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Rechtsweg gegen Bescheide zur Grund- und Gewerbesteuer
Der Rechtsweg gegen Bescheide zur Grund- und Gewerbesteuer verläuft zweigeteilt. Gegen Bescheide des Finanzamts ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO statthaft, Frist ein Monat, danach die Klage beim Finanzgericht. Für Bescheide der Gemeinde gilt das nicht: § 1 Abs. 2 AO nimmt den Siebenten Teil der Abgabenordnung aus, der Rechtsbehelf richtet sich nach Landesrecht.
Zwei Bescheide, zwei Behörden, zwei Rechtsbehelfe, zwei
Gerichtsbarkeiten — und eine Frist von einem Monat, die in der Regel bereits läuft,
wenn die Frage nach dem richtigen Adressaten aufkommt. Wer den falschen Weg wählt,
verliert nicht nur Zeit: Einwendungen gegen die Grundlagen lassen sich später nicht
nachholen.
Die wichtigsten Angaben zum Rechtsweg
- Einspruch gegen Bescheide des Finanzamts, § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO
- Einspruchsfrist ein Monat nach Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO
- Klage gegen Finanzamtsbescheide zum Finanzgericht, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO
- Für Gemeindebescheide gilt der Siebente Teil der AO nicht, § 1 Abs. 2 AO
- Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid nur dort, § 351 Abs. 2 AO
- Einspruch und Klage hemmen die Vollziehung nicht, § 361 Abs. 1 AO, § 69 Abs. 1 FGO
Warum der Rechtsweg zweigeteilt ist
Grundsteuer und Gewerbesteuer entstehen in zwei Schritten. Das Finanzamt setzt die
Grundlagen fest — bei der Grundsteuer den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag,
bei der Gewerbesteuer den Gewerbesteuermessbetrag. Die Gemeinde wendet darauf ihren
Hebesatz an und erlässt den eigentlichen Steuerbescheid. Aus dieser Arbeitsteilung folgt
die Teilung des Rechtswegs, denn die Abgabenordnung behandelt beide Stellen
unterschiedlich.
Finanzbehörden im Sinne der Abgabenordnung sind nach § 6 Abs. 2 AO die im Gesetz
über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden. Gemeinden gehören
nicht dazu. Für sie öffnet § 1 Abs. 2 AO die Abgabenordnung nur teilweise, nämlich für
die dort einzeln aufgeführten Teile. Was ein
Grundlagenbescheid und ein
Folgebescheid jeweils regeln, ist gesondert
beschrieben.
Welche Rechtsbehelfe gegen Bescheide des Finanzamts?
Gegen Bescheide des Finanzamts in Abgabenangelegenheiten ist der Einspruch statthaft,
§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO. Das betrifft den
Grundsteuermessbescheid, den
Grundsteuerwertbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid. Die Frist beträgt nach
§ 355 Abs. 1 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.
Diese Frist beginnt nach § 356 Abs. 1 AO nur zu laufen, wenn der Bescheid über den
Einspruch, die Behörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die Frist belehrt.
Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, verlängert § 356 Abs. 2 AO die Frist auf ein
Jahr seit Bekanntgabe. Bleibt der Einspruch erfolglos, führt der Rechtsweg zum
Finanzgericht: Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO ist der Finanzrechtsweg in öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten gegeben, soweit die Abgaben der Gesetzgebung
des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.
Welche Rechtsbehelfe gegen Bescheide der Gemeinde?
Hier liegt die häufigste Verwechslung. Der Siebente Teil der Abgabenordnung, der das
außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und damit den Einspruch regelt, ist in der
Aufzählung des § 1 Abs. 2 AO nicht enthalten. Übernommen werden dort aus diesem
Bereich allein § 351 AO sowie § 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 AO. Ein Einspruch nach
§ 347 AO gegen den Grundsteuer- oder Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde ist damit nicht
vorgesehen.
Welcher Rechtsbehelf stattdessen eröffnet ist, bestimmt das Landesrecht. Auch die
Gerichtsbarkeit folgt daraus: Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg
in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben,
soweit sie nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind; Satz 2 lässt
für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts eine Zuweisung durch Landesgesetz zu.
Umgekehrt eröffnet § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO den Finanzrechtsweg dort, wo ein Bundes- oder
Landesgesetz ihn bestimmt. Beide Vorschriften verweisen also auf das jeweilige
Landesrecht, und dieses fällt unterschiedlich aus.
