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Säumniszuschlag: Höhe, Abrundung, Schonfrist
Ein Säumniszuschlag entsteht, wenn eine festgesetzte Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt wird. Er beträgt nach Paragraf 240 der Abgabenordnung 1 Prozent je angefangenem Monat, berechnet auf den rückständigen Betrag, der zuvor auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird. Er entsteht kraft Gesetzes.
Die wichtigsten Zahlen
- 1 Prozent je angefangenem Monat der Säumnis, § 240 Abs. 1 Satz 1 AO
- Abrundung auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag
- Keine Säumnis vor Festsetzung oder Anmeldung der Steuer, § 240 Abs. 1 Satz 3 AO
- Schonfrist von drei Tagen bei Überweisung, § 240 Abs. 3 AO
- Entsteht ohne Bescheid, allein durch Zeitablauf
Wie der Säumniszuschlag berechnet wird
Maßgeblich ist nicht der volle Rückstand, sondern der abgerundete. Bei 8.347 Euro Rückstand wird mit 8.300 Euro gerechnet, ein Monat kostet also 83 Euro. Schon ein einziger Tag Verspätung löst den vollen Monatsbetrag aus, weil das Gesetz auf den angefangenen Monat abstellt.
Nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO entsteht kein Zuschlag, wenn der abgerundete Betrag unter 50 Euro liegt. Und nach Satz 3 tritt Säumnis nicht ein, bevor die Steuer überhaupt festgesetzt oder angemeldet ist.
Was die Schonfrist leistet
§ 240 Abs. 3 AO sieht eine Schonfrist von drei Tagen vor. Geht die Zahlung innerhalb dieser Frist ein, wird kein Zuschlag erhoben. Sie gilt allerdings nur bei Überweisung, nicht bei Barzahlung und nicht bei Scheck.
Für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer als Gemeindesteuern gelten diese Vorschriften über die Kommunalabgabengesetze der Länder entsprechend. Erhoben wird der Zuschlag dann von der Gemeinde, die auch den Steuerbescheid erlassen hat.
Eigene Auswertung. Die Höhe des Zuschlags hängt am Rückstand, und der hängt am Hebesatz. Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de reichen die Gewerbesteuer-Hebesätze im Berichtsjahr 2024 über 10.754 Gemeinden von 200 % bis 700 %. Aus einem Messbetrag von 3.500 Euro werden dadurch 7.000 bis 24.500 Euro Jahressteuer — und damit je angefangenem Monat 70 bis 245 Euro Säumniszuschlag. Nachrechnen lässt sich die Steuer selbst im Gewerbesteuer-Rechner, die Werte je Gemeinde stehen im Silo Gewerbesteuer.
Häufige Fragen zum Säumniszuschlag
Kommt dazu ein eigener Bescheid?
Nein. Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes; er muss weder festgesetzt noch angefordert werden.
Zählt ein angefangener Monat voll?
Ja. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO stellt ausdrücklich auf den angefangenen Monat ab.
Gilt die Schonfrist bei Scheckzahlung?
Nein. § 240 Abs. 3 AO nimmt Scheck und Barzahlung aus.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 240 AO | geltende Fassung | 11. Oktober 2026 |
| Bundesministerium der Finanzen | Amtliches AO-Handbuch zu § 240 | Ausgabe 2020 | 11. Oktober 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 3 AO | geltende Fassung | 11. Oktober 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 11. Oktober 2026 |
hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Welche Fristen im Einzelfall laufen und was zu veranlassen ist, beurteilt ein steuerlicher Berater; zuständig sind im Übrigen das Finanzamt und die Gemeinde. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.
Maik Möhring
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