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Gewerbeertrag: Definition und Ermittlung
Der Gewerbeertrag ist die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer. Er entsteht nach § 7 GewStG aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG. Aus ihm ergibt sich der Steuermessbetrag.
Wie aus dem Gewinn der Gewerbeertrag wird
Ausgangspunkt ist der nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn. Darauf folgen zwei Korrekturen: Hinzurechnungen nach § 8 GewStG, etwa Anteile von Miet- und Pachtzinsen, und Kürzungen nach § 9 GewStG, etwa für zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz.
Warum die Korrekturen bestehen
Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer. Sie soll die Ertragskraft des Betriebs als solche erfassen, unabhängig davon, ob er mit Eigen- oder Fremdkapital arbeitet und ob er Räume besitzt oder mietet. Hinzurechnungen und Kürzungen gleichen diese Unterschiede aus.
Warum der Gewerbeertrag die einzige veränderliche Größe ist
Von den drei Rechengrößen sind zwei gesetzlich fixiert: die Steuermesszahl mit 3,5 Prozent und der Freibetrag mit 24.500 Euro. Frei bewegt sich nur der Gewerbeertrag — und der Hebesatz der Gemeinde, der im Berichtsjahr 2024 zwischen 200 % und 700 % lag.
Was das für die eigene Planung bedeutet
Wer den eigenen Wert abschätzen will, braucht den Bescheid des Finanzamts; der Gewinn aus der Buchführung genügt nicht. Hinzurechnungen bei gemieteten Räumen oder finanzierten Anlagen können das Ergebnis spürbar verschieben. Die Beurteilung des Einzelfalls gehört zum steuerlichen Berater.
Was daraus für die Rechnung folgt
Der Gewerbeertrag weicht regelmäßig vom handelsrechtlichen Gewinn ab. Der Gewerbesteuer-Rechner setzt beim Gewerbeertrag an und bildet Hinzurechnungen und Kürzungen nicht ab; verbindlich ist allein der Bescheid.
Häufige Fragen zum Begriff Gewerbeertrag
Ist der Gewerbeertrag dasselbe wie der Gewinn?
Nein. Er entsteht aus dem Gewinn, wird aber um Hinzurechnungen nach § 8 GewStG erhöht und um Kürzungen nach § 9 GewStG vermindert.
Wo wird der Gewerbeertrag festgestellt?
Im Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts, aus dem sich der Steuermessbetrag ergibt.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 7 GewStG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 8 GewStG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 9 GewStG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
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