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Anrechnung der Gewerbesteuer: was § 35 EStG ausgleicht
Die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG ermäßigt die Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Rechnerisch entlastet das bis zu einem Hebesatz von 400 % vollständig, weil Anrechnungsvolumen und Gewerbesteuer dort gleich hoch sind. Darüber bleibt eine endgültige Belastung — das betrifft im Berichtsjahr 2024 rund 13,1 Prozent der 10.754 erfassten Gemeinden.
Gewerbliche Gewinne werden zweimal erfasst: einmal von der Gewerbesteuer, einmal von der Einkommensteuer. § 35 EStG gleicht das aus, allerdings nicht als Betriebsausgabenabzug und auch nicht als echte Anrechnung, sondern als Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer. Der Unterschied klingt technisch, entscheidet aber darüber, wie viel am Ende hängen bleibt.
Die wichtigsten Zahlen
- Ermäßigung um das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
- Begrenzt auf den Ermäßigungshöchstbetrag, § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG
- Zusätzlich begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer, § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG
- Rechnerische Grenze der vollen Entlastung: Hebesatz 400 %
- 8.228 Gemeinden liegen darunter, 1.113 genau darauf, 1.413 darüber, Berichtsjahr 2024
Wie die Anrechnung der Gewerbesteuer rechnerisch funktioniert
§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG knüpft nicht an die gezahlte Gewerbesteuer an, sondern an den Steuermessbetrag: Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um dessen Vierfaches, soweit sie anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Der Faktor ist seit dem Veranlagungszeitraum 2020 auf 4,0 festgelegt.
Daraus folgt eine Grenze, die sich unmittelbar aus der Rechnung ergibt. Die Gewerbesteuer beträgt Messbetrag mal Hebesatz, das Anrechnungsvolumen beträgt Messbetrag mal vier. Beide Größen sind genau dann gleich, wenn der Hebesatz 400 % beträgt. Unterhalb davon deckt das Volumen die Gewerbesteuer vollständig ab, oberhalb bleibt ein Rest.
Was das an einem Beispiel bedeutet
Ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag kommt nach dem Freibetrag von 24.500 Euro und der Steuermesszahl von 3,5 Prozent auf einen Messbetrag von 3.342,50 Euro. Das Anrechnungsvolumen beträgt damit 13.370 Euro.
| Hebesatz | Gewerbesteuer | Anrechenbar | Verbleibende Belastung |
|---|---|---|---|
| 380 % (Bundesmedian) | 12.701,50 Euro | 12.701,50 Euro | 0 Euro |
| 400 % | 13.370,00 Euro | 13.370,00 Euro | 0 Euro |
| 450 % | 15.041,25 Euro | 13.370,00 Euro | 1.671,25 Euro |
| 700 % (Höchstwert) | 23.397,50 Euro | 13.370,00 Euro | 10.027,50 Euro |
Die vierte Spalte ist der Punkt, um den es geht. Bis 400 % ist die Gewerbesteuer rechnerisch neutral; darüber wird sie zu einer endgültigen Belastung, die kein anderer Mechanismus auffängt.
Eigene Auswertung. Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de liegen im Berichtsjahr 2024 von den 10.754 Gemeinden mit belegtem Wert 8.228 unter einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 %, 1.113 genau darauf und 1.413 darüber. Für rund 13,1 Prozent der Gemeinden bleibt nach § 35 EStG damit rechnerisch ein Rest bestehen. Der Bundesmedian von 380 % liegt unterhalb der Grenze.
Welche beiden Deckel zusätzlich gelten
Das Vierfache des Messbetrags ist nur der Ausgangswert. § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG begrenzt die Ermäßigung auf den Ermäßigungshöchstbetrag, also auf den Teil der tariflichen Einkommensteuer, der anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Wer wenig Einkommensteuer zahlt, kann auch wenig ermäßigen.
§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG zieht einen zweiten Deckel ein: Der Abzug ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt. Angerechnet wird also im Ergebnis der niedrigste der drei Werte — Anrechnungsvolumen, Ermäßigungshöchstbetrag, gezahlte Gewerbesteuer.
Für wen die Regelung gilt
§ 35 EStG betrifft die Einkommensteuer. Er gilt damit für Einzelunternehmen und für Mitunternehmer von Personengesellschaften, bei denen der anteilige Messbetrag maßgeblich ist. Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer und sind von der Vorschrift nicht erfasst; bei ihnen bleibt die Gewerbesteuer in voller Höhe eine eigene Belastung.
Auch der Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 GewStG steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Beide Unterschiede zusammen machen die Rechtsform für die Gesamtbelastung bedeutsamer als den Hebesatz allein.
Warum der Messbetrag ein Grundlagenbescheid ist
Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG sind die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide für die Ermäßigung. Was dort steht, bindet das Finanzamt bei der Einkommensteuer.
Wer den Messbetrag für falsch hält, muss sich deshalb gegen den Messbescheid wenden, nicht gegen den Einkommensteuerbescheid. Wie der Messbetrag entsteht, steht im Lexikoneintrag zum Steuermessbetrag; nachrechnen lässt er sich im Gewerbesteuer-Rechner.
Was bei mehreren Standorten gilt
Unterhält ein Betrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Messbetrag nach den §§ 28 ff. GewStG zerlegt, und jede Gemeinde wendet ihren eigenen Hebesatz an. Die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer ist dann die Summe der Einzelbeträge — und genau diese Summe ist der Deckel nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG. Näheres im Ratgeber zur Zerlegung der Gewerbesteuer.
Welcher Satz in welcher Gemeinde gilt, steht im Silo Gewerbesteuer, die Einordnung in der bundesweiten Rangliste.
Häufige Fragen zur Anrechnung
Wie hoch ist der Anrechnungsfaktor?
Das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags, § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der Faktor gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2020.
Ab welchem Hebesatz bleibt ein Rest?
Rechnerisch ab mehr als 400 %. Bis dahin entspricht das Vierfache des Messbetrags mindestens der Gewerbesteuer.
Gilt § 35 EStG auch für eine GmbH?
Nein. Die Vorschrift betrifft die Einkommensteuer. Kapitalgesellschaften zahlen Körperschaftsteuer und fallen nicht darunter.
Was ist der Ermäßigungshöchstbetrag?
Der Teil der tariflichen Einkommensteuer, der anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG. Er begrenzt die Ermäßigung unabhängig vom Messbetrag.
Wird die gezahlte Gewerbesteuer angerechnet oder der Messbetrag?
Berechnungsgrundlage ist der Messbetrag. Die gezahlte Gewerbesteuer wirkt nur als Obergrenze nach § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 35 EStG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 11 GewStG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 28 GewStG, § 16 GewStG | geltende Fassung | 11. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 11. September 2026 |
Stand dieser Seite: 11. September 2026. Die Rechenbeispiele bilden den gesetzlichen Weg ab und berücksichtigen weder Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG noch die persönliche Steuersituation. hebesatzatlas.de erteilt keine steuerliche Beratung. Verbindlich sind der Messbescheid des Finanzamts und der Einkommensteuerbescheid; die Beurteilung des Einzelfalls gehört zum steuerlichen Berater. Quellenregeln unter Methodik.
Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.