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Was der Gemeinde von der Gewerbesteuer bleibt
Was der Gemeinde von der Gewerbesteuer bleibt, hängt an ihrem eigenen Hebesatz. Von 75,29 Milliarden Euro Aufkommen flossen im Berichtsjahr 2024 rund 6,60 Milliarden als Umlage an Bund und Land, also 8,8 Prozent. Je höher der Hebesatz, desto kleiner dieser Anteil: bei 200 Prozent sind es 17,5, bei 700 Prozent nur 5,0 Prozent.
Die Gewerbesteuer gilt als die Einnahme der Gemeinden. Vollständig bei ihnen bleibt sie aber nicht: Ein Teil geht als Umlage an Bund und Land. Wie groß dieser Teil ist, entscheidet jede Gemeinde durch ihren Hebesatz mit — auf eine Weise, die den meisten Darstellungen entgeht.
Die wichtigsten Zahlen
- Aufkommen im Berichtsjahr 2024: 75,29 Milliarden Euro
- Davon Umlage an Bund und Land: 6,60 Milliarden Euro
- Anteil im Median einer Gemeinde: 9,2 Prozent
- Vervielfältiger: 14,5 % Bund und 20,5 % Land, § 6 GemFinRefG
- Der Vervielfältiger wirkt auf den Grundbetrag, nicht auf das Aufkommen
Wie die Umlage berechnet wird
§ 6 Abs. 2 GemFinRefG teilt das Istaufkommen durch den festgesetzten Hebesatz und multipliziert das Ergebnis mit dem Vervielfältiger. Dieser beträgt nach Absatz 3 zusammen 35 Prozent, aufgeteilt in 14,5 für den Bund und 20,5 für das Land. Die Division durch den Hebesatz führt auf den Grundbetrag; bemessen wird die Umlage also an der Substanz, nicht an der Hebesatzentscheidung.
Daraus folgt die Zahl, die oft verwechselt wird: 35 Prozent sind nicht 35 Prozent der Einnahmen. Bezogen auf das Aufkommen ergibt sich der Anteil aus 35 geteilt durch den Hebesatz.
| Hebesatz | Umlage am Aufkommen | bei 1.000.000 Euro Aufkommen |
|---|---|---|
| 200 % (Mindestsatz) | 17,5 % | 175.000 Euro |
| 380 % (Bundesmedian) | 9,2 % | 92.105 Euro |
| 490 % | 7,1 % | 71.429 Euro |
| 700 % (Höchstwert) | 5,0 % | 50.000 Euro |
Warum ein höherer Hebesatz den Anteil senkt
Weil die Umlage am Grundbetrag hängt, der Hebesatz aber das Aufkommen vervielfacht. Der abgeführte Betrag bleibt gleich, während die Einnahme steigt — der Anteil sinkt entsprechend. Eine Gemeinde, die ihren Satz anhebt, behält den Zuwachs vollständig; eine Senkung entlastet sie umgekehrt nicht bei der Umlage.
Das ist kein Nebeneffekt, sondern gewollt: Die Vorschrift lässt die Hebesatzhoheit nach § 16 GewStG wirtschaftlich unangetastet. Näheres im Eintrag zur Gewerbesteuerumlage.
Eigene Auswertung. Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de über 10.634 Gemeinden mit positivem Aufkommen lag der Anteil der Umlage im Berichtsjahr 2024 im Median bei 9,2 Prozent; die mittlere Hälfte reicht von 8,7 bis 10,0 Prozent. In Konstanz waren es bei einem Hebesatz von 410 % genau 4.068.112 Euro von 49.237.241 Euro Aufkommen, also 8,3 Prozent; in Köln bei 475 % rund 128,7 Millionen von 1,76 Milliarden Euro, also 7,3 Prozent. Die Werte je Gemeinde stehen im Silo Gewerbesteuer, nachrechnen lässt sich die Steuer im Gewerbesteuer-Rechner.
Was mit dem Rest geschieht
Der verbleibende Betrag ist noch nicht das, was der Gemeinde dauerhaft zur Verfügung steht. Kreisangehörige Gemeinden zahlen aus ihren Einnahmen die Kreisumlage an den Landkreis. Und im kommunalen Finanzausgleich mindert eine höhere Finanzkraft die Zuweisungen des Landes.
Wie stark das zusammen wirkt, lässt sich aus den Steuerdaten allein nicht bestimmen; dafür wären Haushaltszahlen nötig, die diese Seite nicht führt. Festhalten lässt sich nur: Vom Aufkommen bleibt weniger, als die Bruttozahl nahelegt.
Häufige Fragen dazu, was der Gemeinde von der Gewerbesteuer bleibt
Wie viel geht an Bund und Land?
Im Berichtsjahr 2024 rund 6,60 von 75,29 Milliarden Euro, also 8,8 Prozent des Aufkommens.
Sind das nicht 35 Prozent?
Nein. Die 35 Prozent beziehen sich auf den Grundbetrag. Am Aufkommen sind es 35 geteilt durch den Hebesatz.
Lohnt sich ein niedriger Hebesatz wegen der Umlage?
Nein, im Gegenteil: Bei niedrigem Satz ist der abgeführte Anteil am Aufkommen höher.
Zahlt der Betrieb die Umlage?
Nein. Sie fließt zwischen Gemeinde, Land und Bund und berührt keinen Steuerbescheid.
Bleibt der Rest vollständig bei der Gemeinde?
Nicht dauerhaft. Kreisumlage und Finanzausgleich wirken zusätzlich.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 6 GemFinRefG | geltende Fassung | 23. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 16 GewStG | geltende Fassung | 23. September 2026 |
| Statistische Ämter des Bundes und der Länder | Realsteuervergleich, Tabelle 71231-01-03-5 | Berichtsjahr 2024 | 23. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung von Istaufkommen und Umlage | Berichtsjahr 2024 | 23. September 2026 |
Stand dieser Seite: 23. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Die Seite bewertet keine Gemeinde; ein höherer oder niedrigerer Hebesatz sagt nichts über die Haushaltsführung aus. Quellenregeln unter Methodik.
Maik Möhring
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