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Freibetrag bei der Gewerbesteuer: 24.500 Euro und ihre Wirkung
Der Freibetrag bei der Gewerbesteuer beträgt 24.500 Euro und steht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG natürlichen Personen und Personengesellschaften zu, nicht aber Kapitalgesellschaften. Bis zu einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro fällt damit keine Gewerbesteuer an — unabhängig davon, ob die Gemeinde 200 % oder 700 % ansetzt.
Für kleine Betriebe entscheidet dieser Abzug darüber, ob überhaupt Gewerbesteuer anfällt. Für größere verschiebt er die Rechnung um einen festen Betrag, dessen Wirkung in Euro allerdings von der Gemeinde abhängt — und damit zwischen 1.715 Euro und 6.002,50 Euro schwankt.
Die wichtigsten Zahlen
- 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG
- 5.000 Euro für bestimmte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts, Nr. 2
- Höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags — ein Verlust entsteht daraus nie
- Abrundung auf volle 100 Euro erfolgt vor dem Abzug
- Wert des Abzugs je nach Hebesatz: 1.715 bis 6.002,50 Euro, Berichtsjahr 2024
Wer den Freibetrag bei der Gewerbesteuer bekommt
§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nennt natürliche Personen und Personengesellschaften. Einzelunternehmen und etwa eine OHG oder KG fallen darunter, eine GmbH oder AG nicht. Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 2 Abs. 2 GewStG in vollem Umfang der Gewerbesteuer; für sie beginnt die Rechnung beim ungekürzten Gewerbeertrag.
Daneben sieht Nr. 2 einen zweiten, deutlich kleineren Abzug von 5.000 Euro vor. Er gilt für Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 GewStG und bestimmter Nummern des § 3 GewStG sowie für Unternehmen juristischer Personen des öffentlichen Rechts — praktisch also für Vereine und ähnliche Körperschaften mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
An welcher Stelle er abgezogen wird
Die Reihenfolge steht im Gesetz und wird häufig vertauscht. § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG bestimmt, dass der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und anschließend um den Freibetrag zu kürzen ist. Erst abrunden, dann abziehen — nicht umgekehrt.
Beide Abzüge sind auf die Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags begrenzt. Aus dem Freibetrag kann also kein negativer Betrag und kein Gewerbeverlust entstehen; er läuft bei kleinen Erträgen schlicht ins Leere.
| Schritt | Mit Abzug | Ohne Abzug, etwa GmbH |
|---|---|---|
| Abgerundeter Gewerbeertrag | 120.000,00 Euro | 120.000,00 Euro |
| Kürzung | −24.500,00 Euro | 0,00 Euro |
| Bemessungsgrundlage | 95.500,00 Euro | 120.000,00 Euro |
| Messbetrag, 3,5 Prozent | 3.342,50 Euro | 4.200,00 Euro |
| Gewerbesteuer bei 380 % | 12.701,50 Euro | 15.960,00 Euro |
Was der Abzug in Euro wert ist
Der Freibetrag senkt den Messbetrag immer um denselben Betrag: 24.500 Euro mal 3,5 Prozent ergibt 857,50 Euro. Was daraus an ersparter Steuer wird, entscheidet aber die Gemeinde.
| Hebesatz | Wirkung in Euro | Beispielgemeinde |
|---|---|---|
| 200 % (gesetzlicher Mindestsatz) | 1.715,00 Euro | Giersleben |
| 380 % (Bundesmedian) | 3.258,50 Euro | häufigster Wert, 2.486 Gemeinden |
| 490 % | 4.201,75 Euro | etwa München |
| 700 % (Höchstwert) | 6.002,50 Euro | Inden |
Eigene Auswertung. Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de reichen die Gewerbesteuer-Hebesätze im Berichtsjahr 2024 über 10.754 Gemeinden von 200 % bis 700 %, der Median liegt bei 380 %. Derselbe gesetzliche Abzug ist damit je nach Standort zwischen 1.715 Euro und 6.002,50 Euro wert — ein Unterschied von mehr als dem Dreifachen, ohne dass sich am Betrieb etwas ändert.
Was bei Gründung oder Aufgabe im laufenden Jahr gilt
Das amtliche Gewerbesteuer-Handbuch führt dazu R 11.1 GewStR: Der Abzug nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ist betriebsbezogen zu gewähren und steht auch dann in voller Höhe zu, wenn der Betrieb erst im Laufe des Kalenderjahres eröffnet oder geschlossen wird. Eine Kürzung nach Monaten findet in diesem Fall nicht statt.
Anders liegt es, wenn innerhalb des Erhebungszeitraums die Steuerschuldnerschaft wechselt, etwa vom Einzelunternehmen zur Personengesellschaft. Dann wird der Betrag auf die Beteiligten nach der Dauer ihrer persönlichen Steuerpflicht aufgeteilt; vereinfachend nennt die Richtlinie 2.042 Euro je angefangenem Monat.
Wo der Abzug keine Rolle spielt
Bei mehreren Betriebsstätten wird der Messbetrag nach den §§ 28 ff. GewStG zerlegt. Die Kürzung wirkt aber vorher, auf Ebene des Betriebs — sie wird nicht je Gemeinde erneut gewährt. Näheres im Ratgeber zur Zerlegung der Gewerbesteuer.
Wie der Messbetrag insgesamt entsteht, steht im Ratgeber zum Gewerbesteuermessbetrag. Eigene Werte lassen sich im Gewerbesteuer-Rechner einsetzen, die Sätze der Gemeinden stehen im Silo Gewerbesteuer.
Häufige Fragen zum Freibetrag
Bekommt eine GmbH den Abzug?
Nein. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nennt nur natürliche Personen und Personengesellschaften.
Ab welchem Gewerbeertrag fällt Gewerbesteuer an?
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften oberhalb von 24.500 Euro abgerundetem Gewerbeertrag. Darunter bleibt der Messbetrag null.
Wird zuerst abgerundet oder zuerst gekürzt?
Zuerst abgerundet auf volle 100 Euro, danach gekürzt. So steht es in § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG.
Wird der Betrag bei einer Gründung im Juli halbiert?
Nein. Nach R 11.1 GewStR steht er auch bei Eröffnung im Laufe des Jahres in voller Höhe zu.
Gibt es ihn je Betriebsstätte?
Nein, er ist betriebsbezogen. Die Zerlegung auf mehrere Gemeinden erfolgt erst danach.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 11 GewStG | geltende Fassung | 17. September 2026 |
| Bundesministerium der Finanzen | Gewerbesteuer-Handbuch, R 11.1 GewStR | Ausgabe 2024 | 17. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 16 GewStG, § 28 GewStG | geltende Fassung | 17. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 17. September 2026 |
Stand dieser Seite: 17. September 2026. Die Rechenbeispiele bilden den gesetzlichen Weg ab und berücksichtigen weder Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG noch eine Zerlegung. hebesatzatlas.de erteilt keine steuerliche Beratung. Verbindlich sind der Messbescheid des Finanzamts und der Bescheid der Gemeinde; die Beurteilung des Einzelfalls gehört zum steuerlichen Berater. Quellenregeln unter Methodik.
Maik Möhring
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