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Sachsen Landkreis Zwickau Oberlungwitz

Hebesätze Oberlungwitz

Landkreis Zwickau · AGS 14524230 · 5.855 Einwohner
Amtliche Bezeichnung: Oberlungwitz, Stadt

Gewerbesteuer
375 %
Gebietsstand 1. Januar 2026
Grundsteuer B
335 %
Gebietsstand 1. Januar 2026
Grundsteuer A
210 %
Gebietsstand 1. Januar 2026
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

375 % Gewerbesteuer-Hebesatz weist Oberlungwitz aus (Gebietsstand 1. Januar 2026). Die Grundsteuer B beträgt 335 %. Der Median Landkreis Zwickau liegt bei 400 %, die Differenz beträgt 25 Prozentpunkte. Zum Berichtsjahr 2024 weist die bundesweite Statistik 375 % aus.

Was der Wert für Oberlungwitz bedeutet

Bundesweit betrachtet fällt Oberlungwitz im mittleren Fünftel; der Satz von 375 % kommt insgesamt 86 mal vor. Innerhalb von Sachsen steht die Gemeinde auf Platz 12 von 418, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 131-grösste von 419 Gemeinden des Landes.

Was die Quellen für Oberlungwitz ausweisen

Die Tabelle führt jeden Stand getrennt auf. Ein Vergleich über zwei verschiedene Stände hinweg ergibt keine Aussage und wird deshalb nicht gerechnet.

Gewerbesteuer-Hebesatz Oberlungwitz, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Oberlungwitz 375 % Gebietsstand 1. Januar 2026
Oberlungwitz 375 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Zwickau 400 % Gebietsstand 1. Januar 2026 −25 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 −5 Prozentpunkte

Von 33 Gemeinden im Landkreis Zwickau mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Oberlungwitz auf Platz 1, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Die Grundsteuerreform hat zum 1. Januar 2025 die Grösse geändert, auf die der Hebesatz wirkt. Werte von davor und danach sind nicht gegeneinander zu rechnen. Die Gewerbesteuer ist unverändert vergleichbar.

Wie die Umgebung von Oberlungwitz liegt

Gemeinden im Landkreis Zwickau mit ähnlichem Hebesatz, Gebietsstand 1. Januar 2026
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Oberlungwitz Grundsteuer B
Gersdorf 380 % +5 Prozentpunkte 340 %
Hartmannsdorf b. Kirchberg 380 % +5 Prozentpunkte 450 %
Langenweißbach 385 % +10 Prozentpunkte 345 %
Callenberg 390 % +15 Prozentpunkte 335 %
Langenbernsdorf 390 % +15 Prozentpunkte 335 %

Was der Hebesatz in Oberlungwitz in Euro bedeutet

120.000 Euro Gewerbeertrag ergeben nach Freibetrag einen Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Mit dem Hebesatz von 375 % sind das 12.534,38 Euro jährlich. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 167,13 Euro mehr. Der Firmensitz allein entscheidet nicht — es zählt, wo die Betriebsstätte liegt. Nachrechnen im Rechner.

Welche Satzung gilt

Die Hebesätze beruhen auf einer Satzung der Gemeinde Oberlungwitz nach § 16 GewStG und § 25 GrStG. Veröffentlicht wird sie amtlich; sie geht der Statistik vor.

Der Wortlaut der Satzung ist für Oberlungwitz noch nicht hinterlegt. Zuständig für Auskünfte ist die Gemeinde, für den Messbetrag das Finanzamt.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Oberlungwitz

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Oberlungwitz?

In Oberlungwitz gilt ein Hebesatz von 375 % (Gebietsstand 1. Januar 2026). Für 120.000 Euro Gewerbeertrag sind das 12.534,38 Euro jährlich.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Oberlungwitz?

Die Grundsteuer B liegt bei 335 % (Gebietsstand 1. Januar 2026). Wie hoch die Steuer für ein konkretes Grundstück ausfällt, hängt vom festgestellten Grundsteuerwert ab.

Ist die Gewerbesteuer in Oberlungwitz hoch?

Der Vergleichswert im Kreis beträgt 400 %. Oberlungwitz liegt 25 Prozentpunkte darunter.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Die Festsetzung erfolgt durch Satzung der Gemeinde Oberlungwitz. Den Messbetrag ermittelt das Finanzamt.

Belege und Abrufdatum

Belege für die Hebesätze von Oberlungwitz
QuelleStandAbgerufen
Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen, Hebesätze der Gemeinden Gebietsstand 1. Januar 2026 9. September 2026
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Die Gemeinde setzt fest, das Finanzamt ermittelt den Messbetrag, ein steuerlicher Berater beurteilt den Einzelfall. Keine steuerliche Beratung. Mehr unter Methodik und im Rechner.