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Gewerbesteuer-Vorauszahlung: Termine, Höhe und Anpassung

Gewerbesteuer-Vorauszahlung: nüchterne geometrische Darstellung von vier gleich hohen Segmenten in Petrol und Sand auf hellem Hintergrund, ohne Text, ohne Personen
Gewerbesteuer-Vorauszahlung: nüchterne geometrische Darstellung von vier gleich hohen Segmenten in Petrol und Sand auf hellem Hintergrund, ohne Text, ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Lesezeit: 5 Minuten · Stand:

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlung ist nach § 19 Absatz 1 Satz 1 GewStG am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Jede Rate beträgt nach § 19 Absatz 2 GewStG grundsätzlich ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung. Festgesetzt wird sie nur, wenn sie mindestens 50 Euro beträgt. Zuständig ist die hebeberechtigte Gemeinde, die den Betrag auf den vollen Euro nach unten abrundet.

Wie sich Gewerbeertrag, Freibetrag, Steuermessbetrag und Hebesatz zur
Jahressteuer verbinden, rechnet der
Gewerbesteuer-Rechner mit eigenen Werten durch. Die
Vorauszahlung ist ein Viertel dieses Jahresbetrags.

Die Gewerbesteuer-Vorauszahlung knüpft nicht an das laufende Ergebnis an,
sondern an die letzte Veranlagung. Wer den Hebesatz kennt, kann die Rate deshalb selbst herleiten.
Wer ihn nicht kennt, zahlt eine Zahl, deren Herkunft aus dem Bescheid allein nicht hervorgeht.

Die wichtigsten Zahlen

  • Vier Termine im Kalenderjahr: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November, § 19 Absatz 1 GewStG.
  • Höhe je Rate: ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung, § 19 Absatz 2 GewStG.
  • Abrundung auf den nächsten vollen Euro nach unten, Festsetzung ab 50 Euro, § 19 Absatz 5 GewStG.
  • Anpassung durch die Gemeinde bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden
    Kalendermonats, § 19 Absatz 3 Satz 2 GewStG.

Wann ist die Gewerbesteuer-Vorauszahlung fällig?

Der Steuerschuldner hat nach § 19 Absatz 1 Satz 1 GewStG am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und
15. November Vorauszahlungen zu entrichten. Gewerbetreibende mit einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr entrichten sie nach § 19 Absatz 1 Satz 2 GewStG während des Wirtschaftsjahrs, das im
Erhebungszeitraum endet; nach Satz 3 gilt das nur für Betriebe, die nach dem 31. Dezember 1985
gegründet wurden, infolge Wegfalls eines Befreiungsgrundes steuerpflichtig wurden oder ihr
Wirtschaftsjahr nach diesem Zeitpunkt umgestellt haben.

Dieselben vier Termine gelten nach § 28 Absatz 1 GrStG auch für die Grundsteuer. Die beiden
Realsteuern laufen im Zahlungsrhythmus parallel, obwohl sie an völlig verschiedene
Bemessungsgrundlagen anknüpfen.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer-Vorauszahlung?

Jede Vorauszahlung beträgt nach § 19 Absatz 2 GewStG grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die
sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Maßgeblich ist also ein zurückliegender Bescheid, nicht
der laufende Gewerbeertrag. Nach § 19 Absatz 5 GewStG wird die einzelne Vorauszahlung auf den
nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abgerundet und nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro
beträgt; unterhalb einer Jahressteuer von 200 Euro entfällt die Festsetzung damit.

Ein Rechenbeispiel für ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag: Nach Abzug des
Freibetrags von 24.500 Euro und Anwendung der Steuermesszahl von 3,5 Prozent beträgt der
Steuermessbetrag 3.342,50 Euro. In München mit einem
Gewerbesteuer-Hebesatz von 490 % für das Berichtsjahr 2024, AGS 09162000, ergibt
das eine Jahressteuer von 16.378,25 Euro und eine Rate von 4.094 Euro. Die Zahlen sind eine Annahme;
verbindlich ist allein der Bescheid der Gemeinde.

Gewerbesteuer-Vorauszahlung je Termin bei 3.342,50 Euro Steuermessbetrag, Hebesätze für das Berichtsjahr 2024
Bezug Hebesatz Jahressteuer in Euro Rate je Termin in Euro
München 490 % 16.378,25 4.094
Bundesmedian 380 % 12.701,50 3.175
Giersleben 200 % 6.685,00 1.671

Wer setzt die Gewerbesteuer-Vorauszahlung fest?

Festgesetzt wird die Gewerbesteuer-Vorauszahlung von der hebeberechtigten Gemeinde, weil sie nach
§ 16 Absatz 1 GewStG auch die Steuer selbst festsetzt und erhebt. Die Gemeinde kann die
Vorauszahlungen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 GewStG der Steuer anpassen, die sich für den
Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Diese Anpassung kann nach Satz 2 bis zum Ende des
15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden.

