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Hinzurechnung: was § 8 GewStG dem Gewinn zuschlägt

Hinzurechnung: abstrakte Darstellung einer Fläche mit aufgesetztem kleinerem Segment in Petrol und Ocker, ohne Text, ohne Personen
Hinzurechnung: abstrakte Darstellung einer Fläche mit aufgesetztem kleinerem Segment in Petrol und Ocker, ohne Text, ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Kurz erklärt

Die Hinzurechnung nach § 8 GewStG erhöht den Gewinn aus Gewerbebetrieb um Beträge, die ihn zuvor gemindert haben. Praktisch am wichtigsten ist § 8 Nr. 1 GewStG: Finanzierungsanteile aus Zinsen, Mieten, Pachten und Lizenzen werden addiert, um einen Freibetrag von 200.000 Euro gekürzt und davon ein Viertel angesetzt.

Die wichtigsten Zahlen

  • Freibetrag 200.000 Euro auf die Summe der Finanzierungsanteile, § 8 Nr. 1 GewStG
  • Vom übersteigenden Betrag wird ein Viertel angesetzt
  • Entgelte für Schulden zählen voll, Mieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter zur Hälfte
  • Mieten für bewegliche Wirtschaftsgüter zu einem Fünftel, Lizenzen zu einem Viertel
  • Bis Erhebungszeitraum 2019 lag der Freibetrag bei 100.000 Euro

Warum es die Hinzurechnung gibt

Die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer. Sie soll die Ertragskraft eines Betriebs als solche erfassen, unabhängig davon, ob er mit eigenem oder fremdem Kapital arbeitet und ob er seine Räume besitzt oder mietet. Ohne Korrektur stünde ein Betrieb mit Bankkredit schlechter da als einer mit Eigenkapital — obwohl beide dasselbe erwirtschaften.

§ 8 GewStG gleicht das aus, indem er bestimmte abgezogene Beträge dem Gewinn wieder zuschlägt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung für Schuldzinsen sowie Mieten und Pachten bestätigt.

Welche Anteile angesetzt werden

§ 8 Nr. 1 GewStG erfasst sechs Arten von Finanzierungsaufwand mit unterschiedlichen Quoten. Entgelte für Schulden, Renten und dauernde Lasten sowie Gewinnanteile stiller Gesellschafter gehen voll ein. Mieten und Pachten für bewegliche Wirtschaftsgüter zählen zu einem Fünftel, für unbewegliche zur Hälfte, Aufwendungen für befristet überlassene Rechte zu einem Viertel.

Diese Beträge werden addiert. Erst auf die Summe wirkt der Freibetrag von 200.000 Euro, und nur ein Viertel des darüber liegenden Rests wird tatsächlich zugerechnet. Der Freibetrag steht jedem Betrieb einmal je Erhebungszeitraum zu.

Beispielrechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG
Posten Aufwand Anzusetzen
Zinsen für Bankdarlehen 150.000 Euro 150.000 Euro
Miete für eine Halle, zur Hälfte 120.000 Euro 60.000 Euro
Leasing beweglicher Güter, ein Fünftel 250.000 Euro 50.000 Euro
Summe der Finanzierungsanteile 260.000 Euro
abzüglich Freibetrag −200.000 Euro
davon ein Viertel, zugerechnet 15.000 Euro

Bei einem Hebesatz von 380 % — dem Bundesmedian im Berichtsjahr 2024 nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de über 10.754 Gemeinden — kostet dieser Zuschlag 15.000 Euro mal 3,5 Prozent mal 3,8, also 1.995 Euro. Nachrechnen lässt sich das im Gewerbesteuer-Rechner, die Werte je Gemeinde stehen im Silo Gewerbesteuer.

Häufige Fragen zum Begriff Hinzurechnung

Gilt der Freibetrag je Posten?
Nein, er wirkt auf die Summe aller Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a bis f GewStG.

Wie viel wird am Ende zugerechnet?
Ein Viertel des Betrags, der den Freibetrag von 200.000 Euro übersteigt.

Betrifft das auch kleine Betriebe?
Meist nicht. Wer die Schwelle von 200.000 Euro an Finanzierungsanteilen nicht erreicht, bleibt von § 8 Nr. 1 GewStG unberührt. Das Gegenstück sind die Kürzungen im Eintrag zur Kürzung.

Quellen

Rechtsgrundlagen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 8 GewStG geltende Fassung 19. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 7 GewStG geltende Fassung 19. September 2026
Bundesministerium der Finanzen Gewerbesteuer-Handbuch Ausgabe 2024 19. September 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Berichtsjahr 2024 19. September 2026

hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Welche Posten im Einzelfall anzusetzen sind, gehört zum steuerlichen Berater. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.

Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.