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Reisegewerbe: Gewerbesteuer ohne Betriebsstätte

Reisegewerbe: abstrakte Darstellung einer wandernden Markierung über einem Rasterfeld in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen
Reisegewerbe: abstrakte Darstellung einer wandernden Markierung über einem Rasterfeld in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Ein Reisegewerbebetrieb unterliegt nach § 35a Abs. 1 GewStG der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Maßgebend ist nach Absatz 2, ob der Inhaber eine Reisegewerbekarte nach der Gewerbeordnung benötigt. Hebeberechtigt ist abweichend vom stehenden Gewerbe die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet.

Wer keine feste Niederlassung hat, hat auch keine Betriebsstätte, an
die eine Gemeinde anknüpfen könnte. § 35a GewStG löst das mit einem eigenen Anknüpfungspunkt
— und mit einem Verweis ins Gewerberecht.

Die wichtigsten Angaben

  • Rechtsgrundlage: § 35a GewStG
  • Steuerpflicht im Inland, Absatz 1
  • Abgrenzung über die Erlaubnispflicht nach der Gewerbeordnung, Absatz 2 Satz 1
  • Mischbetrieb gilt in vollem Umfang als stehendes Gewerbe, Absatz 2 Satz 2
  • Hebeberechtigt ist die Gemeinde des Mittelpunkts der Tätigkeit, Absatz 3
  • Bei Verlegung Zerlegung nach Kalendermonaten, Absatz 4

Was ein Reisegewerbebetrieb im Sinne des Gesetzes ist

§ 35a Abs. 2 Satz 1 GewStG definiert ihn nicht über die Tätigkeit, sondern über eine
Erlaubnis: Ein Reisegewerbebetrieb ist ein
Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften
der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte
bedarf. Das Steuerrecht übernimmt damit die gewerberechtliche Einordnung unverändert.

§ 55 Abs. 1 GewO beschreibt, wer ein solches Gewerbe betreibt: wer gewerbsmäßig ohne
vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche
zu haben Waren vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen aufsucht, oder
wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Nach
Absatz 2 bedarf das der Erlaubnis.

Warum die Erlaubnispflicht den Ausschlag gibt

Weil sie eine klare Grenze zieht. Ob jemand tatsächlich eine Karte beantragt hat, ist
nicht entscheidend — § 35a Abs. 2 Satz 1 GewStG stellt darauf ab, ob er ihrer
bedarf. Umgekehrt nennt § 55a GewO unter der Überschrift
„Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten“ eine Reihe von Fällen, in denen keine Erlaubnis
erforderlich ist; wer darunter fällt, führt steuerlich keinen Reisegewerbebetrieb.

Diese Verknüpfung hat eine praktische Folge: Für die Einordnung nach § 35a GewStG ist
die Gewerbeordnung zu prüfen, nicht das Gewerbesteuergesetz.

Welche Gemeinde hebeberechtigt ist

Beim stehenden Gewerbe knüpft die Hebeberechtigung an die
Betriebsstätte an. Hier fehlt sie. § 35a Abs. 3
GewStG bestimmt deshalb: Hebeberechtigt ist die Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der
gewerblichen Tätigkeit befindet. Damit gibt es genau eine zuständige Gemeinde, und ihr
Hebesatz wird auf den gesamten
Steuermessbetrag angewandt.

Eigene Auswertung. Welcher Satz das ist, macht einen erheblichen
Unterschied. Über 10.754 Gemeinden mit belegtem Gewerbesteuerhebesatz liegt der Median im
Berichtsjahr 2024 bei 380 %, die Quintilgrenzen bei 340 %, 370 %, 380 % und 400 %, die
Spanne reicht von 200 % bis 700 %. Weil beim Reisegewerbe nur eine einzige Gemeinde
hebeberechtigt ist, wirkt deren Satz ungeteilt — anders als beim stehenden Gewerbe mit
mehreren Betriebsstätten.

