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Kommunale Selbstverwaltung: Hebesatzrecht mit Verfassungsrang

Kommunale Selbstverwaltung: abstrakte Darstellung einer eigenständigen Fläche innerhalb eines größeren Rahmens in Petrol und Sand, ohne Text, ohne Personen
Kommunale Selbstverwaltung: abstrakte Darstellung einer eigenständigen Fläche innerhalb eines größeren Rahmens in Petrol und Sand, ohne Text, ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Kurz erklärt

Die kommunale Selbstverwaltung nach Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes gibt den Gemeinden das Recht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln. Dazu gehört seit 1997 ausdrücklich eine wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle mit Hebesatzrecht. Das Hebesatzrecht hat damit Verfassungsrang.

Die wichtigsten Punkte

  • Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 Grundgesetz, zweiter Halbsatz, eingefügt 1997
  • Artikel 106 Abs. 6 Satz 2 GG: Hebesätze im Rahmen der Gesetze
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Januar 2010, 2 BvR 2185/04
  • Der Mindesthebesatz von 200 % ist danach verfassungsgemäß
  • Das Hebesatzrecht ist geschützt, aber beschränkbar

Was die kommunale Selbstverwaltung den Gemeinden zusichert

Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 GG zählt zu den Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle. Die Formulierung wurde 1997 eingefügt und sichert, dass die Gewerbesteuer nicht abgeschafft wird, ohne dass an ihre Stelle eine andere Steuer dieser Art mit Hebesatzrecht tritt.

Artikel 106 Abs. 6 Satz 2 GG ergänzt das bereichsbezogen: Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und der Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. § 16 GewStG und § 25 GrStG erfüllen diese Verpflichtung.

Wo die Grenzen liegen

„Im Rahmen der Gesetze“ heißt, dass der Bundesgesetzgeber das Recht ausgestalten darf. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Januar 2010 den Mindesthebesatz von 200 Prozent für verfassungsgemäß erklärt: Die Garantie sichert die Möglichkeit unterschiedlicher Sätze, nicht das Recht auf einen Satz von null.

Die kommunale Selbstverwaltung ist damit kein Freibrief. Sie schützt den Kernbereich der Entscheidung, nicht jede einzelne Ausprägung. Die Folgen für Gemeinden in Haushaltsnot stehen im Eintrag zur Haushaltssicherung.

Eigene Auswertung. Wie weit die Gemeinden ihren Spielraum tatsächlich nutzen, zeigt der Bestand: Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de kommen im Berichtsjahr 2024 über 10.754 Gemeinden 194 verschiedene Gewerbesteuer-Hebesätze vor, von 200 % bis 700 %. Den verfassungsrechtlich zulässigen Mindestsatz setzen dabei nur zwei Gemeinden an. Die Werte je Gemeinde stehen im Silo Gewerbesteuer, die Verteilung in der bundesweiten Tabelle, der Rechenweg im Gewerbesteuer-Rechner.

Häufige Fragen zum Begriff kommunale Selbstverwaltung

Steht das Hebesatzrecht im Grundgesetz?
Ja, in Artikel 28 Abs. 2 Satz 3 und Artikel 106 Abs. 6 Satz 2 GG.

Darf der Bund einen Mindestsatz vorschreiben?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat das 2010 ausdrücklich bestätigt.

Dürfte eine Gemeinde auf null gehen?
Nein. Ein Null-Hebesatz ist von der Garantie nicht gedeckt.

Quellen

Rechtsgrundlagen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 27. Januar 2010, 2 BvR 2185/04 rechtskräftig 25. Oktober 2026
Bundesministerium der Justiz Artikel 28 GG geltende Fassung 25. Oktober 2026
Bundesministerium der Justiz § 16 GewStG geltende Fassung 25. Oktober 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Berichtsjahr 2024 25. Oktober 2026

hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung. Für den Messbetrag ist das Finanzamt zuständig, für den Hebesatz die Gemeinde, für die Aufsicht das Land. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.

Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.