesen setzt das Finanzamt fest. Erst darauf wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an.
| Schritt | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Gewerbeertrag, abgerundet | § 11 Abs. 1 GewStG | 100.000 Euro |
| abzüglich Freibetrag | § 11 Abs. 1 GewStG | 24.500 Euro |
| Steuermessbetrag, 3,5 Prozent | § 11 Abs. 2 GewStG | 2.642,50 Euro |
| Gewerbesteuer bei 365 % | § 16 GewStG | 9.645,13 Euro |
Der Hebesatz wirkt also nicht auf den Gewinn, sondern auf den Steuermessbetrag. Das erklärt, warum eine Differenz von 40 Prozentpunkten beim Hebesatz nicht 40 Prozent mehr Steuer bedeutet: Bei einem Steuermessbetrag von 2.642,50 Euro sind 40 Prozentpunkte genau 1.057,00 Euro.
Was der Freibetrag bewirkt
Der Freibetrag von 24.500 Euro steht natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Er wirkt als Abzug vom Gewerbeertrag, nicht als Freigrenze: Wird er überschritten, entfällt er nicht, sondern bleibt in voller Höhe abziehbar. Kapitalgesellschaften erhalten ihn nicht, weshalb bei ihnen bereits der erste Euro Gewerbeertrag in den Messbetrag eingeht.
Warum der Hebesatz allein nicht über die Belastung entscheidet
Maßgeblich ist nicht der Firmensitz, sondern die Betriebsstätte. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach den §§ 28 ff. GewStG zerlegt und auf diese Gemeinden verteilt; Zerlegungsmaßstab sind in der Regel die Arbeitslöhne. Es kommen dann mehrere Hebesätze zugleich zur Anwendung. Wer nur den Hebesatz am Sitz vergleicht, vergleicht zu wenig. Die Hebesätze der einzelnen Gemeinden stehen im Silo Gewerbesteuer.
Wie die Anrechnung nach § 35 EStG wirkt
Bei natürlichen Personen und Mitunternehmern wird die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung beträgt höchstens das Vierfache des Steuermessbetrags und ist zusätzlich auf die anteilige Einkommensteuer sowie auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Ob die Anrechnung im Einzelfall vollständig greift, hängt vom Hebesatz und von der persönlichen Steuersituation ab und ist eine Frage für den steuerlichen Berater. Für Kapitalgesellschaften gilt die Anrechnung nicht.
Häufige Fragen zur Berechnung
Welchen Hebesatz muss ich eintragen?
Den Hebesatz der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt. Er steht auf der jeweiligen Gemeindeseite mit Berichtsjahr und Fundstelle. Voreingestellt ist der Bundesmedian von 365 % aus dem Berichtsjahr 2022. Wie Berichtsjahr und Gebietsstand auseinandergehalten werden, steht unter Methodik.
Warum wird der Gewerbeertrag abgerundet?
§ 11 Abs. 1 GewStG sieht die Abrundung auf volle 100 Euro vor, bevor der Freibetrag abgezogen wird.
Gilt der Freibetrag auch für eine GmbH?
Nein. Der Freibetrag von 24.500 Euro steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Der Rechner bildet den gesetzlichen Rechenweg ab, kennt aber weder Hinzurechnungen noch Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG und keine Zerlegung. Verbindlich ist allein der Bescheid. Wer das Ergebnis mit dem Satz seiner Gemeinde nachrechnen will, findet die Werte im Silo Gewerbesteuer und die Belegregeln unter Über das Projekt.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 11 GewStG | geltende Fassung | 10. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 16 GewStG, § 28 GewStG | geltende Fassung | 10. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 35 EStG | geltende Fassung | 10. September 2026 |
| Statistische Ämter des Bundes und der Länder | Hebesätze der Realsteuern in Deutschland | Berichtsjahr 2022 | 9. September 2026 |
Stand dieser Seite: 10. September 2026. Der Rechner bildet den gesetzlichen Rechenweg ab und ersetzt keine steuerliche Beratung. Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG sowie eine Zerlegung bleiben unberücksichtigt. Verbindlich ist allein der Steuerbescheid.
Maik Möhring
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