Wie der Messbetrag bei einer Verlegung zerlegt wird

Verlagert sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im Laufe des
Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine
andere, hat das Finanzamt den Steuermessbetrag nach § 35a Abs. 4 GewStG auf die beteiligten
Gemeinden zu zerlegen — nach den zeitlichen Anteilen, gemessen in Kalendermonaten.

Das ist ein anderer Maßstab als beim stehenden Gewerbe: Dort zerlegt § 29 Abs. 1 Nr. 1
GewStG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne. Den allgemeinen Ablauf
beschreibt der Eintrag zur Zerlegung.

Reisegewerbe und stehendes Gewerbe im Vergleich
Merkmal Reisegewerbe Stehendes Gewerbe
Anknüpfung Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit,
§ 35a Abs. 3 GewStG
Betriebsstätte, § 4 Abs. 1 GewStG
Zahl der Gemeinden eine, solange der Mittelpunkt gleich
bleibt
je Betriebsstätte eine
Zerlegungsmaßstab Kalendermonate bei Verlegung,
§ 35a Abs. 4 GewStG
Arbeitslöhne, § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG
Abgrenzungsmerkmal Erlaubnispflicht nach der
Gewerbeordnung
gewerbliche Niederlassung

Was gilt, wenn beides zusammenkommt

§ 35a Abs. 2 Satz 2 GewStG regelt den Mischfall eindeutig: Wird im Rahmen eines
einheitlichen Gewerbebetriebs sowohl ein stehendes Gewerbe als auch ein Reisegewerbe
betrieben, so ist der Betrieb in vollem Umfang als stehendes Gewerbe zu behandeln. Eine
Aufteilung findet nicht statt; die Sonderregeln der Absätze 3 und 4 greifen dann nicht.

Am Rechenweg ändert die Einordnung nichts. Der
Gewerbeertrag wird wie sonst ermittelt, und für
natürliche Personen gilt der
Freibetrag nach § 11 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 GewStG von 24.500 Euro. Nachrechnen lässt sich der Fall im
Gewerbesteuer-Rechner, einen Überblick gibt der
Abschnitt zur Gewerbesteuer. Verbindlich ist allein der
Bescheid.

Häufige Fragen zum Reisegewerbe

Zahlt ein Marktbeschicker Gewerbesteuer?
Wenn sein Betrieb die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 GewStG erfüllt und ein
steuerpflichtiger Ertrag entsteht, ja. Ob eine Erlaubnis erforderlich ist, richtet sich
nach §§ 55 und 55a GewO.

An welche Gemeinde wird gezahlt?
An die, in der sich der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit befindet, § 35a Abs. 3
GewStG. Der Wohnsitz ist nicht maßgebend, sofern er nicht zugleich dieser Mittelpunkt
ist.

Was passiert bei einem Wechsel der Gemeinde?
Der Messbetrag wird nach § 35a Abs. 4 GewStG nach Kalendermonaten auf die beteiligten
Gemeinden zerlegt.

Gilt der Freibetrag auch hier?
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG stellt auf natürliche Personen und Personengesellschaften
ab, nicht auf die Art des Gewerbes. Eine Sonderregel enthält § 35a GewStG dazu nicht.

Rechtsgrundlagen und Datenquellen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 35a GewStG geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 55 GewO geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 55a GewO geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 29 GewStG geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 11 GewStG geltende Fassung 29. September 2026
Statistische Ämter des Bundes und der Länder Realsteuervergleich, Tabelle 71231-03-01-5 Berichtsjahr 2024 29. September 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Berichtsjahr 2024 29. September 2026

Stand dieses Eintrags: 29. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage
und die Datenlage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine
Rechtsberatung. Ob eine Erlaubnis erforderlich ist und wo der Mittelpunkt der Tätigkeit
liegt, entscheiden die zuständige Behörde und das Finanzamt.

Maik Möhring betreibt hebesatzatlas.de und wertet die Hebesätze der deutschen Gemeinden
aus. Er ist kein Steuerberater. Dieser Eintrag gibt die Rechtslage mit Fundstelle
wieder.