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Gewerbesteuer berechnen: Rechner mit Hebesatz
Wer die Gewerbesteuer berechnen will, braucht vier Angaben: den Gewerbeertrag, den Freibetrag von 24.500 Euro für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die Steuermesszahl von 3,5 Prozent und den Hebesatz der Gemeinde. Bei einem Gewerbeertrag von 100.000 Euro und dem Bundesmedian von 380 Prozent ergeben sich 10.041,50 Euro, Berichtsjahr 2024. Der Rechner setzt den Hebesatz der gewählten Gemeinde selbst ein.
Die Gewerbesteuer berechnen zwei Stellen gemeinsam: das Finanzamt setzt den Steuermessbetrag fest, die Gemeinde wendet ihren Hebesatz darauf an. Der Rechner bildet beide Schritte ab. Für die Grundsteuer gibt es einen eigenen Rechner, für den Vergleich mehrerer Orte den Standortvergleich.
| Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 Euro | 100.000 Euro |
| abzüglich Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG | 24.500 Euro |
| Steuermessbetrag, 3,5 Prozent | 2.642,50 Euro |
| Gewerbesteuer | 10.041,50 Euro |
| rechnerisch nicht anrechenbarer Teil | 0,00 Euro |
Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG, höchstens das Vierfache des Messbetrags: 10.570,00 Euro. Die tatsächliche Anrechnung ist zusätzlich auf die anteilige Einkommensteuer begrenzt.
Voreingestellt ist der bundesweite Median von 380 %, Berichtsjahr 2024. Wählen Sie eine Gemeinde, um mit dem dort festgesetzten Hebesatz zu rechnen.
Die Rechnung erfolgt im Browser. Eingaben werden nicht gespeichert und nicht übertragen. Verbindlich ist allein der Steuerbescheid des Finanzamts.
Die wichtigsten Zahlen
- Steuermesszahl 3,5 Prozent nach § 11 Abs. 2 GewStG
- Freibetrag 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften
- Mindesthebesatz 200 % für den Erhebungszeitraum 2026, 280 % ab 2027 nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG
- Bundesmedian des Hebesatzes 380 %, Berichtsjahr 2024
- Spannweite der Hebesätze von 200 % in Giersleben bis 700 % in Inden, Berichtsjahr 2024
- Anrechnung nach § 35 EStG höchstens das Vierfache des Steuermessbetrags
Gewerbesteuer berechnen: der Rechenweg in vier Schritten
Die Berechnung läuft in vier Schritten. Zuerst wird der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro abgerundet. Davon wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften der Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen; Kapitalgesellschaften erhalten ihn nicht. Auf den verbleibenden Betrag wird die Steuermesszahl von 3,5 Prozent angewandt, was den Steuermessbetrag ergibt. Diesen setzt das Finanzamt fest. Erst darauf wendet die Gemeinde ihren Hebesatz an.
| Schritt | Grundlage | Betrag |
|---|---|---|
| Gewerbeertrag, abgerundet | § 11 Abs. 1 GewStG | 100.000 Euro |
| abzüglich Freibetrag | § 11 Abs. 1 GewStG | 24.500 Euro |
| Steuermessbetrag, 3,5 Prozent | § 11 Abs. 2 GewStG | 2.642,50 Euro |
| Gewerbesteuer bei 380 % | § 16 GewStG | 10.041,50 Euro |
Der Hebesatz wirkt also nicht auf den Gewinn, sondern auf den Steuermessbetrag. Das erklärt, warum eine Differenz von 40 Prozentpunkten beim Hebesatz nicht 40 Prozent mehr Steuer bedeutet: Bei einem Steuermessbetrag von 2.642,50 Euro sind 40 Prozentpunkte genau 1.057,00 Euro.
Was der Freibetrag bewirkt
Der Freibetrag von 24.500 Euro steht natürlichen Personen und Personengesellschaften zu. Er wirkt als Abzug vom Gewerbeertrag, nicht als Freigrenze: Wird er überschritten, entfällt er nicht, sondern bleibt in voller Höhe abziehbar. Kapitalgesellschaften erhalten ihn nicht, weshalb bei ihnen bereits der erste Euro Gewerbeertrag in den Messbetrag eingeht.
