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Steuerschuldner: wer die Gewerbesteuer und die Grundsteuer zahlt

Steuerschuldner: abstrakte Darstellung zweier getrennter Waagen in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen
Steuerschuldner: abstrakte Darstellung zweier getrennter Waagen in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Lesezeit 3 Minuten · Stand:

Steuerschuldner ist bei der Gewerbesteuer nach § 5 GewStG der Unternehmer, bei einer Personengesellschaft die Gesellschaft selbst. Bei der Grundsteuer bestimmt § 10 GrStG, dass Schuldner ist, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird. Sind mehrere Personen beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner; bundesweit betrifft das 10.754 Gemeinden mit einem Gewerbesteuer-Hebesatz im Berichtsjahr 2024.

Wer einen Gewerbesteuer- oder einen Grundsteuerbescheid erhält, will wissen, warum ausgerechnet er oder sie angeschrieben wird. Beide Steuerarten regeln diese Frage getrennt: das Gewerbesteuergesetz stellt auf die Person ab, die das Gewerbe betreibt, das Grundsteuergesetz auf die Zurechnung des Grundstücks.

Die wichtigsten Zahlen

  • Gewerbesteuer: Steuerschuldner ist der Unternehmer, bei einer Personengesellschaft die Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 GewStG).
  • Grundsteuer: Steuerschuldner ist, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist (§ 10 Abs. 1 GrStG).
  • Bei mehreren Beteiligten: Gesamtschuldner, bei beiden Steuerarten.
  • Beispiel: Inden (Kreis Düren), Gewerbesteuer-Hebesatz 700 %, Berichtsjahr 2024.
  • Beispiel: Giersleben (Salzlandkreis), Grundsteuer B 338 %, Berichtsjahr 2024.

Wer ist Steuerschuldner der Gewerbesteuer?

Nach § 5 Abs. 1 GewStG ist Steuerschuldner der Unternehmer, also wer für eigene Rechnung den Gewerbebetrieb führt. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, schuldet die Gesellschaft selbst die Steuer, nicht die einzelnen Gesellschafter. Nur bei einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung sind abweichend die Mitglieder Gesamtschuldner. Geht ein Betrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer über, bleibt der bisherige Unternehmer bis zum Übergang Steuerschuldner, danach der neue (§ 5 Abs. 2 GewStG). In Inden lag der Gewerbesteuer-Hebesatz 2024 bundesweit am höchsten bei 700 %; Steuerschuldner ist dort wie überall der Unternehmer, nicht die Gemeinde. Der Gewerbesteuer-Rechner zeigt unabhängig davon, wie sich ein Hebesatz auf den Steuermessbetrag auswirkt.

Wer ist Steuerschuldner der Grundsteuer?

Bei der Grundsteuer bestimmt § 10 Abs. 1 GrStG: Schuldner ist, wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Maßgeblich ist also die Zurechnung im Feststellungsverfahren, nicht der Tag des Bescheids. Sind mehrere Personen Zurechnungsempfänger, sind sie nach Absatz 2 Gesamtschuldner; die Gemeinde kann dann den vollen Betrag von jeder Person einzeln fordern. In Giersleben setzte die Gemeinde die Grundsteuer B im Berichtsjahr 2024 auf 338 % fest; Steuerschuldner ist dort, wem das Grundstück laut Feststellung zugerechnet wurde.

Hat die Grundsteuerreform 2025 den Steuerschuldner verändert?

Den Grundsatz nicht, aber seinen Bezugspunkt. Nach § 37 Abs. 1 GrStG gilt die reformierte Fassung erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025; für die Jahre bis 2024 findet nach Absatz 2 noch das Grundsteuergesetz in der Fassung von 1973 Anwendung. Seit dem Berichtsjahr 2025 stellt § 10 GrStG auf die Feststellung des Grundsteuerwerts ab, zuvor auf die Feststellung des Einheitswerts. Wer Steuerschuldner ist, hat sich dadurch nicht geändert – nur die Wertermittlung dahinter. Bei der Gewerbesteuer hat die Reform an § 5 GewStG nichts verändert.

Steuerschuldner im Vergleich: Gewerbesteuer und Grundsteuer
Merkmal Gewerbesteuer Grundsteuer
Rechtsgrundlage § 5 GewStG § 10 GrStG
Steuerschuldner der Unternehmer; bei Personengesellschaften die Gesellschaft wem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist
Bei mehreren Beteiligten Gesamtschuldner nur bei einer EWIV Gesamtschuldner nach § 10 Abs. 2 GrStG
Beispielgemeinde (Berichtsjahr 2024) Inden, Hebesatz 700 % Giersleben, Grundsteuer B 338 %

Nach eigener Auswertung von hebesatzatlas.de sind bundesweit 10.754 Gemeinden mit einem belegten Gewerbesteuer-Hebesatz und 10.734 Gemeinden mit einem belegten Grundsteuer-B-Hebesatz erfasst (Stand: 24. September 2026); der Bundesmedian liegt im Berichtsjahr 2024 bei 380 % Gewerbesteuer und 400 % Grundsteuer B. Für jede dieser Gemeinden gilt derselbe Maßstab: Steuerschuldner nach § 5 GewStG ist der Unternehmer, nach § 10 GrStG die Person, der das Grundstück zugerechnet wird – unabhängig davon, wie hoch die Gemeinde ihren Gewerbesteuer-Hebesatz oder ihre Grundsteuer festsetzt.

Häufige Fragen zum Steuerschuldner

Wer ist Steuerschuldner, wenn eine Personengesellschaft das Gewerbe betreibt?
Die Gesellschaft selbst, nicht die einzelnen Gesellschafter (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Eine Ausnahme gilt nur für die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung.

Was bedeutet Gesamtschuldner bei der Grundsteuer konkret?
Die Gemeinde kann nach § 10 Abs. 2 GrStG den vollen Betrag von jeder zurechnungsberechtigten Person einzeln verlangen, nicht nur einen rechnerischen Anteil.

Wechselt der Steuerschuldner automatisch mit einem Eigentümerwechsel?
Maßgebend ist die Zurechnung bei der Feststellung des Grundsteuerwerts nach § 10 Abs. 1 GrStG, nicht der Tag des notariellen Vertrags. Details zur Feststellung erfragen Betroffene bei der zuständigen Gemeinde oder dem Finanzamt.

Rechtsgrundlagen und Datenquellen zu diesem Beitrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 5 GewStG geltende Fassung 24. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 10 GrStG geltende Fassung 24. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 37 GrStG geltende Fassung 24. September 2026
hebesatzatlas.de (Eigenerhebung) Gemeindebestand und Mediane, Berichtsjahr 2024 Berichtsjahr 2024 24. September 2026

Dieser Beitrag ordnet den Rechtsbegriff des Steuerschuldners ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Angaben zur Zurechnung im Einzelfall erteilt die zuständige Gemeinde oder das zuständige Finanzamt.

Autor: Maik Möhring, hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater; dieser Beitrag ist keine steuerliche Beratung.