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Steuergegenstand bei Gewerbesteuer und Grundsteuer

Steuergegenstand: abstrakte Darstellung von Fabrikgebäude und Grundstücksflächen als geometrische Formen in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen
Steuergegenstand: abstrakte Darstellung von Fabrikgebäude und Grundstücksflächen als geometrische Formen in Petrol und Sand, ohne Text und ohne Personen (KI-generiertes Symbolbild)

Lesezeit: 3 Minuten · Stand:

Steuergegenstand ist bei der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 Abs. 1 GewStG). Bei der Grundsteuer ist Steuergegenstand der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke (§ 2 GrStG). Bundesweit weisen 10.754 Gemeinden im Berichtsjahr 2024 einen belegten Gewerbesteuer-Hebesatz aus, dessen Bemessungsgrundlage an diesem Steuergegenstand ansetzt.

Wer den Begriff Steuergegenstand nachschlägt, sucht meist eine von zwei Antworten: die zur Gewerbesteuer oder die zur Grundsteuer. Beide Steuerarten definieren ihn getrennt, in eigenen Paragrafen, mit eigenem Anwendungsbereich. Der folgende Abschnitt trennt beide Fälle und zeigt, wo die Abgrenzung zum Steuerschuldner verläuft.

Die wichtigsten Zahlen

  • Gewerbesteuer: Steuergegenstand ist der stehende, im Inland betriebene Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG).
  • Grundsteuer: Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz – Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Grundstücke (Grundsteuer B) – nach § 2 GrStG.
  • 10.754 Gemeinden führen im Berichtsjahr 2024 einen belegten Gewerbesteuer-Hebesatz, Bundesmedian 380 %.

Was gilt bei der Gewerbesteuer als Steuergegenstand?

§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG legt fest: „Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.“ Was als Gewerbebetrieb gilt, richtet sich nach § 15 Abs. 2 EStG; Einzelheiten dazu erklärt der Lexikoneintrag zum Gewerbebetrieb. Ein Betrieb wird im Inland betrieben, wenn im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Kapitalgesellschaften gelten nach § 2 Abs. 2 GewStG stets als Gewerbebetrieb, unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit. Ruht ein Betrieb vorübergehend, aus Gründen, die für die Betriebsart typisch sind, bleibt die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 4 GewStG während dieser Zeit bestehen. Einen Überblick über Freibetrag, Messzahl und Hebesatz bietet der Silo Gewerbesteuer; wie sich das im Einzelfall auswirkt, zeigt der Gewerbesteuer-Rechner.

Was gilt bei der Grundsteuer als Steuergegenstand?

§ 2 GrStG bestimmt: „Steuergegenstand ist der inländische Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes: 1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240 des Bewertungsgesetzes); … 2. die Grundstücke (§§ 243, 244 des Bewertungsgesetzes) …“ Zwei Kategorien also: land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, Grundlage der Grundsteuer A, und alle übrigen Grundstücke einschließlich bebauter Flächen, Grundlage der Grundsteuer B. Ein Wohngrundstück zählt ebenso dazu wie ein Gewerbegrundstück.

Hat die Grundsteuerreform den Steuergegenstand verändert?

Der Kreis der Steuergegenstände selbst ist unverändert: weiterhin Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundstücke. Geändert hat sich mit der Grundsteuerreform zum 1. Januar 2025 der Verweis, auf dem § 2 GrStG aufbaut: Er zeigt seither auf die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 232 bis 234, 240, 243 und 244 des Bewertungsgesetzes, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 galten und deren Werte ab dem Berichtsjahr 2025 der Steuer zugrunde liegen. In Ländern mit eigenem Landesgrundsteuergesetz – etwa Bayern, Hamburg, Niedersachsen, Hessen und Baden-Württemberg – regelt das jeweilige Landesrecht den Steuergegenstand ergänzend oder abweichend; Einzelheiten dazu nennt nur das jeweilige Landesgesetz.

Wie unterscheidet sich der Steuergegenstand vom Steuerschuldner?

Der Steuergegenstand beantwortet die Frage „was wird besteuert“, der Steuerschuldner die Frage „wer zahlt“. Bei der Gewerbesteuer ist das der Unternehmer, bei mehreren Gesellschaftern die Gesellschaft (§ 5 GewStG); bei der Grundsteuer in der Regel der Eigentümer (§ 10 GrStG). Beide Rollen fallen häufig zusammen, sind rechtlich aber getrennt zu betrachten.

Gewerbesteuer und Grundsteuer im Vergleich
Merkmal Gewerbesteuer Grundsteuer
Rechtsgrundlage § 2 GewStG § 2 GrStG
Gegenstand stehender, im Inland betriebener Gewerbebetrieb inländischer Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke)
Steuermessbetrag-Basis Gewerbeertrag Grundsteuerwert
Zuständige Gebietskörperschaft hebeberechtigte Gemeinde hebeberechtigte Gemeinde

Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de führen 10.754 Gemeinden im Berichtsjahr 2024 einen belegten Gewerbesteuer-Hebesatz, Bundesmedian 380 %, Spanne 200 % (Giersleben, Landkreis Salzlandkreis) bis 700 % (Inden, Kreis Düren). Für alle diese Gemeinden bildet derselbe Besteuerungsgegenstand nach § 2 GewStG die rechtliche Grundlage des Hebesatzes. Bei der Grundsteuer B liegt der Bundesmedian bei 400 %, mit einer Spanne von 80 % (Ingelheim am Rhein) bis 1.100 % (Niederkassel), Berichtsjahr 2024.

Häufige Fragen zum Steuergegenstand

Ist eine Personengesellschaft selbst Steuergegenstand der Gewerbesteuer?
Nein. Besteuert wird der Betrieb, den die Gesellschaft unterhält, nicht die Gesellschaft als Rechtsträger. Die Gesellschaft ist nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG Steuerschuldnerin für diesen Betrieb.

Zählt eine vermietete Wohnung zum Steuergegenstand der Grundsteuer?
Ja. Eine vermietete Wohnung ist ein Wohngrundstück im Sinne des § 249 BewG und damit Grundstück nach § 2 Nr. 2 GrStG, unabhängig davon, ob Eigentümer und Bewohner identisch sind.

Ändert eine vorübergehende Betriebsunterbrechung den Steuergegenstand?
Nein. Ist die Unterbrechung für den Betriebstyp typisch, bleibt die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 4 GewStG während dieser Zeit bestehen.

Rechtsgrundlagen zu dieser Seite
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 2 GewStG geltende Fassung 26. September 2026
Bundesministerium der Justiz § 2 GrStG geltende Fassung 26. September 2026
Bundesministerium der Justiz §§ 232–234, 240, 243, 244 BewG geltende Fassung 26. September 2026

Dieser Beitrag stellt keine steuerliche Beratung dar. Für die Einordnung im Einzelfall ist das zuständige Finanzamt oder ein steuerlicher Berater zuständig. Stand der Rechtslage und der Zahlen: 26. September 2026, Berichtsjahr 2024.

Autor: Maik Möhring, Alleinautor von hebesatzatlas.de, ausdrücklich kein Steuerberater.