Warum der Hebesatz allein nicht über die Belastung entscheidet
Maßgeblich ist nicht der Firmensitz, sondern die Betriebsstätte. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, wird der Steuermessbetrag nach den §§ 28 ff. GewStG zerlegt und auf diese Gemeinden verteilt; Zerlegungsmaßstab sind in der Regel die Arbeitslöhne. Es kommen dann mehrere Hebesätze zugleich zur Anwendung. Wer nur den Hebesatz am Sitz vergleicht, vergleicht zu wenig. Die Hebesätze der einzelnen Gemeinden stehen im Silo Gewerbesteuer.
Wie die Anrechnung nach § 35 EStG wirkt
Bei natürlichen Personen und Mitunternehmern wird die Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung beträgt höchstens das Vierfache des Steuermessbetrags und ist zusätzlich auf die anteilige Einkommensteuer sowie auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer begrenzt. Ob die Anrechnung im Einzelfall vollständig greift, hängt vom Hebesatz und von der persönlichen Steuersituation ab und ist eine Frage für den steuerlichen Berater. Für Kapitalgesellschaften gilt die Anrechnung nicht.
Wie derselbe Ertrag in den größten Städten ausfällt
Der Rechenweg ist bundeseinheitlich, der Hebesatz nicht. Bei gleichem Gewerbeertrag entscheidet allein die Gemeinde über die Höhe. Die folgende Reihe zeigt das für einen Gewerbeertrag von 100.000 Euro und ein Einzelunternehmen; der Steuermessbetrag beträgt in allen Fällen 2.642,50 Euro.
| Stadt | Hebesatz | Gewerbesteuer | davon nicht anrechenbar |
|---|---|---|---|
| Berlin | 410 % | 10.834,25 Euro | 264,25 Euro |
| Stuttgart | 420 % | 11.098,50 Euro | 528,50 Euro |
| Düsseldorf | 440 % | 11.627,00 Euro | 1.057,00 Euro |
| Frankfurt am Main | 460 % | 12.155,50 Euro | 1.585,50 Euro |
| Leipzig | 460 % | 12.155,50 Euro | 1.585,50 Euro |
| Hamburg | 470 % | 12.419,75 Euro | 1.849,75 Euro |
| Köln | 475 % | 12.551,88 Euro | 1.981,88 Euro |
| Essen | 480 % | 12.684,00 Euro | 2.114,00 Euro |
| Dortmund | 485 % | 12.816,13 Euro | 2.246,13 Euro |
| München | 490 % | 12.948,25 Euro | 2.378,25 Euro |
Zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Wert dieser Reihe liegen 80 Prozentpunkte und 2.114,00 Euro. Die letzte Spalte zeigt, welcher Teil der Gewerbesteuer den Anrechnungshöchstbetrag nach § 35 EStG übersteigt und damit rechnerisch nicht auf die Einkommensteuer angerechnet werden kann. Eine Reihe ordnet Zahlen, sie bewertet keine Städte: Was eine Gemeinde mit den Einnahmen leistet, steht hier nicht zur Debatte.
Was sich bei einer Kapitalgesellschaft ändert
Für Kapitalgesellschaften entfällt der Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Absatz 1 GewStG, und die Anrechnung nach § 35 EStG gibt es nicht. Bei 100.000 Euro Gewerbeertrag beträgt der Steuermessbetrag deshalb 3.500,00 Euro statt 2.642,50 Euro — beim Bundesmedian von 380 Prozent ergeben sich 13.300,00 Euro Gewerbesteuer, und diese bleibt in voller Höhe Belastung.
Die Gewerbesteuer ist bei der Kapitalgesellschaft zudem keine Betriebsausgabe: § 4 Absatz 5b EStG schließt den Abzug aus. Wie sich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag daneben auswirken, hängt vom Einzelfall ab und gehört zum steuerlichen Berater.
