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Start Lexikon der Realsteuern Stundung

Stundung: aufgeschoben, nicht aufgehoben

Stundung: abstrakte Darstellung einer entlang einer Zeitachse verschobenen Fläche gleicher Größe in Sand und Petrol, ohne Text, ohne Personen
Stundung: abstrakte Darstellung einer entlang einer Zeitachse verschobenen Fläche gleicher Größe in Sand und Petrol, ohne Text, ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Kurz erklärt

Eine Stundung schiebt die Fälligkeit eines Steueranspruchs hinaus, ohne ihn zu mindern. Nach § 222 AO kommt sie in Betracht, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Für die Dauer werden nach § 234 AO Zinsen erhoben.

Die wichtigsten Punkte

  • Rechtsgrundlage: § 222 AO
  • Zwei Voraussetzungen: erhebliche Härte und keine Gefährdung des Anspruchs
  • Der Anspruch bleibt bestehen, nur die Fälligkeit verschiebt sich
  • Stundungszinsen nach § 234 AO
  • Bei den Realsteuern entscheidet die Gemeinde als Steuergläubiger

Wie sich eine Stundung vom Erlass unterscheidet

Der Unterschied ist grundlegend. Ein Erlass lässt den Anspruch ganz oder teilweise wegfallen; eine Stundung verschiebt nur den Zeitpunkt, zu dem gezahlt werden muss. Wer gestundet bekommt, schuldet weiterhin den vollen Betrag — zuzüglich Zinsen für die Dauer.

Deshalb sind auch die Voraussetzungen verschieden. Beim Erlass geht es um Unbilligkeit der Einziehung überhaupt, bei der Stundung um eine vorübergehende erhebliche Härte bei Fälligkeit.

Was eine Stundung für Säumniszuschläge bedeutet

Wird wirksam gestundet, tritt zum ursprünglichen Fälligkeitstag keine Säumnis ein — die Voraussetzung des § 240 AO entfällt für diesen Zeitraum. Das ist der praktische Unterschied zwischen einer beantragten und einer bewilligten Stundung.

Ein bloßer Antrag schiebt die Fälligkeit nicht hinaus. Wie sich ein Säumniszuschlag berechnet, steht im eigenen Eintrag.

Eigene Auswertung. Gestundet wird immer ein konkreter Betrag, und der hängt am Hebesatz der Gemeinde: Über 10.754 Gemeinden reichen die Gewerbesteuer-Sätze im Berichtsjahr 2024 von 200 % bis 700 %, bei einem Median von 380 %. Aus demselben Messbetrag entsteht damit je nach Standort eine sehr verschiedene Zahllast. Die Werte je Gemeinde stehen im Silo Gewerbesteuer, der Rechenweg im Gewerbesteuer-Rechner.

Häufige Fragen zur Stundung

Wird die Steuer dadurch geringer?
Nein. Der Anspruch bleibt in voller Höhe bestehen, nur die Fälligkeit verschiebt sich.

Fallen Zinsen an?
Für die Dauer der Stundung werden nach § 234 AO Zinsen erhoben.

Wer entscheidet bei der Gewerbesteuer?
Die Gemeinde als Steuergläubiger, nicht das Finanzamt.

Quellen

Rechtsgrundlagen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 222 AO geltende Fassung 2. November 2026
Bundesministerium der Justiz § 234 AO geltende Fassung 2. November 2026
Bundesministerium der Justiz § 240 AO geltende Fassung 2. November 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Berichtsjahr 2024 2. November 2026

Keine Auskunft zum Einzelfall. hebesatzatlas.de gibt den Gesetzeswortlaut mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung. Ob die Voraussetzungen in einer konkreten Lage vorliegen, welche Frist läuft und welche Stelle zuständig ist, beurteilen ein steuerlicher Berater oder ein Rechtsanwalt; Anträge nimmt die Gemeinde beziehungsweise das Finanzamt entgegen. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.

Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.