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Gewogener Durchschnittshebesatz: warum 506 statt 400 Prozent

Gewogener Durchschnittshebesatz: abstrakte Darstellung unterschiedlich großer Flächen auf einer Waage in Petrol und Ocker, ohne Text, ohne Personen
Gewogener Durchschnittshebesatz: abstrakte Darstellung unterschiedlich großer Flächen auf einer Waage in Petrol und Ocker, ohne Text, ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Kurz erklärt

Ein gewogener Durchschnittshebesatz gewichtet jede Gemeinde nach ihrem Steueraufkommen statt sie einfach zu zählen. Große Städte schlagen dadurch stärker durch. Das Statistische Bundesamt weist für das Jahr 2024 auf dieser Grundlage 409 Prozent bei der Gewerbesteuer und 506 Prozent bei der Grundsteuer B aus.

Die wichtigsten Zahlen

  • Amtlich für 2024: Gewerbesteuer 409 %, Grundsteuer A 362 %, Grundsteuer B 506 %
  • Ungewichteter Median auf hebesatzatlas.de: 380 %, 345 % und 400 %
  • Abstand bei der Grundsteuer B: 106 Prozentpunkte
  • Gewichtet wird nach den Grundbeträgen, also nach der Summe der Steuermessbeträge
  • Beide Zahlen sind richtig — sie beantworten verschiedene Fragen

Warum beide Zahlen richtig sind

Ein gewogener Durchschnittshebesatz beantwortet die Frage, welcher Satz auf das Steueraufkommen im Schnitt angewandt wird. Er ist eine Aussage über Geld. Der ungewichtete Median beantwortet dagegen, welcher Satz für eine typische Gemeinde gilt — eine Aussage über Orte.

Bei der Grundsteuer B liegen beide 106 Prozentpunkte auseinander, weil wenige große Städte mit sehr hohen Sätzen einen großen Teil des Aufkommens tragen. Wer die Zahlen vermischt, erhält scheinbare Widersprüche; wer sie trennt, erhält zwei brauchbare Aussagen.

Amtlicher Durchschnitt und Median im Vergleich, Berichtsjahr 2024
Steuerart Amtlich, gewichtet Median, ungewichtet Abstand
Gewerbesteuer 409 % 380 % 29 Prozentpunkte
Grundsteuer A 362 % 345 % 17 Prozentpunkte
Grundsteuer B 506 % 400 % 106 Prozentpunkte

Warum hier kein gewogener Durchschnittshebesatz steht

hebesatzatlas.de weist durchgehend den Median aus. Die Seite ordnet einzelne Gemeinden ein, nicht Steueraufkommen: Wer wissen will, ob seine Gemeinde über oder unter dem Üblichen liegt, braucht den Wert der typischen Gemeinde, nicht den des typischen Euros.

Die Grundbeträge, mit denen amtlich gewichtet wird, sind im Bestand dieser Seite nicht enthalten. Ein gewogener Durchschnittshebesatz lässt sich hier deshalb nicht berechnen; er wird verlinkt, nicht nachgebildet.

Eigene Auswertung. Aus dem Realsteuervergleich mit Stichtag 31. Dezember 2024 ergeben sich über 10.754 Gemeinden ein Median von 380 % bei der Gewerbesteuer und über 10.734 Gemeinden 400 % bei der Grundsteuer B. Die amtlichen Durchschnitte liegen 29 beziehungsweise 106 Prozentpunkte höher. Die Verteilung zeigt die Rangliste der Grundsteuer B, die Werte je Gemeinde das Silo Grundsteuer, den Rechenweg der Grundsteuer-Rechner.

Häufige Fragen zum gewogenen Durchschnittshebesatz

Warum weichen Medienangaben von dieser Seite ab?
Weil dort meist der amtliche gewichtete Durchschnitt zitiert wird, hier der ungewichtete Median.

Womit wird gewichtet?
Mit den Grundbeträgen, also der Summe der Steuermessbeträge einer Gemeinde.

Welche Zahl ist die richtige?
Beide. Die eine beschreibt das Aufkommen, die andere die typische Gemeinde.

Quellen

Rechtsgrundlagen und Datenquellen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Statistisches Bundesamt Pressemitteilung zum Realsteuervergleich 2024 21. August 2025 19. Oktober 2026
Statistische Ämter des Bundes und der Länder Regionaldatenbank Deutschland Berichtsjahr 2024 19. Oktober 2026
Bundesministerium der Justiz § 16 GewStG geltende Fassung 19. Oktober 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Stichtag 31.12.2024 19. Oktober 2026

hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage und die Datenlage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Für den Messbetrag ist das Finanzamt zuständig, für den Hebesatz die Gemeinde. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.

Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.