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Bayern Landkreis Miltenberg Kleinheubach

Hebesätze Kleinheubach

Landkreis Miltenberg · AGS 09676132 · 3.738 Einwohner
Amtliche Bezeichnung: Kleinheubach, M

Gewerbesteuer
350 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
310 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
310 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

Kleinheubach setzt den Gewerbesteuer-Hebesatz auf 350 % fest (Berichtsjahr 2024). Die Grundsteuer B beträgt 310 %. Der Median Landkreis Miltenberg liegt bei 348 %, die Differenz beträgt 2 Prozentpunkte.

Wie Kleinheubach bundesweit einzuordnen ist

Gemessen an allen Hebesätzen bundesweit liegt Kleinheubach im zweiten Fünftel. Denselben Satz von 350 % setzen bundesweit 880 Gemeinden fest. Innerhalb von Bayern steht die Gemeinde auf Platz 1.022 von 2.056, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 810-grösste von 2.056 Gemeinden des Landes.

Die Werte für Kleinheubach im Überblick

Die Tabelle führt jeden Stand getrennt auf. Ein Vergleich über zwei verschiedene Stände hinweg ergibt keine Aussage und wird deshalb nicht gerechnet.

Gewerbesteuer-Hebesatz Kleinheubach, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Kleinheubach 350 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Miltenberg 348 % Berichtsjahr 2024 +2 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 −30 Prozentpunkte

Von 32 Gemeinden im Landkreis Miltenberg mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Kleinheubach auf Platz 17, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Mit der Grundsteuerreform hat sich zu diesem Datum die Bemessungsgrundlage geändert, auf die der Hebesatz angewandt wird. Hebesätze der Grundsteuer davor und danach lassen sich nicht als Aussage über die Steuerlast vergleichen. Für die Gewerbesteuer gilt diese Einschränkung nicht.

Wie die Umgebung von Kleinheubach liegt

Gemeinden im Landkreis Miltenberg mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Kleinheubach Grundsteuer B
Röllbach 350 % 0 Prozentpunkte 310 %
Wörth a.Main 345 % −5 Prozentpunkte 470 %
Altenbuch 360 % +10 Prozentpunkte 360 %
Bürgstadt 340 % −10 Prozentpunkte 340 %
Dorfprozelten 360 % +10 Prozentpunkte 350 %

Was die Gewerbesteuer in Kleinheubach konkret kostet

Ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag kommt nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro auf einen Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Bei einem Hebesatz von 350 % ergibt das 11.698,75 Euro Gewerbesteuer im Jahr. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 1.002,75 Euro mehr. Maßgeblich ist die Betriebsstätte, nicht der Firmensitz; nachrechnen lässt sich das im Gewerbesteuer-Rechner.

Welche Satzung gilt

Festgesetzt werden die Hebesätze durch Satzung der Gemeinde Kleinheubach, auf Grundlage von § 16 GewStG und § 25 GrStG. Die Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht. Weicht sie von der hier ausgewiesenen Statistik ab, gilt die Satzung.

Ein Direktlink auf die geltende Hebesatzsatzung liegt für Kleinheubach noch nicht vor. Auskunft zur Festsetzung erteilt die Gemeindeverwaltung, zum Steuermessbetrag das zuständige Finanzamt.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Kleinheubach

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Kleinheubach?

350 % beträgt der Gewerbesteuer-Hebesatz (Berichtsjahr 2024). Daraus folgen bei 120.000 Euro Gewerbeertrag 11.698,75 Euro Steuer im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Kleinheubach?

310 % beträgt der Hebesatz der Grundsteuer B (Berichtsjahr 2024). Massgeblich für den Einzelfall bleibt der Bescheid.

Ist die Gewerbesteuer in Kleinheubach hoch?

Der Vergleichswert im Kreis beträgt 348 %. Kleinheubach liegt 2 Prozentpunkte darüber.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Kleinheubach legt den Hebesatz durch Satzung fest. Der zugrunde liegende Messbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt.

Woher die Werte stammen

Belege für die Hebesätze von Kleinheubach
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Die Gemeinde setzt fest, das Finanzamt ermittelt den Messbetrag, ein steuerlicher Berater beurteilt den Einzelfall. Keine steuerliche Beratung. Mehr unter Methodik und im Rechner.