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Bayern Landkreis Neumarkt i.d.OPf. Lauterhofen

Hebesätze Lauterhofen

Landkreis Neumarkt i.d.OPf. · AGS 09373140 · 3.796 Einwohner
Amtliche Bezeichnung: Lauterhofen, M

Gewerbesteuer
320 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
320 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
320 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

Für Lauterhofen ist ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 320 % festgesetzt (Berichtsjahr 2024). Die Grundsteuer B beträgt 320 %. Der Median Landkreis Neumarkt i.d.OPf. liegt bei 320 % und damit auf demselben Wert.

Wie Lauterhofen zum Landesdurchschnitt liegt

Lauterhofen liegt im niedrigsten Fünftel der bundesweiten Hebesätze. 435 Gemeinden kommen auf denselben Wert von 320 %. Innerhalb von Bayern steht die Gemeinde auf Platz 301 von 2.056, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 797-grösste von 2.056 Gemeinden des Landes.

Lauterhofen im Zahlenvergleich

Jede Zeile trägt ihren eigenen Stand. Gegen die Mediane gerechnet wird nur, was aus demselben Berichtsjahr stammt; ein aktuellerer Landeswert steht daneben, aber ohne Differenz.

Gewerbesteuer-Hebesatz Lauterhofen, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Lauterhofen 320 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Neumarkt i.d.OPf. 320 % Berichtsjahr 2024 0 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 −60 Prozentpunkte

Von 19 Gemeinden im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Lauterhofen auf Platz 8, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Seit dem 1. Januar 2025 gilt bei der Grundsteuer eine neue Bemessungsgrundlage. Ein Vergleich mit früheren Hebesätzen ergibt deshalb keine Aussage über die Belastung. Für die Gewerbesteuer bleibt der Vergleich aussagekräftig.

Nachbarn von Lauterhofen mit ähnlichem Satz

Gemeinden im Landkreis Neumarkt i.d.OPf. mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Lauterhofen Grundsteuer B
Parsberg 320 % 0 Prozentpunkte 310 %
Pyrbaum 320 % 0 Prozentpunkte 320 %
Velburg 320 % 0 Prozentpunkte 320 %
Dietfurt a.d.Altmühl 325 % +5 Prozentpunkte 325 %
Hohenfels 325 % +5 Prozentpunkte 330 %

Gewerbesteuer in Lauterhofen an einem Beispiel

Für ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag beträgt der Steuermessbetrag 3.342,50 Euro. Bei 320 % Hebesatz sind 10.696,00 Euro im Jahr fällig. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 2.005,50 Euro mehr. Wer mehrere Standorte hat, muss die Zerlegung beachten; der Sitz ist dafür ohne Belang. Der Gewerbesteuer-Rechner rechnet mit eigenen Werten.

Wer den Hebesatz in Lauterhofen beschliesst

Zuständig für die Festsetzung ist Lauterhofen selbst. Rechtsgrundlage sind § 16 GewStG und § 25 GrStG, bekannt gemacht wird die Satzung amtlich. Sie ist massgeblich, wenn sie von der Statistik abweicht.

Ein Link auf die Satzung fehlt für Lauterhofen noch. Bis dahin hilft die Gemeindeverwaltung weiter; für den Messbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Lauterhofen

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Lauterhofen?

Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt 320 % (Berichtsjahr 2024). Bei 120.000 Euro Gewerbeertrag ergibt das für ein Einzelunternehmen 10.696,00 Euro Gewerbesteuer im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Lauterhofen?

Für die Grundsteuer B gilt ein Hebesatz von 320 %, berichtsjahr 2024. Er wirkt auf den Messbetrag, nicht auf den Kaufpreis oder den Verkehrswert.

Ist die Gewerbesteuer in Lauterhofen hoch?

Der Median Landkreis Neumarkt i.d.OPf. liegt bei 320 %. Lauterhofen liegt damit genau darauf.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Zuständig ist Lauterhofen selbst, und zwar durch Satzung. Für den Steuermessbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Woraus sich die Angaben ergeben

Belege für die Hebesätze von Lauterhofen
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Verbindlich sind Satzung und Bescheid, nicht diese Übersicht. hebesatzatlas.de erteilt keine steuerliche Beratung. Zu den Quellenregeln: Methodik. Zum Nachrechnen: Rechner.