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Steuermessbetrag: Definition und Berechnung
Der Steuermessbetrag ist die Größe, auf die der Hebesatz der Gemeinde angewandt wird. Das Finanzamt setzt ihn durch Bescheid fest: bei der Gewerbesteuer nach § 11 GewStG aus dem Gewerbeertrag, bei der Grundsteuer nach § 13 GrStG aus dem Grundsteuerwert. Er ist ein Grundlagenbescheid.
Wie der Messbetrag entsteht
Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet, davon bei natürlichen Personen und Personengesellschaften der Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen und auf den Rest die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewandt. Kapitalgesellschaften steht dieser Freibetrag nicht zu; bei ihnen wird der volle Gewerbeertrag herangezogen. Bei der Grundsteuer wird der Grundsteuerwert mit der Steuermesszahl nach § 15 GrStG multipliziert.
Warum er ein Grundlagenbescheid ist
Der Messbescheid bindet die Gemeinde: Er ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 AO. Nach § 351 Absatz 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids. Umgekehrt ist der Folgebescheid nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO anzupassen, wenn der Grundlagenbescheid geändert wird. Welche Größe in welchem Bescheid steht, trennt der Ratgeber Grundsteuerbescheid prüfen.
Was der Messbetrag praktisch bedeutet
Ein Beispiel aus dem eigenen Bestand: Bei 120.000 Euro Gewerbeertrag beträgt der Steuermessbetrag 3.342,50 Euro. Für das Berichtsjahr 2024 trägt Giersleben mit 200 % den niedrigsten und Inden mit 700 % den höchsten Gewerbesteuer-Hebesatz der 10.754 Gemeinden mit belegtem Wert (Quelle: Realsteuervergleich, siehe Quellentabelle). Daraus ergeben sich 6.685,00 Euro gegenüber 23.397,50 Euro — derselbe Messbetrag, ein Unterschied von 16.712,50 Euro im Jahr.
Wo er nachzurechnen ist
Die Steuerarten selbst ordnen die Silos Gewerbesteuer und Grundsteuer ein. Beide Rechenwege stehen mit Fundstelle in den Werkzeugen: Gewerbesteuer berechnen und Grundsteuer berechnen.
Häufige Fragen zum Begriff Steuermessbetrag
Wer setzt den Steuermessbetrag fest?
Das Finanzamt, durch Messbescheid. Die Gemeinde wendet darauf nur noch ihren Hebesatz an.
Gegen welchen Bescheid richtet sich ein Einspruch?
Gegen den Bescheid, der den beanstandeten Punkt enthält. Einwände gegen den Messbetrag gehören zum Finanzamt, Einwände gegen den Hebesatz zur Gemeinde.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 11 GewStG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 13 GrStG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 171 AO | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 351 AO | geltende Fassung | 12. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 175 AO | geltende Fassung | 12. September 2026 |
| Statistische Ämter des Bundes und der Länder | Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) | Berichtsjahr 2024 | 10. September 2026 |
hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Für die Festsetzung ist die Gemeinde zuständig, für den Steuermessbetrag das Finanzamt, für den Einzelfall ein steuerlicher Berater. Weitere Begriffe im Lexikon, die Regeln unter Methodik.