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Abschlusszahlung: wenn Steuerschuld und Vorauszahlung abweichen

Abschlusszahlung Gewerbesteuer und Grundsteuer: abstrakte Darstellung eines Waagebalkens zwischen zwei ungleichen Flächen in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen
Abschlusszahlung Gewerbesteuer und Grundsteuer: abstrakte Darstellung eines Waagebalkens zwischen zwei ungleichen Flächen in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Kurz erklärt

Die Abschlusszahlung ist der Betrag, den ein Unternehmen nach § 20 Abs. 2 GewStG zahlt, wenn die im Steuerbescheid festgesetzte Steuerschuld höher ausfällt als die Summe der geleisteten Vorauszahlungen. Bei der Grundsteuer regelt § 30 GrStG denselben Ausgleich, ohne den Begriff selbst zu verwenden. Fällig wird der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids.

Die wichtigsten Punkte

  • Ausgleichsbetrag, wenn die Steuerschuld die Vorauszahlungen übersteigt
  • Bei der Gewerbesteuer als Begriff in § 20 Abs. 2 GewStG genannt
  • Bei der Grundsteuer regelt § 30 GrStG denselben Vorgang ohne den Begriff
  • Umgekehrter Fall: Erstattung oder Verrechnung, keine Abschlusszahlung

Wann entsteht eine Abschlusszahlung?

Ein Unternehmen leistet während des Erhebungszeitraums Vorauszahlungen nach § 19 GewStG, berechnet aus der letzten Veranlagung. Setzt das Finanzamt danach den Steuermessbetrag fest und wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an, steht die endgültige Steuerschuld fest. Ist sie höher, ist der Steuerschuldner nach § 20 Abs. 2 GewStG zur Abschlusszahlung verpflichtet: der bereits fällig gewesene Teil sofort, der Rest innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Bei der Grundsteuer regelt § 30 Abs. 1 GrStG denselben Ausgleich zu den Vorauszahlungen nach § 29 GrStG, mit einheitlicher Monatsfrist und ohne den Begriff „Abschlusszahlung“ zu führen.

Wie unterscheidet sich die Abschlusszahlung von der Rückzahlung?

Der Begriff bezeichnet nach § 20 Abs. 2 GewStG allein die Nachzahlung. Übersteigen die Vorauszahlungen die Steuerschuld, gleicht § 20 Abs. 3 GewStG den Unterschied durch Aufrechnung oder Rückzahlung aus; § 30 Abs. 2 GrStG regelt das für die Grundsteuer ebenso. Die Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 hat daran nichts geändert: Sie betrifft die Bewertung der Grundstücke, nicht die Abrechnung nach §§ 29 und 30 GrStG. Weicht eine Abschlusszahlung stark vom bisherigen Betrag ab, liegt das an der neuen Bemessungsgrundlage, siehe Ratgeber Grundsteuerreform.

Abschlusszahlung im Vergleich der beiden Realsteuern
Merkmal Gewerbesteuer Grundsteuer
Abrechnung/Ausgleich § 20 GewStG § 30 GrStG
Begriff im Gesetzestext ja, § 20 Abs. 2 nein, nur „Unterschiedsbetrag“
Frist bei Nachzahlung teils sofort, sonst 1 Monat 1 Monat

Eigene Auswertung. Der Bundesmedian der Gewerbesteuer liegt bei 380 % im Berichtsjahr 2024, aus 10.754 Gemeinden mit belegtem Hebesatz. Bleibt der Steuermessbetrag bei 1.000 Euro und steigt der Hebesatz von 380 % (Vorauszahlungsbasis) auf 400 %, wächst die Steuerschuld von 3.800 Euro auf 4.000 Euro; die Abschlusszahlung beträgt 200 Euro. Maßgeblich ist stets der einzelne Bescheid. Hebesätze je Gemeinde: Silo Gewerbesteuer, Nachrechnen: Gewerbesteuer-Rechner.

Häufige Fragen zur Abschlusszahlung

Wann ist die Abschlusszahlung fällig?
Der schon fällig gewesene, aber nicht entrichtete Teil sofort, der restliche Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, § 20 Abs. 2 GewStG.

Was geschieht bei einer Überzahlung?
Übersteigen die Vorauszahlungen die Steuerschuld, wird der Unterschied verrechnet oder zurückgezahlt, nach § 20 Abs. 3 GewStG beziehungsweise § 30 Abs. 2 GrStG. Das ist keine Abschlusszahlung.

Wie nennt das Grundsteuergesetz den Vorgang?
§ 30 GrStG spricht nur vom „Unterschiedsbetrag“, nicht von Abschlusszahlung.

Quellen

Rechtsgrundlagen und Datenquellen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 20 GewStG geltende Fassung 27. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 19 GewStG geltende Fassung 27. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 30 GrStG geltende Fassung 27. September 2026
hebesatzatlas.de Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs Stichtag 31.12.2024 27. September 2026

hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage und die Datenlage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Für den Steuermessbetrag ist das Finanzamt zuständig, für den Hebesatz und den Steuerbescheid die Gemeinde. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.

Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.