Verbindlich ist deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids. Sie
nennt den statthaften Rechtsbehelf, die Stelle, bei der er einzulegen ist, und die
Frist. Welche Gemeinde erhebungsberechtigt ist, ergibt sich aus der Stellung als
hebeberechtigte Gemeinde.
| Merkmal | Bescheide des Finanzamts | Bescheide der Gemeinde |
|---|---|---|
| Beispiele | Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid, Gewerbesteuermessbescheid | Grundsteuerbescheid, Gewerbesteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid |
| Rechtsgrundlage des Rechtsbehelfs | § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO | Landesrecht; § 1 Abs. 2 AO nimmt den Siebenten Teil aus |
| Frist | ein Monat, § 355 Abs. 1 AO | nach Landesrecht, aus der Rechtsbehelfsbelehrung |
| Gerichtsbarkeit | Finanzgericht, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO | Verwaltungsgericht nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit kein Landesgesetz den Finanzrechtsweg eröffnet, § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO |
| Prüfungsumfang | Bewertung, Messzahl, Messbetrag, Zurechnung | Anwendung des Hebesatzes, Rechenwerk, Erhebung |
Was gegen den Gemeindebescheid nicht vorgebracht werden kann
§ 351 Abs. 2 AO bestimmt, dass Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch
Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden können, nicht auch durch Anfechtung des
Folgebescheids. Über § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO gilt diese Regel ausdrücklich auch dort, wo die
Gemeinde die Realsteuer verwaltet. Wer den Grundsteuerwert oder den Messbetrag für falsch
hält, kommt damit über den Bescheid der Gemeinde nicht weiter — auch dann nicht, wenn
dieser der erste Bescheid ist, der einen Zahlbetrag nennt.
Ebenfalls kein Gegenstand des Rechtsbehelfs ist die Höhe des Hebesatzes selbst. Der
Hebesatz wird nach § 25 GrStG beziehungsweise § 16 GewStG durch Satzung festgesetzt und
ist damit Rechtsnorm, nicht Verwaltungsakt. Wie eine solche
Hebesatzsatzung zustande kommt und welche
Grenzen für sie gelten, ist gesondert dargestellt. Der Bescheid selbst wendet die Satzung
nur an.
Was während des Verfahrens zu zahlen ist
Einspruch und Klage hemmen die Vollziehung nicht. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO stellt das
für den Einspruch fest, § 69 Abs. 1 Satz 1 FGO für die Klage: Die Erhebung einer Abgabe
wird nicht aufgehalten. Satz 2 beider Vorschriften erstreckt das ausdrücklich auf
Folgebescheide, die auf einem angefochtenen Grundlagenbescheid beruhen — und § 361
Abs. 1 Satz 2 AO gehört zu den Vorschriften, die § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO für die
Gemeindeebene übernimmt.
Dagegen steht die Aussetzung der Vollziehung. Die Finanzbehörde, die den Bescheid
erlassen hat, kann die Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 1 AO ganz oder teilweise
aussetzen; auf Antrag soll sie das nach Satz 2 tun, wenn ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Im gerichtlichen Verfahren
entspricht dem § 69 Abs. 2 und 3 FGO, wobei das Gericht der Hauptsache auf Antrag
aussetzen kann, auch schon vor Erhebung der Klage.
Für die Verzahnung der Stufen ist § 361 Abs. 3 AO maßgebend: Wird die Vollziehung des
Grundlagenbescheids ausgesetzt, ist auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen.
Auch diese Vorschrift zählt § 1 Abs. 2 Nr. 7 AO für die Gemeindeebene auf. Bleibt die
Zahlung dagegen aus, ohne dass eine Aussetzung vorliegt, entstehen
Säumniszuschläge; von der Aussetzung zu
unterscheiden ist die Stundung, die einen anderen
Tatbestand hat.
Wie viele Bescheide hinter einem Hebesatz stehen
Der Rechtsweg betrifft in jedem Einzelfall zwei Bescheide, aber die Zahl der
möglichen Ausgangsgrößen ist groß. Jede Gemeinde setzt ihren Hebesatz eigenständig fest,
und der Bescheid, der daraus folgt, ist für jede Gemeinde ein anderer.
