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Rheinland-Pfalz Landkreis Mayen-Koblenz Münstermaifeld

Hebesätze Münstermaifeld

Landkreis Mayen-Koblenz · AGS 07137501 · 3.464 Einwohner
Amtliche Bezeichnung: Münstermaifeld, Stadt

Gewerbesteuer
485 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
485 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
485 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

In Münstermaifeld gilt ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 485 %, berichtsjahr 2024. Die Grundsteuer B beträgt 485 %. Der Median Landkreis Mayen-Koblenz liegt bei 400 %, die Differenz beträgt 85 Prozentpunkte.

Wie Münstermaifeld bundesweit einzuordnen ist

Gemessen an allen Hebesätzen bundesweit liegt Münstermaifeld im höchsten Fünftel. Denselben Satz von 485 % setzen bundesweit 11 Gemeinden fest. Innerhalb von Rheinland-Pfalz steht die Gemeinde auf Platz 2.290 von 2.301, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 183-grösste von 2.301 Gemeinden des Landes.

Hebesätze in Münstermaifeld nach Quelle

Die Tabelle führt jeden Stand getrennt auf. Ein Vergleich über zwei verschiedene Stände hinweg ergibt keine Aussage und wird deshalb nicht gerechnet.

Gewerbesteuer-Hebesatz Münstermaifeld, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Münstermaifeld 485 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Mayen-Koblenz 400 % Berichtsjahr 2024 +85 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 +105 Prozentpunkte

Von 87 Gemeinden im Landkreis Mayen-Koblenz mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Münstermaifeld auf Platz 87, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Mit der Grundsteuerreform hat sich zu diesem Datum die Bemessungsgrundlage geändert, auf die der Hebesatz angewandt wird. Hebesätze der Grundsteuer davor und danach lassen sich nicht als Aussage über die Steuerlast vergleichen. Für die Gewerbesteuer gilt diese Einschränkung nicht.

Wie die Umgebung von Münstermaifeld liegt

Gemeinden im Landkreis Mayen-Koblenz mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Münstermaifeld Grundsteuer B
Rhens 480 % −5 Prozentpunkte 550 %
Wolken 480 % −5 Prozentpunkte 550 %
Plaidt 440 % −45 Prozentpunkte 465 %
Saffig 440 % −45 Prozentpunkte 465 %
Kruft 435 % −50 Prozentpunkte 520 %

Ein Rechenbeispiel für Münstermaifeld

Ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag kommt nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro auf einen Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Bei einem Hebesatz von 485 % ergibt das 16.211,13 Euro Gewerbesteuer im Jahr. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 3.509,63 Euro weniger. Ob dieser Satz greift, hängt an der Betriebsstätte und nicht am eingetragenen Sitz. Der Rechner bildet den Weg mit eigenen Werten ab.

Welche Satzung gilt

Münstermaifeld legt die Hebesätze durch eigene Satzung fest, gestützt auf § 16 GewStG und § 25 GrStG. Verbindlich ist die im Bekanntmachungsblatt veröffentlichte Fassung, nicht der Statistikwert.

Für Münstermaifeld fehlt bislang der Verweis auf die Satzung im Wortlaut. Die Gemeindeverwaltung erteilt dazu Auskunft, das Finanzamt zum Steuermessbetrag.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Münstermaifeld

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Münstermaifeld?

Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt 485 % (Berichtsjahr 2024). Bei 120.000 Euro Gewerbeertrag ergibt das für ein Einzelunternehmen 16.211,13 Euro Gewerbesteuer im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Münstermaifeld?

Für die Grundsteuer B gilt ein Hebesatz von 485 %, berichtsjahr 2024. Er wirkt auf den Messbetrag, nicht auf den Kaufpreis oder den Verkehrswert.

Ist die Gewerbesteuer in Münstermaifeld hoch?

Im Vergleich zum Median Landkreis Mayen-Koblenz von 400 % liegt Münstermaifeld 85 Prozentpunkte darüber.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Die Festsetzung erfolgt durch Satzung der Gemeinde Münstermaifeld. Den Messbetrag ermittelt das Finanzamt.

Quellen und Stände

Belege für die Hebesätze von Münstermaifeld
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Die Gemeinde setzt fest, das Finanzamt ermittelt den Messbetrag, ein steuerlicher Berater beurteilt den Einzelfall. Keine steuerliche Beratung. Mehr unter Methodik und im Rechner.