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Steuermesszahl: Definition und Werte
Die Steuermesszahl ist der gesetzlich festgelegte Faktor, mit dem die Bemessungsgrundlage in den Steuermessbetrag umgerechnet wird. Bei der Gewerbesteuer beträgt sie einheitlich 3,5 Prozent nach § 11 Absatz 2 GewStG, bei der Grundsteuer 0,31 oder 0,34 Promille nach § 15 GrStG.
Warum es zwei Größenordnungen gibt
Prozent bei der Gewerbesteuer, Promille bei der Grundsteuer. Das liegt an den Bemessungsgrundlagen: Der Gewerbeertrag ist eine Ertragsgröße, der Grundsteuerwert eine Vermögensgröße in ganz anderer Höhe.
Welche Messzahlen bei der Grundsteuer gelten
§ 15 Absatz 1 GrStG unterscheidet drei Fälle: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke, 0,31 Promille für bebaute Wohngrundstücke im Sinne des § 249 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Bewertungsgesetz und wieder 0,34 Promille für Nichtwohngrundstücke nach Nummer 5 bis 8. Daneben sieht § 15 GrStG Ermäßigungen vor, etwa für geförderten Wohnraum und Baudenkmäler.
Wie stark die Messzahl durchschlägt
Weil die Messzahl gesetzlich festgelegt ist, entsteht die gesamte Streuung der Steuerlast über den Hebesatz. Bei der Grundsteuer B reicht er im Berichtsjahr 2024 von 80 % bis 1.100 %, bei einem Median von 400 % über 10.734 Gemeinden. Die Messzahl ist überall dieselbe, das Ergebnis unterscheidet sich um den Faktor 13.
Wo die Länder abweichen
Mehrere Länder haben über die Öffnungsklausel eigene Bewertungsmodelle eingeführt oder eigene Messzahlen festgelegt. Ein Rechner ohne Angabe des Ländermodells liefert dort ein falsches Ergebnis; der Grundsteuer-Rechner sperrt diese Länder deshalb ausdrücklich.
Häufige Fragen zum Begriff Steuermesszahl
Wie hoch ist die Steuermesszahl bei der Gewerbesteuer?
Einheitlich 3,5 Prozent nach § 11 Absatz 2 GewStG, unabhängig von Rechtsform und Höhe des Ertrags.
Warum gelten bei der Grundsteuer zwei Messzahlen?
§ 15 Absatz 1 GrStG unterscheidet zwischen bebauten Wohngrundstücken mit 0,31 Promille und unbebauten sowie Nichtwohngrundstücken mit 0,34 Promille.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 11 GewStG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 15 GrStG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 249 BewG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
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