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Wann ist die Grundsteuer fällig: Termine, Jahreszahlung, Frist
Die Grundsteuer ist nach § 28 Abs. 1 GrStG zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann sie nach Absatz 3 in einem Betrag am 1. Juli gezahlt werden. Der Antrag muss bis zum 30. September des Vorjahres vorliegen, für 2027 also bis zum 30. September 2026.
Wann die Grundsteuer fällig ist, steht nicht in der Satzung der Gemeinde, sondern im Grundsteuergesetz. Die Gemeinde kann davon nur in zwei Fällen abweichen, und der Steuerschuldner kann eine einzige Abweichung beantragen. Wer sie nutzen will, muss eine Frist einhalten, die fast ein Jahr vor der ersten Zahlung abläuft.
Die wichtigsten Termine
- Regel: 15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November, § 28 Abs. 1 GrStG
- Jahreszahlung auf Antrag: 1. Juli, § 28 Abs. 3 GrStG
- Antrag auf Jahreszahlung bis 30. September des Vorjahres
- Kleinbeträge bis 15 Euro: auf Bestimmung der Gemeinde am 15. August
- Kleinbeträge bis 30 Euro: auf Bestimmung der Gemeinde je hälftig am 15. Februar und 15. August
Wann ist die Grundsteuer fällig?
§ 28 Abs. 1 GrStG teilt den Jahresbetrag in vier gleiche Raten. Sie werden am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Diese Termine gelten bundesweit, unabhängig davon, wie hoch der Hebesatz der Gemeinde ist.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Die Gemeinde setzt sie einmal fest, und der Bescheid gilt nach § 27 GrStG auch für die Folgejahre fort, bis sich die Grundlagen ändern. Die Termine laufen deshalb jedes Jahr gleich weiter, ohne dass ein neuer Bescheid nötig ist.
| Zahlungsweise | Termine | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Vierteljährlich | 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. | Regelfall, Abs. 1 |
| Jährlich | 1.7. | Antrag bis 30.9. des Vorjahres, Abs. 3 |
| Halbjährlich | 15.2. und 15.8. | Jahresbetrag bis 30 Euro und Bestimmung der Gemeinde, Abs. 2 Nr. 2 |
| Einmalig | 15.8. | Jahresbetrag bis 15 Euro und Bestimmung der Gemeinde, Abs. 2 Nr. 1 |
Wie funktioniert die Jahreszahlung zum 1. Juli?
Nach § 28 Abs. 3 GrStG kann der Steuerschuldner beantragen, die Grundsteuer abweichend in einem Jahresbetrag am 1. Juli zu entrichten. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Wer ab 2027 jährlich zahlen will, muss ihn also bis zum 30. September 2026 bei der Gemeinde stellen.
Die beantragte Zahlungsweise bleibt maßgebend, bis eine Änderung beantragt wird. Auch diese Änderung muss bis zum 30. September des Vorjahres vorliegen. Ein einmal gestellter Antrag wirkt also dauerhaft.
Welche Sonderregeln gelten für Kleinbeträge?
Für sehr niedrige Beträge erlaubt § 28 Abs. 2 GrStG den Gemeinden abweichende Termine. Übersteigt der Jahresbetrag 15 Euro nicht, kann die Gemeinde bestimmen, dass er am 15. August in einem Betrag fällig wird. Übersteigt er 30 Euro nicht, kann sie zwei hälftige Raten am 15. Februar und 15. August festlegen.
Das gilt nicht automatisch. Die Gemeinde muss es bestimmen; ob sie das getan hat, steht im Grundsteuerbescheid. Näheres zum Aufbau des Bescheids im Ratgeber Grundsteuerbescheid prüfen.
Was der Hebesatz für die einzelne Rate bedeutet
Die Termine sind überall gleich, die Beträge nicht. Jede Rate ist ein Viertel des Jahresbetrags, und der ergibt sich aus Messbetrag mal Hebesatz.
Eigene Auswertung. Bei einem angenommenen Messbetrag von 100 Euro beträgt jede Vierteljahresrate beim niedrigsten Hebesatz der Grundsteuer B von 80 % genau 20 Euro, beim Bundesmedian von 400 % 100 Euro und beim höchsten Wert von 1.100 % 275 Euro — Hebesätze Berichtsjahr 2024, über 10.734 Gemeinden. Diese Sätze stammen aus der Zeit vor der Grundsteuerreform; seit 2025 gelten neue Grundsteuerwerte. Die Werte je Gemeinde stehen im Silo Grundsteuer, den Rechenweg zeigt der Grundsteuer-Rechner.
Einige Länder haben seit der Reform eigene Grundsteuergesetze erlassen. Sie können in Einzelheiten abweichen; maßgeblich sind im Zweifel der eigene Bescheid und das jeweilige Landesrecht.
Häufige Fragen zur Fälligkeit der Grundsteuer
Wann ist die Grundsteuer fällig?
Zu je einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, § 28 Abs. 1 GrStG.
Kann ich einmal im Jahr zahlen?
Ja, am 1. Juli, wenn der Antrag bis zum 30. September des Vorjahres bei der Gemeinde vorliegt.
Bis wann muss der Antrag für 2027 gestellt sein?
Bis zum 30. September 2026.
Muss ich den Antrag jedes Jahr wiederholen?
Nein. Die gewählte Zahlungsweise gilt fort, bis eine Änderung beantragt wird.
Was passiert bei Verspätung?
Es können Säumniszuschläge entstehen; Näheres im Eintrag zum Säumniszuschlag.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 28 GrStG | geltende Fassung | 22. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 27 GrStG | geltende Fassung | 22. September 2026 |
| Bundesministerium der Finanzen | Amtliches Handbuch zu § 28 GrStG | Ausgabe 2022–2025 | 22. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 22. September 2026 |
Keine Auskunft zum Einzelfall. Stand dieser Seite: 22. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Welche Termine für ein bestimmtes Grundstück gelten, steht im Grundsteuerbescheid; Anträge nimmt die Gemeinde entgegen. Quellenregeln unter Methodik.
Maik Möhring
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