Das Finanzamt bleibt beteiligt: Es kann nach § 19 Absatz 3 Satz 3 GewStG für Zwecke der
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen den voraussichtlichen Steuermessbetrag festsetzen, und die Gemeinde ist
an diese Festsetzung nach Satz 4 gebunden. Bei einer Neugründung im Laufe des Erhebungszeitraums gilt
nach § 19 Absatz 4 GewStG für die erstmalige Festsetzung Absatz 3 entsprechend.

Was gilt bei mehreren Betriebsstätten?

Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach
den §§ 28 ff. GewStG zerlegt; Maßstab ist nach § 29 GewStG das Verhältnis der Arbeitslöhne. Jede
beteiligte Gemeinde wendet dann ihren eigenen Hebesatz an und setzt ihre eigene
Gewerbesteuer-Vorauszahlung fest. Der Sitz allein entscheidet darüber nicht.

Für die Vorauszahlungen ist das eigens geregelt: Nach § 29 GewStDV hat das Finanzamt den
Steuermessbetrag erforderlichenfalls für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen zu zerlegen. Die
Einordnung der Steuerart führt das Silo Gewerbesteuer, den Begriff der
Zerlegung das Glossar.

Was passiert bei einer nachträglichen Erhöhung?

Wird die Gewerbesteuer-Vorauszahlung nach Ablauf des letzten Vorauszahlungszeitpunkts erhöht, ist
der nachgeforderte Betrag nach dem amtlichen Gewerbesteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten. Die Frist läuft
also ab der Bekanntgabe, nicht ab einem der vier Regeltermine.

Ändert die Gemeinde ihren Hebesatz, wirkt das über die Festsetzung, nicht über die Statistik. Die
Grundlagen dazu stehen im Ratgeber Hebesatzsatzung; welche
Größe in welchem Bescheid steht, trennt der Ratgeber
Grundsteuerbescheid prüfen für die Grundsteuer.

Wie weit die Hebesätze die Rate auseinanderziehen

Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de reichen die Gewerbesteuer-Hebesätze der 10.754
Gemeinden mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 von 200 % in
Giersleben bis 700 % in
Inden, bei einem Bundesmedian von 380 %. Zwischen dem niedrigsten
Wert und dem Median liegen 180 Prozentpunkte.

Bei dem oben gerechneten Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro bedeutet das eine Rate von 1.671 Euro
gegenüber 3.175 Euro je Termin, ein Unterschied von 1.504 Euro. Die vollständige Sortierung führt die
Rangliste Gewerbesteuer. Eine Rangliste ordnet Zahlen; über die
Zuordnung entscheidet die Betriebsstätte, bei mehreren die Zerlegung.

Häufige Fragen zur Gewerbesteuer-Vorauszahlung

An welchen Terminen ist zu zahlen?
Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, § 19 Absatz 1 Satz 1 GewStG. Für abweichende
Wirtschaftsjahre gilt § 19 Absatz 1 Satz 2 GewStG.

Wie berechnet sich die Höhe?
Grundsätzlich als ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung, § 19 Absatz 2 GewStG. Die Rate wird
auf den vollen Euro nach unten abgerundet.

Ab welchem Betrag wird überhaupt festgesetzt?
Ab 50 Euro je Rate, § 19 Absatz 5 Satz 2 GewStG. Das entspricht einer Jahressteuer von 200 Euro.

Wer darf die Vorauszahlungen anpassen?
Die Gemeinde nach § 19 Absatz 3 Satz 1 GewStG. Setzt das Finanzamt nach Satz 3 einen
voraussichtlichen Steuermessbetrag fest, ist die Gemeinde daran gebunden.

Was gilt für ein neu gegründetes Unternehmen?
Nach § 19 Absatz 4 GewStG gilt für die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen Absatz 3
entsprechend.

Zahlt man bei mehreren Standorten an mehrere Gemeinden?
Ja, sofern Betriebsstätten in mehreren Gemeinden bestehen. Der Steuermessbetrag wird nach den
§§ 28 ff. GewStG zerlegt, für Vorauszahlungszwecke nach § 29 GewStDV.

Rechtsgrundlagen und Datenquellen zu dieser Seite
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 19 GewStG, Vorauszahlungen geltende Fassung 12. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 16 GewStG, Hebesatz geltende Fassung 12. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 28 GrStG, Fälligkeit geltende Fassung 12. September 2026
Bundesministerium der Finanzen Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch, GewStH 2024, zu § 19 GewStH 2024 12. September 2026
Statistische Ämter des Bundes und der Länder Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Stand dieser Seite: 12. September 2026. Die Hebesätze stammen aus dem
Realsteuervergleich für das Berichtsjahr 2024; maßgeblich für die Festsetzung ist die geltende
Hebesatzsatzung der Gemeinde. Die Rechenbeispiele beruhen auf angenommenen Werten und ersetzen keinen
Bescheid. Auskunft erteilen die Gemeinde zur Festsetzung und das Finanzamt zum Steuermessbetrag;
hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung.

Maik Möhring betreibt hebesatzatlas.de und wertet die Realsteuerdaten der
Statistischen Ämter gemeindescharf aus. Er ist kein Steuerberater. Zur Arbeitsweise und zu den
Datenquellen siehe Methodik.