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Aussetzung der Vollziehung: § 361 AO und § 69 FGO
Die Aussetzung der Vollziehung hält die Zahlungspflicht an, solange ein Bescheid angefochten ist. Nötig ist sie, weil Einspruch und Klage die Vollziehung nach § 361 Abs. 1 AO und § 69 Abs. 1 FGO gerade nicht hemmen. Die Behörde soll auf Antrag aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte bedeutet.
Wer einen Bescheid anficht, muss trotzdem zahlen. Diese Regel steht
am Anfang jeder Auseinandersetzung mit dem Finanzamt — und die Aussetzung der Vollziehung
ist das einzige Mittel, das sie aufhebt.
Die wichtigsten Angaben
- Rechtsbehelfe hemmen die Vollziehung nicht, § 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO
- Voraussetzung: ernstliche Zweifel oder unbillige Härte, § 361 Abs. 2 Satz 2 AO
- Zuständig ist die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, § 361 Abs. 2 Satz 1 AO
- Im Gerichtsverfahren entscheidet das Gericht der Hauptsache, § 69 Abs. 3 FGO
- Durchgriff auf den Folgebescheid, § 361 Abs. 3 AO
- Gilt über § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO auch für die von Gemeinden verwalteten Realsteuern
Warum es die Aussetzung der Vollziehung überhaupt gibt
§ 361 Abs. 1 Satz 1 AO stellt für den Einspruch fest, was § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO für
die Klage wiederholt: Die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wird nicht
gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Ein laufendes
Verfahren verschafft also keinen Zahlungsaufschub. Ohne ein Gegenmittel müsste jeder
zahlen, der einen fehlerhaften Bescheid angreift, und auf eine spätere Erstattung
hoffen.
Dieses Gegenmittel ist die Aussetzung der Vollziehung. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 AO
kann die Finanzbehörde, die den Bescheid erlassen hat, die Vollziehung ganz oder
teilweise aussetzen. Auf Antrag soll sie das nach Satz 2 tun, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene
Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur
Folge hätte. Ist der Bescheid schon vollzogen, tritt nach Satz 3 die Aufhebung der
Vollziehung an die Stelle der Aussetzung.
Was im gerichtlichen Verfahren gilt
Für die Klage regelt § 69 FGO dasselbe in eigener Zuständigkeit. Nach Absatz 2 kann
die Finanzbehörde aussetzen, nach Absatz 3 auf Antrag auch das Gericht der Hauptsache —
und zwar schon vor Erhebung der Klage. Die Aussetzung kann nach § 361 Abs. 2 Satz 5 AO
und § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
Bei Steuerbescheiden begrenzen beide Vorschriften den Umfang: Aussetzung und Aufhebung
sind auf die festgesetzte Steuer beschränkt, vermindert um anzurechnende
Steuerabzugsbeträge, anzurechnende Körperschaftsteuer und festgesetzte Vorauszahlungen —
es sei denn, die Aussetzung erscheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig.
Wie die Aussetzung der Vollziehung auf beide Stufen wirkt
Grundsteuer und Gewerbesteuer entstehen in zwei Schritten: Das Finanzamt setzt den
Messbetrag fest, die Gemeinde wendet ihren Hebesatz an. § 361 Abs. 3 Satz 1 AO verbindet
beide Stufen — wird die Vollziehung des
Grundlagenbescheids ausgesetzt, ist auch die
Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen. Der
Erlass eines Folgebescheids bleibt dabei zulässig.
Das gilt auch dort, wo die Gemeinde die Realsteuer verwaltet: § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO
übernimmt für diesen Fall ausdrücklich § 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 AO, obwohl der
Siebente Teil der Abgabenordnung sonst nicht gilt. Welcher Rechtsbehelf auf welcher Stufe
statthaft ist, behandelt der Ratgeber zum
Rechtsweg gegen Bescheide.
| Merkmal | Aussetzung der Vollziehung | Stundung | Erlass |
|---|---|---|---|
| Norm | § 361 AO, § 69 FGO | § 222 AO | § 227 AO, §§ 32 bis 34 GrStG |
| Setzt voraus | angefochtener Bescheid | erhebliche Härte bei Fälligkeit | Unbilligkeit oder Ertragsminderung |
| Wirkung | Zahlungspflicht ruht | Fälligkeit verschiebt sich | Anspruch erlischt |
| Bescheid bleibt | wirksam | wirksam | wirksam |
Von der Aussetzung zu unterscheiden sind damit die
Stundung und der
Erlass. Bleibt die Zahlung dagegen ohne einen dieser
Tatbestände aus, entstehen Säumniszuschläge nach
§ 240 AO.
Eigene Auswertung. Wie viel auf dem Spiel steht, hängt am Hebesatz der
Gemeinde. Unter den 10.734 Gemeinden mit belegtem Hebesatz der Grundsteuer B liegt der
Bundesmedian im Berichtsjahr 2024 bei 400 %, die Spanne reicht von 80 % bis 1.100 %. Bei
der Gewerbesteuer sind es 10.754 Gemeinden mit einem Median von 380 % und einer Spanne von
200 % bis 700 %. Derselbe strittige Messbetrag führt damit je nach Gemeinde zu sehr
unterschiedlichen Beträgen, deren Vollziehung ausgesetzt werden kann.
Die Werte der eigenen Gemeinde stehen auf der jeweiligen Gemeindeseite mit Berichtsjahr
und Fundstelle; nachrechnen lässt sich der Betrag mit dem
Grundsteuer-Rechner. Verbindlich ist allein der
Bescheid; einen Überblick gibt die Grundsteuer im Überblick.
Häufige Fragen zur Aussetzung der Vollziehung
Muss man während eines Einspruchs zahlen?
Ja, solange keine Aussetzung vorliegt. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO hemmt die Vollziehung
ausdrücklich nicht.
Wann soll ausgesetzt werden?
Nach § 361 Abs. 2 Satz 2 AO bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder bei einer
unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte.
Wirkt die Aussetzung eines Messbescheids auf den Steuerbescheid?
Ja. Nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO ist auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen.
Über § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO gilt das auch für die von der Gemeinde verwaltete Realsteuer.
Wer entscheidet im Klageverfahren?
Die Finanzbehörde nach § 69 Abs. 2 FGO oder auf Antrag das Gericht der Hauptsache nach
§ 69 Abs. 3 FGO, auch schon vor Klageerhebung.
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 361 AO | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 69 FGO | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 1 AO | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 222 AO | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Statistische Ämter des Bundes und der Länder | Realsteuervergleich, Tabelle 71231-03-01-5 | Berichtsjahr 2024 | 29. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 29. September 2026 |
Stand dieses Eintrags: 29. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die
Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine
Rechtsberatung. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, bei welcher Stelle ein
Antrag zu stellen ist und welche Frist läuft, ergibt sich aus dem Bescheid und seiner
Rechtsbehelfsbelehrung; zuständig sind das Finanzamt und die hebeberechtigte Gemeinde.
Maik Möhring betreibt hebesatzatlas.de und wertet die Hebesätze der deutschen
Gemeinden aus. Er ist kein Steuerberater und kein Rechtsanwalt. Dieser Eintrag gibt die
Rechtslage mit Fundstelle wieder.