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Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer, § 4 Abs. 5b EStG
Die Nichtabziehbarkeit folgt aus § 4 Abs. 5b EStG: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Sie mindert damit weder den Gewinn noch ihre eigene Bemessungsgrundlage. Für Einzelunternehmen und Mitunternehmer mildert die Anrechnung nach § 35 EStG die Folge ab, begrenzt auf das Vierfache des Messbetrags; bei Körperschaften bleibt die Belastung endgültig.
Die Nichtabziehbarkeit ist der Grund, weshalb die Gewerbesteuer
anders wirkt als fast jede andere betriebliche Ausgabe: Sie verringert den Gewinn nicht,
auf dem sie selbst aufbaut.
Die wichtigsten Angaben
- Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 5b EStG
- Erfasst sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen
- Bei Körperschaften über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG anwendbar
- Abmilderung nur bei der Einkommensteuer, § 35 EStG, um das Vierfache des Messbetrags
- Rechnerische Grenze der vollen Anrechnung: Hebesatz 400 %
- Bundesmedian Gewerbesteuer 380 %, Berichtsjahr 2024, 10.754 Gemeinden
Was die Nichtabziehbarkeit bedeutet
§ 4 Abs. 5b EStG besteht aus einem Satz: „Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden
Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.“ Damit ist die Nichtabziehbarkeit
abschließend geregelt. Die gezahlte Gewerbesteuer darf den steuerlichen Gewinn nicht
mindern, und zwar weder bei der Einkommensteuer noch — über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, der
die Gewinnermittlung dem Einkommensteuerrecht unterwirft — bei der Körperschaftsteuer.
Zu den Nebenleistungen gehören etwa Säumnis- und Verspätungszuschläge, soweit sie auf die
Gewerbesteuer entfallen.
Warum die Gewerbesteuer ihre eigene Grundlage nicht mindert
Der Gewerbeertrag baut nach § 7 Satz 1 GewStG auf
dem nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerrecht ermittelten Gewinn auf,
erhöht um Hinzurechnungen und gemindert um Kürzungen. Weil § 4 Abs. 5b EStG die
Gewerbesteuer bereits aus den Betriebsausgaben herausnimmt, ist sie in diesem Gewinn
nicht enthalten. Die Nichtabziehbarkeit wirkt deshalb auf beiden Ebenen zugleich: Der
Gewinn bleibt höher, und der daraus abgeleitete
Steuermessbetrag ebenfalls.
Welche Abmilderung § 35 EStG bietet
Für natürliche Personen und Mitunternehmer tritt neben die Nichtabziehbarkeit die
Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um das
Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags, soweit sie anteilig auf gewerbliche
Einkünfte entfällt. Der Abzug ist nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG auf die tatsächlich zu
zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Körperschaften stehen dieser Weg nicht offen; für sie
bleibt die Nichtabziehbarkeit ohne Ausgleich.
| Rechtsform | § 4 Abs. 5b EStG | Ausgleich über § 35 EStG |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen | gilt | ja, Vierfaches des Messbetrags |
| Personengesellschaft, Mitunternehmer | gilt | ja, anteiliger Messbetrag |
| GmbH, AG und andere Körperschaften | gilt über § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG | nein |
Eigene Auswertung. Die Anrechnung deckt die Gewerbesteuer rechnerisch
genau dann vollständig ab, wenn der Hebesatz 400 % beträgt: Die Gewerbesteuer entspricht
dem Messbetrag mal Hebesatz, das Anrechnungsvolumen dem Messbetrag mal vier. Der
Bundesmedian liegt im Berichtsjahr 2024 unter den 10.754 Gemeinden mit belegtem Wert bei
380 %, die Quintilgrenzen bei 340 %, 370 %, 380 % und 400 %. Wo der Hebesatz darüber
liegt — bis zu 700 % — bleibt auch bei Einzelunternehmen ein Teil der nicht abziehbaren
Gewerbesteuer endgültig.
Wie sich dieser Rest im Einzelnen berechnet, behandelt der Ratgeber zur
Anrechnung der Gewerbesteuer; die
Gesamtbelastung über alle Stufen zeigt der Beitrag dazu, was
von der Gewerbesteuer bleibt.
Den Hebesatz der eigenen Gemeinde setzt der
Gewerbesteuer-Rechner selbst ein; verbindlich ist
allein der Bescheid. Einen Überblick gibt der
Abschnitt zur Gewerbesteuer.
Häufige Fragen zur Nichtabziehbarkeit
Gilt die Nichtabziehbarkeit auch für die Grundsteuer?
Nein. § 4 Abs. 5b EStG nennt allein die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen. Die
Grundsteuer auf betrieblich genutztem Grundbesitz bleibt Betriebsausgabe.
Was zählt zu den Nebenleistungen?
Steuerliche Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO, soweit sie auf die Gewerbesteuer
entfallen, etwa Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Zinsen.
Mindert die Gewerbesteuer ihre eigene Bemessungsgrundlage?
Nein. Da sie nach § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe ist, ist sie im Gewinn nicht
enthalten, auf dem der Gewerbeertrag nach § 7 Satz 1 GewStG aufbaut.
Trifft die Nichtabziehbarkeit eine GmbH härter?
Die Vorschrift gilt für alle gleich. Der Unterschied liegt im Ausgleich: § 35 EStG
betrifft die Einkommensteuer, nicht die Körperschaftsteuer.
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 4 EStG | geltende Fassung | 26. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 35 EStG | geltende Fassung | 26. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 8 KStG | geltende Fassung | 26. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 7 GewStG | geltende Fassung | 26. September 2026 |
| Statistische Ämter des Bundes und der Länder | Realsteuervergleich, Tabelle 71231-03-01-5 | Berichtsjahr 2024 | 26. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 26. September 2026 |
Stand dieses Eintrags: 26. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die
Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine
Rechtsberatung. Wie sich die Nichtabziehbarkeit in einem konkreten Abschluss auswirkt und
welcher Ermäßigungsbetrag nach § 35 EStG anzusetzen ist, ergibt sich aus der
Steuerfestsetzung; zuständig ist das Finanzamt.
Maik Möhring betreibt hebesatzatlas.de und wertet die Hebesätze der deutschen
Gemeinden aus. Er ist kein Steuerberater. Dieser Eintrag gibt die Rechtslage mit
Fundstelle wieder.