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Bayern Landkreis Bamberg Schönbrunn i.Steigerwald

Hebesätze Schönbrunn i.Steigerwald

Landkreis Bamberg · AGS 09471186 · 1.895 Einwohner

Gewerbesteuer
400 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
180 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
480 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

In Schönbrunn i.Steigerwald gilt ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 400 %, berichtsjahr 2024. Die Grundsteuer B beträgt 180 %. Der Median Landkreis Bamberg liegt bei 360 %, die Differenz beträgt 40 Prozentpunkte.

Ist der Hebesatz in Schönbrunn i.Steigerwald hoch?

1.113 Gemeinden bundesweit setzen ebenfalls 400 % fest. Damit liegt Schönbrunn i.Steigerwald im vierten Fünftel aller Hebesätze. Innerhalb von Bayern steht die Gemeinde auf Platz 1.966 von 2.056, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 1.396-grösste von 2.056 Gemeinden des Landes.

Hebesätze in Schönbrunn i.Steigerwald nach Quelle

Stände werden nicht vermischt. Der Median bezieht sich auf das bundesweit einheitliche Berichtsjahr, ein aktuellerer Wert steht separat und ohne Differenzangabe.

Gewerbesteuer-Hebesatz Schönbrunn i.Steigerwald, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Schönbrunn i.Steigerwald 400 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Bamberg 360 % Berichtsjahr 2024 +40 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 +20 Prozentpunkte

Von 36 Gemeinden im Landkreis Bamberg mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Schönbrunn i.Steigerwald auf Platz 32, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Die Reform hat die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ausgetauscht. Zwei gleich hohe Hebesätze aus 2024 und 2025 beziehen sich damit auf verschiedene Grössen. Bei der Gewerbesteuer besteht dieser Bruch nicht.

Gemeinden nahe am Wert von Schönbrunn i.Steigerwald

Gemeinden im Landkreis Bamberg mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Schönbrunn i.Steigerwald Grundsteuer B
Baunach 400 % 0 Prozentpunkte 420 %
Bischberg 400 % 0 Prozentpunkte 315 %
Gerach 400 % 0 Prozentpunkte 490 %
Breitengüßbach 380 % −20 Prozentpunkte 380 %
Frensdorf 380 % −20 Prozentpunkte 380 %

Ein Rechenbeispiel für Schönbrunn i.Steigerwald

Rechnet man mit 120.000 Euro Gewerbeertrag, ergibt sich ein Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Darauf wirkt der Hebesatz von 400 %, also 13.370,00 Euro Gewerbesteuer. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 668,50 Euro weniger. Ob dieser Satz greift, hängt an der Betriebsstätte und nicht am eingetragenen Sitz. Der Rechner bildet den Weg mit eigenen Werten ab.

Auf welcher Grundlage festgesetzt wird

Schönbrunn i.Steigerwald legt die Hebesätze durch eigene Satzung fest, gestützt auf § 16 GewStG und § 25 GrStG. Verbindlich ist die im Bekanntmachungsblatt veröffentlichte Fassung, nicht der Statistikwert.

Für Schönbrunn i.Steigerwald fehlt bislang der Verweis auf die Satzung im Wortlaut. Die Gemeindeverwaltung erteilt dazu Auskunft, das Finanzamt zum Steuermessbetrag.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Schönbrunn i.Steigerwald

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Schönbrunn i.Steigerwald?

400 % beträgt der Gewerbesteuer-Hebesatz (Berichtsjahr 2024). Daraus folgen bei 120.000 Euro Gewerbeertrag 13.370,00 Euro Steuer im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Schönbrunn i.Steigerwald?

Die Grundsteuer B liegt bei 180 % (Berichtsjahr 2024). Wie hoch die Steuer für ein konkretes Grundstück ausfällt, hängt vom festgestellten Grundsteuerwert ab.

Ist die Gewerbesteuer in Schönbrunn i.Steigerwald hoch?

Im Vergleich zum Median Landkreis Bamberg von 360 % liegt Schönbrunn i.Steigerwald 40 Prozentpunkte darüber.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Zuständig ist Schönbrunn i.Steigerwald selbst, und zwar durch Satzung. Für den Steuermessbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Quellen und Stände

Belege für die Hebesätze von Schönbrunn i.Steigerwald
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Für die Festsetzung ist die Gemeinde zuständig, für den Messbetrag das Finanzamt. Keine steuerliche Beratung. Herkunft der Zahlen: Methodik. Eigene Werte einsetzen: Rechner.