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Rheinland-Pfalz Landkreis Altenkirchen (Westerwald) Niedersteinebach

Hebesätze Niedersteinebach

Landkreis Altenkirchen (Westerwald) · AGS 07132078 · 201 Einwohner

Gewerbesteuer
450 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
650 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
400 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

450 % Gewerbesteuer-Hebesatz weist Niedersteinebach aus (Berichtsjahr 2024). Die Grundsteuer B beträgt 650 %. Der Median Landkreis Altenkirchen (Westerwald) liegt bei 420 %, die Differenz beträgt 30 Prozentpunkte.

Wie Niedersteinebach zum Landesdurchschnitt liegt

Niedersteinebach liegt im höchsten Fünftel der bundesweiten Hebesätze. 136 Gemeinden kommen auf denselben Wert von 450 %. Innerhalb von Rheinland-Pfalz steht die Gemeinde auf Platz 2.247 von 2.301, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 1.910-grösste von 2.301 Gemeinden des Landes.

Niedersteinebach im Zahlenvergleich

Stände werden nicht vermischt. Der Median bezieht sich auf das bundesweit einheitliche Berichtsjahr, ein aktuellerer Wert steht separat und ohne Differenzangabe.

Gewerbesteuer-Hebesatz Niedersteinebach, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Niedersteinebach 450 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Altenkirchen (Westerwald) 420 % Berichtsjahr 2024 +30 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 +70 Prozentpunkte

Von 118 Gemeinden im Landkreis Altenkirchen (Westerwald) mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Niedersteinebach auf Platz 93, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Seit dem 1. Januar 2025 gilt bei der Grundsteuer eine neue Bemessungsgrundlage. Ein Vergleich mit früheren Hebesätzen ergibt deshalb keine Aussage über die Belastung. Für die Gewerbesteuer bleibt der Vergleich aussagekräftig.

Gemeinden nahe am Wert von Niedersteinebach

Gemeinden im Landkreis Altenkirchen (Westerwald) mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Niedersteinebach Grundsteuer B
Altenkirchen (Westerwald) 450 % 0 Prozentpunkte 530 %
Birken-Honigsessen 450 % 0 Prozentpunkte 530 %
Elben 450 % 0 Prozentpunkte 530 %
Fensdorf 450 % 0 Prozentpunkte 550 %
Flammersfeld 450 % 0 Prozentpunkte 550 %

Gewerbesteuer in Niedersteinebach an einem Beispiel

Für ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag beträgt der Steuermessbetrag 3.342,50 Euro. Bei 450 % Hebesatz sind 15.041,25 Euro im Jahr fällig. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 2.339,75 Euro weniger. Der Firmensitz allein entscheidet nicht — es zählt, wo die Betriebsstätte liegt. Nachrechnen im Rechner.

Auf welcher Grundlage festgesetzt wird

Zuständig für die Festsetzung ist Niedersteinebach selbst. Rechtsgrundlage sind § 16 GewStG und § 25 GrStG, bekannt gemacht wird die Satzung amtlich. Sie ist massgeblich, wenn sie von der Statistik abweicht.

Ein Link auf die Satzung fehlt für Niedersteinebach noch. Bis dahin hilft die Gemeindeverwaltung weiter; für den Messbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Niedersteinebach

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Niedersteinebach?

Der Hebesatz liegt bei 450 %, berichtsjahr 2024. Auf 120.000 Euro Gewerbeertrag entfallen damit 15.041,25 Euro Gewerbesteuer.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Niedersteinebach?

Der Hebesatz der Grundsteuer B beträgt 650 % (Berichtsjahr 2024). Was daraus für ein einzelnes Grundstück folgt, ergibt sich erst aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts.

Ist die Gewerbesteuer in Niedersteinebach hoch?

Im Vergleich zum Median Landkreis Altenkirchen (Westerwald) von 420 % liegt Niedersteinebach 30 Prozentpunkte darüber.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Über den Hebesatz entscheidet der Rat der Gemeinde Niedersteinebach per Satzung; der Messbetrag kommt vom Finanzamt.

Belege und Abrufdatum

Belege für die Hebesätze von Niedersteinebach
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Für die Festsetzung ist die Gemeinde zuständig, für den Messbetrag das Finanzamt. Keine steuerliche Beratung. Herkunft der Zahlen: Methodik. Eigene Werte einsetzen: Rechner.