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Sachsen-Anhalt Landkreis Anhalt-Bitterfeld Sandersdorf-Brehna

Hebesätze Sandersdorf-Brehna

Landkreis Anhalt-Bitterfeld · AGS 15082340 · 14.380 Einwohner
Amtliche Bezeichnung: Sandersdorf-Brehna, Stadt

Gewerbesteuer
360 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
380 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
320 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

Sandersdorf-Brehna setzt den Gewerbesteuer-Hebesatz auf 360 % fest (Berichtsjahr 2024). Die Grundsteuer B beträgt 380 %. Der Median Landkreis Anhalt-Bitterfeld liegt bei 378 %, die Differenz beträgt 18 Prozentpunkte.

Wie Sandersdorf-Brehna zum Landesdurchschnitt liegt

Sandersdorf-Brehna liegt im zweiten Fünftel der bundesweiten Hebesätze. 514 Gemeinden kommen auf denselben Wert von 360 %. Innerhalb von Sachsen-Anhalt steht die Gemeinde auf Platz 102 von 218, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 31-grösste von 218 Gemeinden des Landes.

Hebesätze in Sandersdorf-Brehna nach Quelle

Die Tabelle führt jeden Stand getrennt auf. Ein Vergleich über zwei verschiedene Stände hinweg ergibt keine Aussage und wird deshalb nicht gerechnet.

Gewerbesteuer-Hebesatz Sandersdorf-Brehna, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Sandersdorf-Brehna 360 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Anhalt-Bitterfeld 378 % Berichtsjahr 2024 −18 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 −20 Prozentpunkte

Von 10 Gemeinden im Landkreis Anhalt-Bitterfeld mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Sandersdorf-Brehna auf Platz 4, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Seit dem 1. Januar 2025 gilt bei der Grundsteuer eine neue Bemessungsgrundlage. Ein Vergleich mit früheren Hebesätzen ergibt deshalb keine Aussage über die Belastung. Für die Gewerbesteuer bleibt der Vergleich aussagekräftig.

Wie die Umgebung von Sandersdorf-Brehna liegt

Gemeinden im Landkreis Anhalt-Bitterfeld mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Sandersdorf-Brehna Grundsteuer B
Muldestausee 350 % −10 Prozentpunkte 400 %
Raguhn-Jeßnitz 350 % −10 Prozentpunkte 360 %
Südliches Anhalt 350 % −10 Prozentpunkte 400 %
Aken (Elbe) 375 % +15 Prozentpunkte 422 %
Zerbst/Anhalt 380 % +20 Prozentpunkte 400 %

Ein Rechenbeispiel für Sandersdorf-Brehna

Für ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag beträgt der Steuermessbetrag 3.342,50 Euro. Bei 360 % Hebesatz sind 12.033,00 Euro im Jahr fällig. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 668,50 Euro mehr. Maßgeblich ist die Betriebsstätte, nicht der Firmensitz; nachrechnen lässt sich das im Gewerbesteuer-Rechner.

Welche Satzung gilt

Sandersdorf-Brehna legt die Hebesätze durch eigene Satzung fest, gestützt auf § 16 GewStG und § 25 GrStG. Verbindlich ist die im Bekanntmachungsblatt veröffentlichte Fassung, nicht der Statistikwert.

Für Sandersdorf-Brehna fehlt bislang der Verweis auf die Satzung im Wortlaut. Die Gemeindeverwaltung erteilt dazu Auskunft, das Finanzamt zum Steuermessbetrag.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Sandersdorf-Brehna

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Sandersdorf-Brehna?

Sandersdorf-Brehna setzt 360 % fest (Berichtsjahr 2024). Ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag zahlt daraus 12.033,00 Euro im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Sandersdorf-Brehna?

Der Hebesatz der Grundsteuer B beträgt 380 % (Berichtsjahr 2024). Was daraus für ein einzelnes Grundstück folgt, ergibt sich erst aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts.

Ist die Gewerbesteuer in Sandersdorf-Brehna hoch?

Der Vergleichswert im Kreis beträgt 378 %. Sandersdorf-Brehna liegt 18 Prozentpunkte darunter.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Sandersdorf-Brehna legt den Hebesatz durch Satzung fest. Der zugrunde liegende Messbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt.

Woher die Werte stammen

Belege für die Hebesätze von Sandersdorf-Brehna
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Die Gemeinde setzt fest, das Finanzamt ermittelt den Messbetrag, ein steuerlicher Berater beurteilt den Einzelfall. Keine steuerliche Beratung. Mehr unter Methodik und im Rechner.