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Mindesthebesatz der Gewerbesteuer: 280 Prozent ab 2027
Der Mindesthebesatz der Gewerbesteuer steigt von 200 auf 280 Prozent. Nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG gilt der neue Wert erstmals für den Erhebungszeitraum 2027; für 2026 bleibt es bei 200 Prozent. Im Berichtsjahr 2024 lagen 43 der 10.754 Gemeinden unter der neuen Grenze, darunter Leverkusen, Monheim am Rhein und Grünwald.
Die Untergrenze war zwei Jahrzehnte eine Randnotiz: Zwei Gemeinden lagen darauf, alle anderen weit darüber. Mit der Anhebung auf 280 Prozent ändert sich das. Sie trifft nicht die Masse der Gemeinden, aber sie trifft gezielt jene, deren niedriger Satz ein Standortargument war.
Die wichtigsten Zahlen
- Mindesthebesatz 280 %, § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG, erstmals für den Erhebungszeitraum 2027
- Bis einschließlich Erhebungszeitraum 2026: 200 %, in Kraft seit dem 1. Januar 2004
- Rechtsgrundlage der Änderung: Gesetz vom 29. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 197, Anwendung nach § 36 Absatz 5b GewStG
- Die frühere Untergrenze von 200 % bestätigt vom Bundesverfassungsgericht am 27. Januar 2010, 2 BvR 2185/04
- Unter 280 % im Berichtsjahr 2024: 43 von 10.754 Gemeinden, 0,4 Prozent
- Genau auf 200 % im Berichtsjahr 2024: 2 Gemeinden
Was der Mindesthebesatz regelt
§ 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG bestimmt, dass der Hebesatz einen gesetzlich festgelegten Wert beträgt, wenn die Gemeinde keinen höheren festgesetzt hat. Zugleich verpflichtet § 1 GewStG die Gemeinden, Gewerbesteuer überhaupt zu erheben. Eine Obergrenze nennt das Gesetz dagegen nicht; der höchste im Berichtsjahr 2024 erfasste Wert liegt bei 700 Prozent in Inden.
Die Vorschrift wirkt nur auf die Gewerbesteuer. Für die Grundsteuer gibt es keinen vergleichbaren bundesrechtlichen Mindestsatz; dort reichen die Werte bei der Grundsteuer B von 80 bis 1.100 Prozent.
Warum zwei Werte gleichzeitig im Gesetz stehen
Wer heute § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG aufruft, liest dort 280 Prozent. Wer daraus schließt, dieser Wert gelte schon jetzt, liegt falsch. Die Anwendungsvorschrift steht an anderer Stelle: Nach § 36 Absatz 5b GewStG ist § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 197, erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden.
Für den Erhebungszeitraum 2026 gilt damit weiterhin die Untergrenze von 200 Prozent. Beide Stände stehen im selben Gesetz an verschiedenen Stellen — deshalb wird hier die Anwendungsvorschrift mitzitiert und nicht nur die Norm. Dasselbe Muster erklärt der Ratgeber zur Hebesatzsatzung.
Wie die Änderung zustande kam
Das Verfahren verlief in zwei Anläufen, und der erste ist gescheitert. Wer sich auf Meldungen aus dem Frühjahr 2026 stützt, kann deshalb auf einen Stand treffen, der überholt ist.
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 14.1.2026 | Kabinettsbeschluss, Entwurf mit 280 % enthalten |
| 24.4.2026 | Bundestag beschließt das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes |
| 8.5.2026 | Bundesrat versagt die Zustimmung, 1065. Sitzung, BR-Drs. 223/26 — erster Anlauf gescheitert |
| 11.6.2026 | Bundestag beschließt einen neuen Entwurf mit geändertem Titel, BT-Drs. 21/6002 |
| 12.6.2026 | Bundesrat stimmt zu, 1066. Sitzung, BR-Drs. 366/26 |
| 2.7.2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 197, Gesetz vom 29.6.2026 |
| ab 1.1.2027 | Erstmalige Anwendung, § 36 Absatz 5b GewStG |
Die endgültige Fassung trägt den Titel „Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ und ist nicht identisch mit dem im April beschlossenen Gesetz. Im zweiten Entwurf entfiel die zunächst vorgesehene Entlastungsprämie; die Anhebung des Mindesthebesatzes blieb erhalten.
