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Gewerbesteuerliche Organschaft: ein Messbetrag

Gewerbesteuerliche Organschaft: abstrakte Darstellung mehrerer Teilflächen, die zu einer gemeinsamen Umrissform zusammengefasst sind, in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen
Gewerbesteuerliche Organschaft: abstrakte Darstellung mehrerer Teilflächen, die zu einer gemeinsamen Umrissform zusammengefasst sind, in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft gilt die Organgesellschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Steuerschuldner ist damit allein der Organträger, und es ergeht ein einziger Steuermessbescheid. Voraussetzung ist ein Gewinnabführungsvertrag nach § 14 KStG, abgeschlossen auf mindestens fünf Jahre und tatsächlich durchgeführt.

Eine Organschaft ändert nicht, wer Gewinne erwirtschaftet, sondern wer
sie versteuert. Bei der Gewerbesteuer geschieht das über eine Fiktion in einem einzigen
Satz des Gesetzes.

Die wichtigsten Angaben

  • Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
  • Wirkung: Die Organgesellschaft gilt als Betriebsstätte des Organträgers
  • Voraussetzungen richten sich nach §§ 14 und 17 KStG
  • Finanzielle Eingliederung: Mehrheit der Stimmrechte, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG
  • Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre, Nr. 3
  • Steuerschuldner ist der Unternehmer, § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG

Was eine gewerbesteuerliche Organschaft bewirkt

§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG ordnet an: Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft im
Sinne des § 14 oder des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes, so gilt sie als
Betriebsstätte des Organträgers. Damit ist sie gewerbesteuerlich kein eigener
Gewerbebetrieb mehr, sondern Teil eines fremden.

Die Folge ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG: Steuerschuldner ist der Unternehmer.
Das ist bei einer Organschaft der Organträger. Für den Organkreis wird ein einziger
Steuermessbetrag festgesetzt; die
Organgesellschaft erhält keinen eigenen Messbescheid.

Welche Voraussetzungen § 14 KStG verlangt

Die gewerbesteuerliche Organschaft hat keine eigenen Voraussetzungen — § 2 Abs. 2
Satz 2 GewStG verweist auf das Körperschaftsteuerrecht. Maßgebend ist damit § 14 Abs. 1
Satz 1 KStG in seinen Nummern.

Voraussetzungen der Organschaft nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG
Nummer Anforderung
Nr. 1 Finanzielle Eingliederung: Dem Organträger muss vom
Beginn des Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte zustehen.
Mittelbare Beteiligungen zählen mit, wenn jede vermittelnde Gesellschaft die
Stimmrechtsmehrheit gewährt.
Nr. 2 Der Organträger muss eine natürliche Person oder eine
nicht befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein; auch eine
Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt in Betracht.
Nr. 3 Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf
Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine
vorzeitige Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt.

Der Vertrag ist ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des
Aktiengesetzes, durch den sich die Organgesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an
ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen.

Wann eine GmbH Organgesellschaft sein kann

§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG nennt ausdrücklich nur die Europäische Gesellschaft, die
Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Für andere
Kapitalgesellschaften — in der Praxis vor allem die GmbH — öffnet § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG
den Weg: Die §§ 14 bis 16 KStG gelten entsprechend, wenn sich eine solche Gesellschaft mit
Geschäftsleitung im Inland wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn abzuführen.

§ 17 Abs. 1 Satz 2 KStG stellt zwei weitere Bedingungen: Die Gewinnabführung darf den in
§ 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreiten, und es muss eine
Verlustübernahme durch Verweis auf § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen
Fassung vereinbart werden.

Wie sich die Organschaft auf die Zerlegung auswirkt

Hier berührt die Organschaft den Hebesatz. Weil die Organgesellschaft als
Betriebsstätte gilt, unterhält der Organträger
regelmäßig Betriebsstätten in mehreren Gemeinden. Dann greift § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG:
Der Steuermessbetrag ist in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu
zerlegen. Zerlegungsmaßstab ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG grundsätzlich das Verhältnis
der Arbeitslöhne. Den Ablauf beschreibt der Eintrag zur
Zerlegung.

Jede beteiligte Gemeinde wendet dann ihren eigenen
Hebesatz auf ihren Anteil an. Der Sitz des Organträgers
entscheidet also nicht allein über die Belastung des Organkreises.

Eigene Auswertung. Wie stark der Ort ins Gewicht fällt, zeigt der
Bestand für das Berichtsjahr 2024: Über 10.754 Gemeinden liegt der Median des
Gewerbesteuerhebesatzes bei 380 %, die Quintilgrenzen bei 340 %, 370 %, 380 % und 400 %,
die Spanne von 200 % bis 700 %. Ein Organkreis mit Betriebsstätten an beiden Enden dieser
Spanne trägt auf denselben Messbetrag Sätze, die 500 Prozentpunkte auseinanderliegen.

Was die Organschaft nicht ändert

Am Rechenweg selbst ändert sie nichts. Der
Gewerbeertrag wird weiterhin um
Hinzurechnungen erhöht und um Kürzungen gemindert,
und der Erhebungszeitraum bleibt das
Kalenderjahr. Auch die Gemeinden behalten ihr Hebesatzrecht nach § 16 GewStG
unverändert.

Nachrechnen lässt sich ein einzelner Standort im
Gewerbesteuer-Rechner; die Werte je Gemeinde stehen
mit Berichtsjahr und Fundstelle auf der jeweiligen Gemeindeseite, ein Überblick im
Abschnitt zur Gewerbesteuer. Verbindlich ist allein der
Bescheid.

Häufige Fragen zur gewerbesteuerlichen Organschaft

Bekommt die Organgesellschaft einen eigenen Bescheid?
Nein. Sie gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte; Steuerschuldner ist nach
§ 5 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Organträger.

Genügt eine Mehrheitsbeteiligung?
Nein. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG verlangt neben der finanziellen Eingliederung einen
Gewinnabführungsvertrag, der auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und durchgeführt
wird.

Gilt die körperschaftsteuerliche Organschaft automatisch auch hier?
Die Gewerbesteuer knüpft an dieselben Vorschriften an: § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG verweist
auf § 14 und § 17 KStG und stellt keine zusätzlichen Anforderungen auf.

Welche Gemeinde erhält die Steuer?
Alle, in denen der Organkreis Betriebsstätten unterhält — nach der Zerlegung gemäß §§ 28
und 29 GewStG, jeweils mit dem eigenen Hebesatz.

Rechtsgrundlagen und Datenquellen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 2 GewStG geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 5 GewStG geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 14 KStG geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 17 KStG geltende Fassung 29. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 29 GewStG geltende Fassung 29. September 2026
Statistische Ämter des Bundes und der Länder Realsteuervergleich, Tabelle 71231-03-01-5 Berichtsjahr 2024 29. September 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Berichtsjahr 2024 29. September 2026

Stand dieses Eintrags: 29. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage
und die Datenlage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine
Rechtsberatung. Ob im Einzelfall eine Organschaft besteht, hängt vom Vertrag und von
seiner tatsächlichen Durchführung ab; zuständig sind der steuerliche Berater und das
Finanzamt.

Maik Möhring betreibt hebesatzatlas.de und wertet die Hebesätze der deutschen Gemeinden
aus. Er ist kein Steuerberater. Dieser Eintrag gibt die Rechtslage mit Fundstelle
wieder.