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Bayern Landkreis Aschaffenburg Großostheim

Hebesätze Großostheim

Landkreis Aschaffenburg · AGS 09671122 · 16.376 Einwohner
Amtliche Bezeichnung: Großostheim, M

Gewerbesteuer
390 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
360 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
360 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

Der Gewerbesteuer-Hebesatz in Großostheim beträgt 390 % (Berichtsjahr 2024). Die Grundsteuer B beträgt 360 %. Der Median Landkreis Aschaffenburg liegt bei 360 %, die Differenz beträgt 30 Prozentpunkte.

Was der Wert für Großostheim bedeutet

Bundesweit betrachtet fällt Großostheim im vierten Fünftel; der Satz von 390 % kommt insgesamt 444 mal vor. Innerhalb von Bayern steht die Gemeinde auf Platz 1.937 von 2.056, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 110-grösste von 2.056 Gemeinden des Landes.

Die Werte für Großostheim im Überblick

Stände werden nicht vermischt. Der Median bezieht sich auf das bundesweit einheitliche Berichtsjahr, ein aktuellerer Wert steht separat und ohne Differenzangabe.

Gewerbesteuer-Hebesatz Großostheim, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Großostheim 390 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Aschaffenburg 360 % Berichtsjahr 2024 +30 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 +10 Prozentpunkte

Von 32 Gemeinden im Landkreis Aschaffenburg mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Großostheim auf Platz 30, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Die Grundsteuerreform hat zum 1. Januar 2025 die Grösse geändert, auf die der Hebesatz wirkt. Werte von davor und danach sind nicht gegeneinander zu rechnen. Die Gewerbesteuer ist unverändert vergleichbar.

Gemeinden nahe am Wert von Großostheim

Gemeinden im Landkreis Aschaffenburg mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Großostheim Grundsteuer B
Alzenau 380 % −10 Prozentpunkte 470 %
Blankenbach 400 % +10 Prozentpunkte 350 %
Dammbach 380 % −10 Prozentpunkte 380 %
Geiselbach 380 % −10 Prozentpunkte 310 %
Johannesberg 380 % −10 Prozentpunkte 350 %

Was die Gewerbesteuer in Großostheim konkret kostet

120.000 Euro Gewerbeertrag ergeben nach Freibetrag einen Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Mit dem Hebesatz von 390 % sind das 13.035,75 Euro jährlich. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 334,25 Euro weniger. Voraussetzung ist eine Betriebsstätte vor Ort; bei mehreren wird der Messbetrag zerlegt. Eigene Zahlen lassen sich im Gewerbesteuer-Rechner einsetzen.

Auf welcher Grundlage festgesetzt wird

Festgesetzt werden die Hebesätze durch Satzung der Gemeinde Großostheim, auf Grundlage von § 16 GewStG und § 25 GrStG. Die Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht. Weicht sie von der hier ausgewiesenen Statistik ab, gilt die Satzung.

Ein Direktlink auf die geltende Hebesatzsatzung liegt für Großostheim noch nicht vor. Auskunft zur Festsetzung erteilt die Gemeindeverwaltung, zum Steuermessbetrag das zuständige Finanzamt.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Großostheim

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Großostheim?

390 % beträgt der Gewerbesteuer-Hebesatz (Berichtsjahr 2024). Daraus folgen bei 120.000 Euro Gewerbeertrag 13.035,75 Euro Steuer im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Großostheim?

Der Hebesatz der Grundsteuer B beträgt 360 % (Berichtsjahr 2024). Was daraus für ein einzelnes Grundstück folgt, ergibt sich erst aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts.

Ist die Gewerbesteuer in Großostheim hoch?

Gemessen am Median Landkreis Aschaffenburg von 360 % liegt der Satz von Großostheim 30 Prozentpunkte darüber.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Zuständig ist Großostheim selbst, und zwar durch Satzung. Für den Steuermessbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Welche Quellen zugrunde liegen

Belege für die Hebesätze von Großostheim
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Für die Festsetzung ist die Gemeinde zuständig, für den Messbetrag das Finanzamt. Keine steuerliche Beratung. Herkunft der Zahlen: Methodik. Eigene Werte einsetzen: Rechner.