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Erbbaurecht und Grundsteuer: wer sie schuldet
Beim Erbbaurecht bilden Recht und belastetes Grundstück nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit. § 261 BewG ermittelt dafür einen Gesamtwert, als bestünde die Belastung nicht, und rechnet ihn dem Erbbauberechtigten zu. Über § 10 Abs. 1 GrStG wird damit der Erbbauberechtigte Schuldner der Grundsteuer, nicht der Eigentümer des Grund und Bodens.
Beim Erbbaurecht fallen Eigentum am Boden und Nutzung auseinander.
Die Grundsteuer folgt dabei nicht dem Grundbuch, sondern der Zurechnung im
Bewertungsrecht — und die führt zu einem Ergebnis, das viele Beteiligte überrascht.
Die wichtigsten Angaben zum Erbbaurecht
- Recht und belastetes Grundstück gelten als ein Grundstück, § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG
- Gesamtwert, als bestünde die Belastung nicht, § 261 Satz 1 BewG
- Zurechnung an den Erbbauberechtigten, § 261 Satz 2 BewG
- Steuerschuldner ist, wem zugerechnet ist, § 10 Abs. 1 GrStG
- Gleiches gilt für die Rechte an Wohnungs- und Teileigentum, § 261 Satz 3 BewG
- Bundesmedian Grundsteuer B 400 %, Berichtsjahr 2024, 10.734 Gemeinden
Wie das Erbbaurecht bewertungsrechtlich behandelt wird
Das Bewertungsgesetz fasst beim Erbbaurecht zusammen, was zivilrechtlich getrennt ist.
Nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG gelten das Recht und das belastete Grundstück
zusammen als ein Grundstück im Sinne des Grundvermögens. Dieselbe
Vorschrift behandelt in Nummer 2 ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem
dazugehörenden Grund und Boden und in Nummer 4 das entsprechende Recht an Wohnungseigentum samt dem
anteilig belasteten Boden ebenso.
§ 261 Satz 1 BewG bestimmt, wie dieser Steuergegenstand zu bewerten ist: Für das
Erbbaurecht und das Erbbaurechtsgrundstück ist ein Gesamtwert nach den §§ 243 bis 260
BewG zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht
nicht bestünde. Der Erbbauzins mindert diesen Wert also nicht. Satz 2 rechnet den
ermittelten Wert dem Erbbauberechtigten zu, Satz 3 überträgt beides auf die
entsprechenden Rechte an Wohnungs- und Teileigentum.
Wer die Grundsteuer beim Erbbaurecht schuldet
§ 10 Abs. 1 GrStG knüpft ohne Umweg an die Zurechnung an: Schuldner der Grundsteuer
ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des
Grundsteuerwerts zugerechnet ist. Da § 261 Satz 2
BewG dem Erbbauberechtigten zurechnet, ist er der
Steuerschuldner — und zwar für den vollen
Gesamtwert, nicht nur für den Gebäudeanteil. Der Eigentümer des Grund und Bodens erhält
keinen eigenen Bescheid.
Sind mehrere Personen Erbbauberechtigte, sind sie nach § 10 Abs. 2 GrStG
Gesamtschuldner. Maßgebend sind nach § 9 Abs. 1 GrStG die Verhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres; die Steuer entsteht nach Absatz 2 mit dessen Beginn. Wechselt der
Erbbauberechtigte im Laufe des Jahres, ändert das an der Festsetzung für dieses Jahr
nichts.
| Merkmal | Unbelastetes Grundstück | Erbbaurecht |
|---|---|---|
| Wirtschaftliche Einheit | das Grundstück | Recht und belastetes Grundstück zusammen, § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG |
| Bewertung | nach §§ 243 bis 260 BewG | Gesamtwert ohne Berücksichtigung der Belastung, § 261 Satz 1 BewG |
| Zurechnung | an den Eigentümer | an den Erbbauberechtigten, § 261 Satz 2 BewG |
| Steuerschuldner | der Eigentümer, § 10 Abs. 1 GrStG | der Erbbauberechtigte, § 10 Abs. 1 GrStG |
Zur Rechtslage vor 2025. Bis zum Erhebungszeitraum 2024 wurde der
Grundbesitz nach dem Einheitswertrecht bewertet, das für Erbbaurechte einer anderen
Systematik folgte. Zum 1. Januar 2025 hat sich mit der Bemessungsgrundlage auch diese
Zurechnung geändert. Beträge und Hebesätze lassen sich über diese Grenze hinweg nicht in
Prozentpunkten vergleichen; eine Veränderung hat dort ihre Ursache in der Umstellung. Die
Einordnung behandelt der Ratgeber zur
Grundsteuerreform.