Welche Gemeinden die neue Untergrenze betrifft
Die Anhebung um 80 Prozentpunkte klingt nach einem breiten Eingriff, trifft aber einen sehr kleinen Kreis. Entscheidend ist nicht die Zahl der Gemeinden, sondern welche es sind.
| Hebesatz | Gemeinden | Anteil | Einwohner |
|---|---|---|---|
| genau 200 % | 2 | unter 0,1 % | 1.801 |
| unter 280 % | 43 | 0,4 % | 416.416 |
| unter 300 % | 91 | 0,8 % | 549.316 |
| unter 350 % | 2.379 | 22,1 % | 8.767.631 |
Eigene Auswertung. Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de liegen im Berichtsjahr 2024 genau 43 der 10.754 Gemeinden mit belegtem Gewerbesteuer-Hebesatz unter 280 Prozent. Auf sie entfallen 416.416 Einwohner, also 0,5 Prozent der erfassten Bevölkerung. Die größte betroffene Stadt ist Leverkusen mit 250 Prozent und 164.884 Einwohnern, gefolgt von Monheim am Rhein mit ebenfalls 250 Prozent. 23 der 43 Gemeinden liegen in Bayern, darunter Grünwald und Gräfelfing mit je 240 und 250 Prozent. Die vollständige Reihenfolge zeigt die bundesweite Tabelle.
| Bundesland | Gemeinden | niedrigster Satz |
|---|---|---|
| Bayern | 23 | 220 % |
| Brandenburg | 5 | 240 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 5 | 250 % |
| Schleswig-Holstein | 4 | 250 % |
| Nordrhein-Westfalen | 2 | 250 % |
| Sachsen-Anhalt | 2 | 200 % |
| Thüringen | 1 | 200 % |
| Baden-Württemberg | 1 | 265 % |
Diese Zahlen beziehen sich auf das Berichtsjahr 2024 und nicht auf den Stand zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung. Bis zum Erhebungszeitraum 2027 können die betroffenen Gemeinden ihren Hebesatz durch Satzung anheben; ob und wann sie das tun, entscheidet der jeweilige Gemeinderat. Maßgeblich ist stets die geltende Hebesatzsatzung, nicht die Statistik.
Warum der Mindesthebesatz 2004 eingeführt wurde
Bis Ende 2003 stand es den Gemeinden frei, jeden beliebigen Hebesatz festzusetzen und durch einen Satz von null ganz auf die Gewerbesteuer zu verzichten. Einige Gemeinden haben davon Gebrauch gemacht. Da die Gewerbesteuer an die Betriebsstätte anknüpft, lag der Anreiz nahe, dort eine Betriebsstätte zu begründen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuergesetzes vom 23. Dezember 2003 wurde deshalb zum 1. Januar 2004 die Erhebungspflicht mit einem Mindestsatz von 200 Prozent eingeführt. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Zeit davor ausdrücklich: Eine der beiden Beschwerdeführerinnen hatte für die Jahre 2002 bis 2004 auf die Erhebung verzichtet und setzte ab 2005 den Mindestsatz an.
| Zeitraum | Rechtslage |
|---|---|
| bis 31.12.2003 | Hebesatz frei festsetzbar, auch 0 % |
| ab 1.1.2004 | Erhebungspflicht, Mindestsatz 200 % |
| 27.1.2010 | Bundesverfassungsgericht bestätigt die Untergrenze von 200 % |
| Berichtsjahr 2024 | 2 Gemeinden auf 200 %, Spanne 200 bis 700 % |
| Erhebungszeitraum 2026 | letztmals 200 % als Untergrenze |
| ab Erhebungszeitraum 2027 | Mindestsatz 280 % |
Was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat
Zwei Gemeinden aus Brandenburg hatten gegen die Neuregelung von 2004 Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie wollten weiterhin niedrigere Sätze bestimmen oder keine Gewerbesteuer erheben dürfen. Der Zweite Senat hat die Beschwerden mit Beschluss vom 27. Januar 2010 zurückgewiesen.
Die Begründung: Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 106 Absatz 6 GG gewährleisten das Hebesatzrecht nicht ohne gesetzliche Einschränkung. Ein Mindestsatz, der weit unter dem Durchschnitt liegt, berührt den Kernbereich der Finanzautonomie nicht, weil den Gemeinden ein erheblicher Gestaltungsspielraum bleibt. Die Einzelheiten stehen im Eintrag zur kommunalen Selbstverwaltung.
Die Entscheidung erging zur Untergrenze von 200 Prozent. Zur Anhebung auf 280 Prozent liegt keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Ob der Abstand zum Bundesmedian von 380 Prozent weiterhin als hinreichender Gestaltungsspielraum gilt, ist bislang gerichtlich nicht geklärt.