Was der Mindesthebesatz für die Rechnung bedeutet
Nach unten ist der Hebesatz gesetzlich begrenzt. Für den Erhebungszeitraum 2026 liegt die Untergrenze bei 200 Prozent, ab dem Erhebungszeitraum 2027 bei 280 Prozent — § 16 Absatz 4 Satz 2 GewStG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 197, anzuwenden nach § 36 Absatz 5b GewStG. Wer eine Gemeinde mit einem Satz darunter auswählt, rechnet mit einem Wert, der 2027 nicht mehr zulässig ist.
Betroffen ist ein kleiner Kreis: Im Berichtsjahr 2024 lagen 43 der 10.754 Gemeinden unter 280 Prozent, das sind 0,4 Prozent. Bis 2027 können diese Gemeinden ihren Hebesatz durch Satzung anheben. Welche Gemeinden es sind und wie das Verfahren verlief, steht im Ratgeber zum Mindesthebesatz.
Häufige Fragen zur Berechnung
Die folgenden Punkte kommen regelmäßig auf, wenn Unternehmen ihre Gewerbesteuer berechnen und das Ergebnis mit dem Bescheid vergleichen.
Welchen Hebesatz muss ich eintragen?
Den Hebesatz der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt. Er steht auf der jeweiligen Gemeindeseite mit Berichtsjahr und Fundstelle. Voreingestellt ist der Bundesmedian von 380 % aus dem Berichtsjahr 2024; wer eine Gemeinde auswählt, rechnet mit dem dort festgesetzten Satz. Wie Berichtsjahr und Gebietsstand auseinandergehalten werden, steht unter Methodik.
Warum wird der Gewerbeertrag abgerundet?
§ 11 Abs. 1 GewStG sieht die Abrundung auf volle 100 Euro vor, bevor der Freibetrag abgezogen wird.
Gilt der Freibetrag auch für eine GmbH?
Nein. Der Freibetrag von 24.500 Euro steht nur natürlichen Personen und Personengesellschaften zu.
Ist das Ergebnis verbindlich?
Nein. Der Rechner bildet den gesetzlichen Rechenweg ab, kennt aber weder Hinzurechnungen noch Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG und keine Zerlegung. Verbindlich ist allein der Bescheid. Wer das Ergebnis mit dem Satz seiner Gemeinde nachrechnen will, findet die Werte im Silo Gewerbesteuer und die Belegregeln unter Über das Projekt.
Warum steht in der Tabelle ein nicht anrechenbarer Teil?
Die Anrechnung nach § 35 EStG beträgt höchstens das Vierfache des Steuermessbetrags, was rechnerisch einem Hebesatz von 400 Prozent entspricht. Liegt der Hebesatz darüber, kann der Überhang nicht angerechnet werden. Ob die Anrechnung im Übrigen greift, hängt von der anteiligen Einkommensteuer ab. Für Kapitalgesellschaften entfällt sie ganz.
Was der Gewerbesteuer-Rechner berücksichtigt
Der Gewerbesteuer-Rechner bildet den gesetzlichen Weg ab: Abrundung des Gewerbeertrags auf volle 100 Euro, Freibetrag von 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften, Steuermesszahl von 3,5 Prozent und anschließend der Hebesatz der Gemeinde. Nicht berücksichtigt sind Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG sowie eine Zerlegung auf mehrere Gemeinden. Er rechnet im Browser, speichert keine Eingaben und bindet keine Dienste Dritter ein; verbindlich ist allein der Bescheid.
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 11 GewStG | geltende Fassung | 10. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 16 GewStG, § 28 GewStG | geltende Fassung | 10. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 35 EStG | geltende Fassung | 25. September 2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 36 GewStG | geltende Fassung | 25. September 2026 |
| Bundesanzeiger Verlag | BGBl. 2026 I Nr. 197 | ausgegeben 2. Juli 2026 | 25. September 2026 |
| Statistische Ämter des Bundes und der Länder | Hebesätze der Realsteuern in Deutschland | Berichtsjahr 2024 | 9. September 2026 |
Stand dieser Seite: 25. September 2026. Wer die Gewerbesteuer berechnen lässt, erhält hier den gesetzlichen Rechenweg, keine steuerliche Beratung. Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8 und 9 GewStG sowie eine Zerlegung bleiben unberücksichtigt. Verbindlich ist allein der Steuerbescheid.
Maik Möhring
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