Was der Erbbauzins mit der Grundsteuer zu tun hat
Nichts — jedenfalls nicht auf der Ebene der Bewertung. § 261 Satz 1 BewG schreibt
ausdrücklich vor, den Wert so zu ermitteln, als bestünde die Belastung nicht. Ein hoher
oder niedriger Erbbauzins verändert den Grundsteuerwert damit nicht. Ob und wie die
Grundsteuer zwischen den Vertragsparteien weitergereicht wird, ist eine Frage des
Vertrags und nicht des Steuerrechts; ähnlich verhält es sich bei der
Weitergabe an Mieter, die der Ratgeber zur
Grundsteuer in den Nebenkosten
behandelt.
Eigene Auswertung. Weil der volle Gesamtwert beim Erbbauberechtigten
liegt, schlägt der Hebesatz seiner Gemeinde in voller Höhe durch. Unter den 10.734
Gemeinden mit belegtem Hebesatz der Grundsteuer B beträgt der Bundesmedian im
Berichtsjahr 2024 400 %, die Quintilgrenzen liegen bei 350 %, 389 %, 425 % und 465 %. Ein
Grundsteuermessbetrag von 100 Euro führt damit am Median zu 400 Euro im Jahr, an der
obersten Quintilgrenze zu 465 Euro.
Welcher Satz für eine bestimmte Gemeinde gilt, steht auf der jeweiligen Gemeindeseite
mit Berichtsjahr und Fundstelle; nachrechnen lässt sich der Betrag mit dem
Grundsteuer-Rechner. Verbindlich ist allein der
Bescheid, den die Grundsteuer im Überblick einordnet.
Häufige Fragen zum Erbbaurecht
Wer bekommt den Grundsteuerbescheid beim Erbbaurecht?
Der Erbbauberechtigte. § 261 Satz 2 BewG rechnet ihm den Gesamtwert zu, und § 10 Abs. 1
GrStG macht den Zurechnungsempfänger zum Steuerschuldner.
Wird der Boden getrennt bewertet?
Nein. Nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG bilden das Recht und das belastete Grundstück ein
Grundstück, für das ein Gesamtwert ermittelt wird.
Mindert der Erbbauzins den Grundsteuerwert?
Nein. § 261 Satz 1 BewG verlangt, den Wert zu ermitteln, als bestünde die Belastung mit
dem Erbbaurecht nicht.
Gilt das auch bei Wohnungs- und Teileigentum?
Ja. § 261 Satz 3 BewG erklärt die Sätze 1 und 2 für die entsprechenden Rechte daran für
anwendbar.
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 244 BewG | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 261 BewG | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 10 GrStG | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 9 GrStG | geltende Fassung | 29. September 2026 |
| Statistische Ämter des Bundes und der Länder | Realsteuervergleich, Tabelle 71231-03-01-5 | Berichtsjahr 2024 | 29. September 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 29. September 2026 |
Stand dieses Eintrags: 29. September 2026. hebesatzatlas.de gibt die
Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung und keine
Rechtsberatung. Wem ein Steuergegenstand im Einzelfall zugerechnet ist und wer den
Bescheid erhält, ergibt sich aus der Feststellung des Grundsteuerwerts; zuständig ist das
Finanzamt. Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hamburg weichen bei der Bewertung des
Grundbesitzes durch eigene Landesgesetze ab.
Maik Möhring betreibt hebesatzatlas.de und wertet die Hebesätze der deutschen
Gemeinden aus. Er ist kein Steuerberater. Dieser Eintrag gibt die Rechtslage mit
Fundstelle wieder.