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Vorauszahlung: die unterjährige Zahlung auf Gewerbesteuer und Grundsteuer
Sowohl bei der Gewerbesteuer als auch bei der Grundsteuer müssen Steuerschuldner nach § 19 GewStG und § 29 GrStG unterjährige Vorauszahlungen leisten, fällig jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bemessungsgrundlage ist die zuletzt festgesetzte Jahressteuer; erst der neue Steuerbescheid rechnet die Beträge endgültig ab.
Die wichtigsten Punkte
- Fällig viermal jährlich: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 19 GewStG, §§ 28 und 29 GrStG)
- Bemessungsgrundlage ist die zuletzt festgesetzte Jahressteuer, nicht eine Schätzung für das laufende Jahr
- Bei der Gewerbesteuer grundsätzlich ein Viertel der letzten Veranlagung, abgerundet auf volle Euro, erst ab 50 Euro festgesetzt (§ 19 Abs. 2 und 5 GewStG)
- Nach Bekanntgabe des neuen Bescheids gleicht § 30 GrStG die Differenz durch Nachzahlung, Aufrechnung oder Rückzahlung aus
Wann werden Vorauszahlungen fällig?
Für beide Steuerarten gelten grundsätzlich dieselben vier Termine. Nach § 19 Abs. 1 GewStG entrichtet der Steuerschuldner die Vorauszahlung zur Gewerbesteuer am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Für die Grundsteuer gelten nach § 28 Abs. 1 GrStG dieselben Tage; § 29 GrStG verpflichtet den Steuerschuldner, bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu genau diesen Terminen weiterzuzahlen. Eine Ausnahme gilt für Gewerbetreibende mit abweichendem Wirtschaftsjahr (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GewStG) und für Gemeinden, die Grundsteuer-Kleinbeträge nach § 28 Abs. 2 GrStG zusammenlegen oder auf Antrag als Jahresbetrag zum 1. Juli zulassen (§ 28 Abs. 3 GrStG).
Wie hoch ist eine einzelne Vorauszahlung?
Grundlage ist in beiden Fällen die zuletzt festgesetzte Jahressteuer, nicht eine Prognose für das laufende Jahr. Bei der Gewerbesteuer beträgt jede Vorauszahlung grundsätzlich ein Viertel der Steuer aus der letzten Veranlagung (§ 19 Abs. 2 GewStG); der Betrag wird auf volle Euro abgerundet und nur festgesetzt, wenn er mindestens 50 Euro erreicht (§ 19 Abs. 5 GewStG). Bei der Grundsteuer gilt nach § 29 GrStG dieselbe Logik: maßgeblich ist ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer. Ein Beispiel: Setzt das Finanzamt für ein Einzelunternehmen in Giersleben (AGS 15089130, Gewerbesteuer-Hebesatz 200 %, Berichtsjahr 2024) bei 120.000 Euro Gewerbeertrag eine Jahressteuer von 6.685,00 Euro fest, beträgt jede der vier Vorauszahlungen 1.671 Euro (6.685,00 Euro geteilt durch vier, abgerundet). Maßgeblich für den Einzelfall bleibt stets der Steuerbescheid.
| Merkmal | Gewerbesteuer | Grundsteuer |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 19 GewStG | § 29 GrStG |
| Fälligkeitstermine | 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. | 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. (§ 28 Abs. 1 GrStG) |
| Höhe je Termin | ein Viertel der letzten Veranlagung | ein Viertel der zuletzt festgesetzten Jahressteuer |
| Anpassung vor Bescheid | ja, durch Gemeinde/Finanzamt (§ 19 Abs. 3 GewStG) | nein, erst mit neuem Bescheid (§ 30 GrStG) |
| Rundung/Mindestbetrag | volle Euro, ab 50 Euro (§ 19 Abs. 5 GewStG) | keine Bagatellgrenze in § 29 GrStG |
Was ändert der neue Steuerbescheid an den Vorauszahlungen?
Ergeht ein neuer Bescheid, werden die geleisteten Vorauszahlungen darauf angerechnet. Bei der Grundsteuer regelt § 30 GrStG die Abrechnung: Reicht die Summe der Vorauszahlungen nicht aus, ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines Monats nachzuzahlen; übersteigt sie die festgesetzte Steuer, gleicht die Gemeinde die Differenz durch Aufrechnung oder Rückzahlung aus. Bei der Gewerbesteuer kann die Gemeinde die Vorauszahlungen schon vorher anpassen, wenn sich der voraussichtliche Steuermessbetrag für den Erhebungszeitraum ändert (§ 19 Abs. 3 GewStG). Für die Grundsteuer hat die zum 1. Januar 2025 wirksame Hauptveranlagung 2025 nach § 36 GrStG die Steuermessbeträge neu festgesetzt; am Verfahren der Vorauszahlung selbst, den §§ 28 bis 30 GrStG, hat sich dadurch nichts geändert. Solange kein neuer Grundsteuermessbescheid bekanntgegeben war, blieb die zuletzt festgesetzte, noch auf dem alten Wert beruhende Jahressteuer maßgeblich.
Eigene Auswertung. Für 10.754 Gemeinden liegt auf hebesatzatlas.de ein belegter Gewerbesteuer-Hebesatz vor, Stand der Erhebung 28. September 2026, Berichtsjahr 2024; jede davon setzt ihren eigenen Hebesatz fest, an dem sich auch die Höhe der einzelnen Vorauszahlung bemisst. Der Median liegt bei 380 %, die Spanne reicht von 200 % in Giersleben bis 700 % in Inden. Die Werte je Gemeinde stehen im Silo Gewerbesteuer, nachrechnen lässt sich der Messbetrag im Gewerbesteuer-Rechner; die Fälligkeitstermine im Detail erklärt der Ratgeber zur Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Häufige Fragen zur Vorauszahlung
Wann muss die Grundsteuer-Vorauszahlung geleistet werden?
Zu denselben vier Terminen wie die reguläre Fälligkeit: 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November (§ 29 GrStG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 GrStG).
Wie hoch ist eine Vorauszahlung zur Gewerbesteuer?
Grundsätzlich ein Viertel der Steuer aus der letzten Veranlagung, abgerundet auf volle Euro und nur festgesetzt, wenn der Betrag mindestens 50 Euro erreicht (§ 19 Abs. 2 und 5 GewStG).
Was passiert mit zu hoch geleisteten Vorauszahlungen?
Übersteigt ihre Summe die im neuen Bescheid festgesetzte Steuer, gleicht die Gemeinde den Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder Rückzahlung aus (§ 30 Abs. 2 GrStG).
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 19 GewStG | geltende Fassung | 28. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 28 GrStG | geltende Fassung | 28. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 29 GrStG | geltende Fassung | 28. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 30 GrStG | geltende Fassung | 28. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 36 GrStG | geltende Fassung | 28. September 2026 |
hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage und die Datenlage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Für den Messbetrag und den Grundsteuerwert ist das Finanzamt zuständig, für den Hebesatz die Gemeinde. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.
Maik Möhring
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