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Gewerbesteuerrückstellung: Pflicht ohne Steuerwirkung

Gewerbesteuerrückstellung: abstrakte Darstellung eines gefüllten und eines durchgestrichenen Behälters nebeneinander in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen
Gewerbesteuerrückstellung: abstrakte Darstellung eines gefüllten und eines durchgestrichenen Behälters nebeneinander in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Eine Gewerbesteuerrückstellung bildet ein Unternehmen für die Gewerbesteuer des laufenden Jahres, soweit sie die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Handelsrechtlich ist sie nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zwingend zu bilden. Steuerlich bleibt der Aufwand ohne Wirkung, weil § 4 Abs. 5b EStG die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe zulässt.

Die Gewerbesteuerrückstellung ist ein Posten, der in der Handelsbilanz
steht und in der steuerlichen Gewinnermittlung wieder verschwindet. Diese Doppelrolle ist
der ganze Punkt des Begriffs.

Die wichtigsten Angaben

  • Handelsrechtliche Pflicht: § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
  • Übernahme in die Steuerbilanz über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
  • Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG
  • Keine Abzinsung bei einer Laufzeit unter zwölf Monaten, Buchstabe e
  • Steuerlich ohne Gewinnwirkung wegen § 4 Abs. 5b EStG
  • Gegenrechnung der Vorauszahlungen: § 20 Abs. 1 GewStG

Wie eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet wird

Am Bilanzstichtag steht die Gewerbesteuer des laufenden Erhebungszeitraums der Höhe
nach noch nicht fest — der Messbescheid kommt später. Die Verpflichtung besteht dem Grunde
nach aber bereits. Das ist genau der Fall, den § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB erfasst:
Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Es handelt sich um eine
Pflicht, nicht um ein Wahlrecht; § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB verbietet umgekehrt
Rückstellungen für andere Zwecke.

Über § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG wandert der handelsrechtliche Ansatz in die Steuerbilanz:
Bei buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Die
Gewerbesteuerrückstellung steht damit auch in der Steuerbilanz.

Warum die Gewerbesteuerrückstellung den steuerlichen Gewinn nicht mindert

Weil der Aufwand außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet wird. § 4 Abs. 5b EStG
bestimmt, dass die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine
Betriebsausgaben sind. Der Posten steht also in der Bilanz, wirkt sich auf das zu
versteuernde Einkommen aber nicht aus. Was daraus folgt, behandelt der Eintrag zur
Nichtabziehbarkeit.

Für die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer selbst gilt dasselbe: Der
Gewerbeertrag knüpft an den nach den Vorschriften des
Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn an, und in diesem Gewinn ist
die Gewerbesteuer bereits neutralisiert. Sie mindert ihre eigene Grundlage nicht.

Die Gewerbesteuerrückstellung in Handels- und Steuerbilanz
Ebene Behandlung Fundstelle
Handelsbilanz Rückstellung ist zu bilden § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
Steuerbilanz Ansatz wird übernommen § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG
Bewertung Höchstwert nach den Grundsätzen des Gesetzes § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG
Gewinnermittlung Aufwand wird außerbilanziell neutralisiert § 4 Abs. 5b EStG

Wie die Höhe der Rückstellung ermittelt wird

Die Bewertungsgrundsätze stehen in § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG. Nach Buchstabe f sind die
Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen
dürfen nicht berücksichtigt werden. Nach Buchstabe e sind Rückstellungen grundsätzlich mit
5,5 Prozent abzuzinsen — ausgenommen sind Verpflichtungen, deren Laufzeit am
Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. Für eine Gewerbesteuerrückstellung greift
diese Ausnahme regelmäßig, weil die Abschlusszahlung kurz nach dem Stichtag fällig wird.

Der Betrag selbst ergibt sich aus der voraussichtlichen Steuerschuld abzüglich der
bereits geleisteten Vorauszahlungen. Wie diese festgesetzt und angepasst werden, behandelt
der Ratgeber zur
Gewerbesteuer-Vorauszahlung. Die
voraussichtliche Steuerschuld folgt dem gewöhnlichen Rechenweg: Gewerbeertrag nach
Hinzurechnungen und
Kürzungen, darauf die
Steuermesszahl von 3,5 Prozent, das Ergebnis ist der
Steuermessbetrag, multipliziert mit dem Hebesatz
der Gemeinde.

