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Kürzung: was § 9 GewStG vom Gewerbeertrag abzieht
Die Kürzung nach § 9 GewStG vermindert den Gewerbeertrag und bildet das Gegenstück zur Hinzurechnung nach § 8 GewStG. Die praktisch wichtigste ist § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG: 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes. Sie verhindert, dass derselbe Grundbesitz zugleich mit Grundsteuer und mit Gewerbesteuer belastet wird.
Die wichtigsten Punkte
- Grundbesitz: 1,2 Prozent des Einheitswerts, § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG
- Voraussetzung: der Grundbesitz ist nicht von der Grundsteuer befreit
- Erweiterte Kürzung für reine Grundstücksunternehmen, § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
- Gewinnanteile aus Personengesellschaften, § 9 Nr. 2 GewStG
- Ausländische Betriebsstätten, § 9 Nr. 3 GewStG
Warum die Kürzung für Grundbesitz besteht
Ein betrieblich genutztes Grundstück trägt bereits Grundsteuer. Ohne Ausgleich würde derselbe Vermögensgegenstand ein zweites Mal belastet, weil sein Ertrag in den Gewerbeertrag einfließt. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG löst das pauschal: Der Gewerbeertrag wird um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes vermindert.
Pauschal heißt: Die tatsächlich gezahlte Grundsteuer spielt keine Rolle. Ob die Gemeinde 200 % oder 700 % ansetzt, ändert an dieser Kürzung nichts — sie hängt allein am Einheitswert. Welche Hebesätze wo gelten, steht im Silo Grundsteuer.
Wann die erweiterte Kürzung greift
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sieht für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, eine weitergehende Regelung vor: Auf Antrag wird der Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Die Voraussetzungen sind eng, und schon eine geringfügige andere Tätigkeit kann die erweiterte Kürzung insgesamt entfallen lassen. Ob sie im Einzelfall in Betracht kommt, gehört zum steuerlichen Berater.
Welche weiteren Tatbestände es gibt
§ 9 GewStG nennt mehrere Fälle, die alle demselben Zweck dienen: eine Doppelbelastung zu vermeiden oder Erträge auszunehmen, die nicht zum inländischen Gewerbebetrieb gehören. Dazu zählen Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft nach Nr. 2, Gewinne ausländischer Betriebsstätten nach Nr. 3 und Ausschüttungen aus qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach Nr. 2a.
Zusammen mit den Zuschlägen aus § 8 GewStG ergibt sich daraus der Gewerbeertrag, aus dem das Finanzamt den Steuermessbetrag ermittelt. Eigene Werte lassen sich im Gewerbesteuer-Rechner einsetzen.
Häufige Fragen zum Begriff Kürzung
Wird die gezahlte Grundsteuer abgezogen?
Nein. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG rechnet pauschal mit 1,2 Prozent des Einheitswerts, unabhängig vom Hebesatz der Gemeinde.
Gilt die Kürzung auch für gemietete Flächen?
Nein. Erfasst ist nur Grundbesitz, der zum Betriebsvermögen gehört. Mieten werden stattdessen nach § 8 Nr. 1 GewStG anteilig hinzugerechnet.
Was ist die erweiterte Kürzung?
Eine Sonderregelung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Sie wirkt nur auf Antrag und unter engen Voraussetzungen.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 9 GewStG | geltende Fassung | 19. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 8 GewStG | geltende Fassung | 19. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 25 GrStG | geltende Fassung | 19. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 19. September 2026 |
hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Welche Posten im Einzelfall anzusetzen sind, gehört zum steuerlichen Berater. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.
Maik Möhring
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