Eigene Auswertung. Für das Berichtsjahr 2024 liegen für 10.734
Gemeinden belegte Hebesätze der Grundsteuer B vor, der Bundesmedian beträgt 400 %, die
Quintilgrenzen liegen bei 350 %, 389 %, 425 % und 465 %. Bei der Gewerbesteuer sind es
10.754 Gemeinden mit einem Median von 380 %. Derselbe Grundsteuermessbetrag führt damit
je nach Gemeinde zu sehr unterschiedlichen Zahlbeträgen, während die Bewertung, gegen die
sich ein Rechtsbehelf auf der ersten Stufe richtet, bundesrechtlich einheitlich geregelt
ist.
Welche Werte für eine bestimmte Gemeinde gelten, steht auf der jeweiligen
Gemeindeseite mit Berichtsjahr und Fundstelle; nachrechnen lässt sich die Belastung mit
dem Grundsteuer-Rechner. Verbindlich ist allein der
Bescheid. Einen Überblick über Bemessungsgrundlage, Messzahl und Hebesatz gibt der
Abschnitt zur Grundsteuer, und was im Bescheid selbst zu
finden ist, behandelt der Ratgeber zum
Prüfen des Grundsteuerbescheids.
Häufige Fragen zum Rechtsweg
Ist gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ein Einspruch möglich?
Der Einspruch nach § 347 AO ist dafür nicht vorgesehen, weil § 1 Abs. 2 AO den Siebenten
Teil der Abgabenordnung für die von Gemeinden verwalteten Realsteuern nicht übernimmt.
Welcher Rechtsbehelf gilt, bestimmt das Landesrecht; die Rechtsbehelfsbelehrung des
Bescheids nennt ihn.
Welches Gericht entscheidet über den Grundsteuermessbescheid?
Das Finanzgericht. Der Messbescheid stammt vom Finanzamt, also von einer
Landesfinanzbehörde, und damit greift § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.
Wie lange läuft die Einspruchsfrist beim Finanzamt?
Einen Monat nach Bekanntgabe, § 355 Abs. 1 AO. Ohne oder mit unrichtiger
Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr, § 356 Abs. 2 AO.
Kann die Höhe des Hebesatzes angefochten werden?
Der Hebesatz wird nach § 25 GrStG und § 16 GewStG durch Satzung festgesetzt und ist
damit Rechtsnorm, nicht Verwaltungsakt. Der Bescheid wendet ihn an; der Rechtsbehelf
gegen den Bescheid richtet sich gegen dessen Anwendung, nicht gegen die Satzung.
Muss während des Rechtsbehelfsverfahrens gezahlt werden?
Die Vollziehung wird durch Einspruch oder Klage nicht gehemmt, § 361 Abs. 1 AO und § 69
Abs. 1 FGO. Eine Aussetzung der Vollziehung ist nach § 361 Abs. 2 AO beziehungsweise
§ 69 Abs. 2 und 3 FGO möglich; über die Voraussetzungen entscheidet die zuständige
Stelle.
Wirkt eine Aussetzung auf beiden Stufen?
Ja. Wird die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt, ist nach § 361 Abs. 3 AO
auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen. Diese Vorschrift gilt über § 1
Abs. 2 Nr. 7 AO auch für die von der Gemeinde verwaltete Realsteuer.
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 1 AO | geltende Fassung | 26. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 347 AO | geltende Fassung | 26. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 361 AO | geltende Fassung | 26. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 33 FGO | geltende Fassung | 26. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 40 VwGO | geltende Fassung | 26. September 2026 |
| Statistische Ämter des Bundes und der Länder | Realsteuervergleich, Tabelle 71231-03-01-5 | Berichtsjahr 2024 | 26. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 26. September 2026 |
Stand dieser Seite: 26. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage
mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung.
Welcher Rechtsbehelf im Einzelfall statthaft ist, bei welcher Stelle er einzulegen ist
und welche Frist gilt, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen
Bescheids; zuständig sind das Finanzamt und die hebeberechtigte Gemeinde. Der Rechtsweg
gegen Bescheide der Gemeinde beruht auf Landesrecht und fällt in den Ländern
unterschiedlich aus; diese Seite gibt allein die bundesrechtliche Lage wieder.
Maik Möhring betreibt hebesatzatlas.de und wertet die Hebesätze der deutschen
Gemeinden aus. Er ist kein Steuerberater und kein Rechtsanwalt. Diese Seite gibt die
Rechtslage mit Fundstelle wieder.