Wann die Gewerbesteuerrückstellung aufgelöst wird

Sobald der Grund entfällt. § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB lässt eine Auflösung nur zu, soweit
der Grund hierfür entfallen ist — also mit dem Steuerbescheid. § 20 Abs. 1 GewStG rechnet
die für den Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen auf die Steuerschuld an. Bleibt
ein Unterschiedsbetrag, ist er nach Absatz 2 als Abschlusszahlung innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten, soweit er nicht bereits fällig
gewordenen Vorauszahlungen entspricht.

Weicht der Bescheid von der Schätzung ab, wird die Differenz im Jahr der Bekanntgabe
erfolgswirksam — handelsrechtlich. Steuerlich bleibt auch diese Differenz wegen § 4
Abs. 5b EStG ohne Wirkung auf das zu versteuernde Einkommen.

Welche Rolle der Hebesatz der Gemeinde spielt

Er bestimmt die Größenordnung. Der
Hebesatz ist der letzte Faktor des Rechenwegs, und er
unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde erheblich. Für ein Unternehmen mit Betriebsstätten
in mehreren Gemeinden wird der Messbetrag zerlegt, sodass mehrere Sätze nebeneinander
wirken.

Eigene Auswertung. Für das Berichtsjahr 2024 weisen 10.754 Gemeinden
einen Gewerbesteuerhebesatz aus. Der Bundesmedian liegt bei 380 %, die Quintilgrenzen bei
340 %, 370 %, 380 % und 400 %, die Spanne reicht von 200 % bis 700 %. Auf denselben
Gewerbeertrag angewandt ergibt das über die Spanne hinweg einen Unterschied von 500
Prozentpunkten im Hebesatz — die Rückstellung fällt am Standort entsprechend
unterschiedlich aus.

Welcher Satz für eine bestimmte Gemeinde gilt, steht mit Berichtsjahr und Fundstelle auf
der jeweiligen Gemeindeseite; nachrechnen lässt sich der Fall im
Gewerbesteuer-Rechner. Einen Überblick gibt der
Abschnitt zur Gewerbesteuer. Verbindlich ist allein der
Bescheid.

Häufige Fragen zur Gewerbesteuerrückstellung

Ist sie freiwillig?
Nein. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ordnet die Bildung an, wenn eine ungewisse Verbindlichkeit
besteht. Ein Wahlrecht sieht die Vorschrift nicht vor.

Mindert sie die Gewerbesteuer selbst?
Nein. § 4 Abs. 5b EStG schließt den Abzug aus, und der Gewerbeertrag baut auf dem so
ermittelten Gewinn auf.

Muss sie abgezinst werden?
In der Regel nicht. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG nimmt Verpflichtungen mit einer
Laufzeit von weniger als zwölf Monaten am Bilanzstichtag von der Abzinsung aus.

Was gilt bei einer Einnahmenüberschussrechnung?
Wer den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bilanziert nicht und bildet daher keine
Rückstellungen. Maßgebend sind dort Zufluss und Abfluss.

Rechtsgrundlagen und Datenquellen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 249 HGB geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 5 EStG geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 6 EStG geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 4 EStG geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 20 GewStG geltende Fassung 29. September 2026
Statistische Ämter des Bundes und der Länder Realsteuervergleich, Tabelle 71231-03-01-5 Berichtsjahr 2024 29. September 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Berichtsjahr 2024 29. September 2026

Stand dieses Eintrags: 29. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage
und die Datenlage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine
Rechtsberatung. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Rückstellung anzusetzen ist,
ergibt sich aus dem Abschluss; zuständig sind der steuerliche Berater und das
Finanzamt.

Maik Möhring betreibt hebesatzatlas.de und wertet die Hebesätze der deutschen Gemeinden
aus. Er ist kein Steuerberater. Dieser Eintrag gibt die Rechtslage mit Fundstelle
wieder.