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Ländermodelle: wo das Bundesrecht nicht gilt
Als Ländermodelle werden die von den Bundesländern eingeführten Abweichungen vom Grundsteuerrecht des Bundes bezeichnet. Möglich wurden sie durch die Änderung des Grundgesetzes vom fünfzehnten November des Jahres 2019. Die Abweichungen reichen von einem vollständig eigenen Bewertungsverfahren bis zu bloß veränderten Steuermesszahlen.
Die wichtigsten Punkte
- Grundlage: Grundgesetzänderung vom 15. November 2019
- Drei Gruppen: eigenes Verfahren, geändertes Bundesverfahren, unverändertes Bundesrecht
- Baden-Württemberg: Bodenwertmodell, Steuermesszahl 1,3 Promille
- Bayern: Flächenmodell mit Äquivalenzzahlen, ohne Bodenrichtwert
- Der Hebesatz bleibt in jedem Fall Sache der Gemeinde
Welche drei Gruppen von Ländermodellen es gibt
Die erste Gruppe hat ein eigenes Bewertungsverfahren geschaffen. Dazu zählen das Bodenwertmodell in Baden-Württemberg und das Flächenmodell in Bayern; weitere Länder arbeiten mit Flächengrößen, die um einen Lage- oder Wohnlagefaktor ergänzt werden.
Die zweite Gruppe wendet das Bundesverfahren an, verändert aber die Steuermesszahlen, um die Belastung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken zu verschieben. Die dritte Gruppe übernimmt das Bundesrecht unverändert.
Was daraus für Vergleiche folgt
Ein Hebesatz von 400 % bedeutet in zwei Ländern mit verschiedenen Verfahren nicht dasselbe, weil die Größe, auf die er wirkt, jeweils anders zustande kommt. Ein Ranking über Ländergrenzen hinweg ordnet deshalb Prozentsätze, nicht Steuerlasten.
Auf hebesatzatlas.de stehen die Hebesätze aller Gemeinden nebeneinander, weil sie aus einer einheitlichen amtlichen Erhebung stammen. Was sie im Einzelfall bedeuten, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab. Die Einordnung dazu steht unter Methodik, die Werte je Gemeinde im Silo Grundsteuer und die Verteilung in der Rangliste der Grundsteuer B.
Eigene Auswertung. Nach einer Auswertung von hebesatzatlas.de liegt der Median der Hebesätze der Grundsteuer B im Berichtsjahr 2024 bei 400 %, bei einer Spanne von 80 % bis 1.100 % über 10.734 Gemeinden. Diese Werte stammen aus der Zeit vor dem Wirksamwerden der Landesmodelle zum 1. Januar 2025. Der Grundsteuer-Rechner sperrt die Länder mit eigenem Verfahren deshalb ausdrücklich, statt ein Ergebnis nach Bundesrecht auszuweisen, das dort nicht gilt.
Häufige Fragen zu den Ländermodellen
Warum dürfen Länder abweichen?
Wegen der Grundgesetzänderung vom 15. November 2019, die den Ländern eine eigene Regelungsbefugnis eingeräumt hat.
Betrifft das auch die Gewerbesteuer?
Nein. Die Abweichungen betreffen allein die Grundsteuer.
Ändert sich dadurch der Hebesatz?
Nein. Er bleibt Sache der Gemeinde nach § 25 GrStG; die Modelle betreffen die Stufen davor.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg | Fragen und Antworten zur Grundsteuer | laufend | 3. Oktober 2026 |
| Bayerisches Landesamt für Steuern | Grundsteuer in Bayern | laufend | 3. Oktober 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 25 GrStG | geltende Fassung | 3. Oktober 2026 |
| hebesatzatlas.de | Eigene Auswertung des Realsteuervergleichs | Berichtsjahr 2024 | 3. Oktober 2026 |
hebesatzatlas.de gibt die Rechtslage mit Fundstelle wieder und erteilt keine steuerliche Beratung. Die Bewertung und den Messbetrag übernimmt das Finanzamt, den Hebesatz die Gemeinde, den Einzelfall beurteilt ein steuerlicher Berater. Weitere Begriffe im Glossar, die Quellenregeln unter Methodik.
Maik Möhring
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