Was ein niedriger Satz für einen Betrieb bedeutet
Ein niedriger Hebesatz wirkt nur dort, wo tatsächlich eine Betriebsstätte besteht. Maßgeblich ist nach § 12 AO die feste Geschäftseinrichtung, nicht die Anschrift; bei mehreren Standorten wird der Messbetrag nach den §§ 28 ff. GewStG zerlegt. Näheres im Ratgeber zum Verlegen des Firmensitzes.
Wie groß der Unterschied im Einzelfall ausfällt, lässt sich im Gewerbesteuer-Rechner oder im Standortvergleich nachrechnen. hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage wieder und erteilt keine steuerliche Beratung; ob ein Standort im konkreten Fall geeignet ist, beurteilt ein steuerlicher Berater.
Warum ein niedriger Satz für Einzelunternehmer oft nichts ändert
Für natürliche Personen und Personengesellschaften greift die Anrechnung nach § 35 EStG: Die Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des Messbetrags, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Rechnerisch entspricht das Vierfache des Messbetrags einem Hebesatz von 400 Prozent — bis zu diesem Wert kann die Gewerbesteuer durch die Ermäßigung vollständig ausgeglichen werden.
Daraus folgt eine Wirkung, die oft übersehen wird. Bei 120.000 Euro Gewerbeertrag beträgt die Gewerbesteuer bei 200 Prozent 6.685 Euro und bei 380 Prozent 12.701,50 Euro — die Ermäßigung der Einkommensteuer fällt aber jeweils genau so hoch aus. Was bei der Gewerbesteuer gespart wird, fehlt bei der Anrechnung. Das gilt nur, soweit genügend anteilige Einkommensteuer zur Anrechnung vorhanden ist; Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Anrechnung der Gewerbesteuer.
Für die betroffenen 43 Gemeinden heißt das: Der Sprung von etwa 250 auf 280 Prozent bleibt unterhalb der Anrechnungsschwelle und wirkt sich bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften rechnerisch kaum aus. Bei Kapitalgesellschaften gibt es diese Anrechnung nicht; für sie wirkt jede Erhöhung in voller Höhe.
Häufige Fragen zum Mindesthebesatz
Wie hoch ist der Mindesthebesatz?
Für den Erhebungszeitraum 2026 beträgt er 200 Prozent, ab dem Erhebungszeitraum 2027 dann 280 Prozent, jeweils nach § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG.
Ab wann gelten die 280 Prozent?
Erstmals für den Erhebungszeitraum 2027, also ab dem 1. Januar 2027. Grundlage ist § 36 Absatz 5b GewStG.
Gibt es auch eine Obergrenze?
Nein. Der höchste Wert im Berichtsjahr 2024 liegt bei 700 Prozent.
Gilt der Mindestsatz auch für die Grundsteuer?
Nein, die Vorschrift betrifft nur die Gewerbesteuer. Bei der Grundsteuer B reichen die Werte bis hinunter auf 80 Prozent.
Welche Gemeinden müssen ihren Hebesatz anheben?
Alle, die 2027 unter 280 Prozent liegen. Im Berichtsjahr 2024 waren das 43 Gemeinden, darunter Leverkusen, Monheim am Rhein und Grünwald. Bis 2027 kann sich das durch Satzungsänderungen verschieben.
Ist die Untergrenze verfassungsgemäß?
Für die frühere Grenze von 200 Prozent hat das Bundesverfassungsgericht das am 27. Januar 2010 entschieden. Zur Anhebung auf 280 Prozent liegt keine Entscheidung vor.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesanzeiger Verlag | BGBl. 2026 I Nr. 197, Gesetz vom 29. Juni 2026 | ausgegeben 2. Juli 2026 | 25. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 16 GewStG, § 36 GewStG | geltende Fassung | 25. September 2026 |
| Bundesrat | BR-Drs. 366/26, Zustimmung am 12. Juni 2026 | abgeschlossen | 25. September 2026 |
| Bundesrat | BR-Drs. 223/26, Versagung am 8. Mai 2026 | abgeschlossen | 25. September 2026 |
| Bundesverfassungsgericht | Beschluss vom 27. Januar 2010, 2 BvR 2185/04 | rechtskräftig | 25. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 25. September 2026 |
Stand dieser Seite: 25. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Zuständig sind das Finanzamt für den Messbetrag, die Gemeinde für den Hebesatz und ein steuerlicher Berater für den Einzelfall. Die Werte je Gemeinde stehen im Silo Gewerbesteuer, die Quellenregeln unter Methodik.
Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.