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Einspruch: Rechtsbehelf gegen Bescheide des Finanzamts

Einspruch: abstrakte Darstellung einer abzweigenden Linie an einer Zeitschwelle in Petrol und Ocker, ohne Text, ohne Personen
Einspruch: abstrakte Darstellung einer abzweigenden Linie an einer Zeitschwelle in Petrol und Ocker, ohne Text, ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Glossareintrag · Stand:

Kurz erklärt

Ein Einspruch ist der außergerichtliche Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte der Finanzbehörden nach § 347 der Abgabenordnung. Er ist nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Gegen die Bescheide der Gemeinde gilt dagegen das jeweilige Landesrecht und nicht die Abgabenordnung des Bundes.

Die wichtigsten Punkte

  • Rechtsgrundlage: § 347 AO, Frist § 355 Abs. 1 Satz 1 AO
  • Frist: 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts
  • Maßgeblich ist die Bekanntgabe, nicht das Datum auf dem Bescheid
  • Gegen Bescheide der Gemeinde richtet sich der Rechtsbehelf nach Landesrecht
  • Die maßgebliche Angabe steht in der Rechtsbehelfsbelehrung

Welche Bescheide kann ein Einspruch angreifen?

Bei den Realsteuern ergehen mehrere Bescheide nacheinander. Das Finanzamt setzt den Messbetrag fest, die Gemeinde die Steuer. Der Einspruch nach der Abgabenordnung betrifft die Bescheide der Finanzbehörden — also den Messbescheid und bei der Grundsteuer zusätzlich den Wertbescheid.

Für den Bescheid der Gemeinde gilt das nicht. Welcher Rechtsbehelf dort statthaft ist und welche Frist läuft, richtet sich nach dem Landesrecht und unterscheidet sich zwischen den Ländern. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids nennt den zutreffenden Weg.

Warum entscheidet die Reihenfolge?

Ein Rechtsbehelf gegen den Folgebescheid, der sich in Wahrheit gegen die Grundlage richtet, bleibt nach § 351 Abs. 2 AO ohne Erfolg. Wer den Messbetrag beanstandet, muss sich gegen den Messbescheid wenden; wer den Hebesatz angreift, an die Gemeinde.

Umgekehrt gilt: Ändert sich der Grundlagenbescheid, wird der Folgebescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO von Amts wegen angepasst. Ein zweiter Rechtsbehelf ist dafür nicht nötig.

Eigene Auswertung. Die Zuständigkeitsteilung ist der Grund, warum diese Seite Hebesätze und Messbeträge strikt trennt: Den Messbetrag setzt das Finanzamt fest, den Hebesatz beschließt die Gemeinde durch Satzung — im Berichtsjahr 2024 einen von 194 verschiedenen Werten über 10.754 Gemeinden. Die Werte je Gemeinde stehen im Silo Gewerbesteuer, der Rechenweg im Gewerbesteuer-Rechner.

Häufige Fragen zum Einspruch

Wie lange läuft die Frist?
Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Gilt das auch für den Bescheid der Gemeinde?
Nein. Dort richtet sich der Rechtsbehelf nach Landesrecht; die Belehrung im Bescheid nennt ihn.

Muss ich trotzdem zahlen?
Der Rechtsbehelf hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Näheres regelt § 361 AO.

Quellen

Rechtsgrundlagen zu diesem Eintrag
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 355 AO geltende Fassung 31. Oktober 2026
Bundesministerium der Justiz § 347 AO geltende Fassung 31. Oktober 2026
Bundesministerium der Justiz § 351 AO geltende Fassung 31. Oktober 2026

Keine Auskunft zum Einzelfall. hebesatzatlas.de gibt den Gesetzeswortlaut mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine Rechtsberatung. Welcher Rechtsbehelf gegen einen bestimmten Bescheid statthaft ist, welche Frist dafür läuft und wann sie beginnt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheids. Für die Beurteilung einer konkreten Lage sind ein steuerlicher Berater oder ein Rechtsanwalt zuständig, für die Festsetzung das Finanzamt und für den Hebesatz die Gemeinde. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.

Maik Möhring
Betreiber von hebesatzatlas.de. Kein Steuerberater. Diese Seite gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder.