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Rheinland-Pfalz Landkreis Birkenfeld Niederhosenbach

Hebesätze Niederhosenbach

Landkreis Birkenfeld · AGS 07134059 · 299 Einwohner

Gewerbesteuer
365 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
365 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
360 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

In Niederhosenbach gilt ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 365 %, berichtsjahr 2024. Die Grundsteuer B beträgt 365 %. Der Median Landkreis Birkenfeld liegt bei 380 %, die Differenz beträgt 15 Prozentpunkte.

Wie Niederhosenbach bundesweit einzuordnen ist

Gemessen an allen Hebesätzen bundesweit liegt Niederhosenbach im zweiten Fünftel. Denselben Satz von 365 % setzen bundesweit 150 Gemeinden fest. Innerhalb von Rheinland-Pfalz steht die Gemeinde auf Platz 22 von 2.301, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 1.668-grösste von 2.301 Gemeinden des Landes.

Niederhosenbach im Zahlenvergleich

Die Tabelle führt jeden Stand getrennt auf. Ein Vergleich über zwei verschiedene Stände hinweg ergibt keine Aussage und wird deshalb nicht gerechnet.

Gewerbesteuer-Hebesatz Niederhosenbach, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Niederhosenbach 365 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Birkenfeld 380 % Berichtsjahr 2024 −15 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 −15 Prozentpunkte

Von 96 Gemeinden im Landkreis Birkenfeld mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Niederhosenbach auf Platz 3, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Mit der Grundsteuerreform hat sich zu diesem Datum die Bemessungsgrundlage geändert, auf die der Hebesatz angewandt wird. Hebesätze der Grundsteuer davor und danach lassen sich nicht als Aussage über die Steuerlast vergleichen. Für die Gewerbesteuer gilt diese Einschränkung nicht.

Wie die Umgebung von Niederhosenbach liegt

Gemeinden im Landkreis Birkenfeld mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Niederhosenbach Grundsteuer B
Achtelsbach 365 % 0 Prozentpunkte 365 %
Bergen 365 % 0 Prozentpunkte 365 %
Brücken 365 % 0 Prozentpunkte 400 %
Eckersweiler 365 % 0 Prozentpunkte 365 %
Gösenroth 365 % 0 Prozentpunkte 365 %

Gewerbesteuer in Niederhosenbach an einem Beispiel

Ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag kommt nach Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro auf einen Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Bei einem Hebesatz von 365 % ergibt das 12.200,13 Euro Gewerbesteuer im Jahr. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 501,38 Euro mehr. Ob dieser Satz greift, hängt an der Betriebsstätte und nicht am eingetragenen Sitz. Der Rechner bildet den Weg mit eigenen Werten ab.

Welche Satzung gilt

Zuständig für die Festsetzung ist Niederhosenbach selbst. Rechtsgrundlage sind § 16 GewStG und § 25 GrStG, bekannt gemacht wird die Satzung amtlich. Sie ist massgeblich, wenn sie von der Statistik abweicht.

Ein Link auf die Satzung fehlt für Niederhosenbach noch. Bis dahin hilft die Gemeindeverwaltung weiter; für den Messbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Niederhosenbach

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Niederhosenbach?

Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt 365 % (Berichtsjahr 2024). Bei 120.000 Euro Gewerbeertrag ergibt das für ein Einzelunternehmen 12.200,13 Euro Gewerbesteuer im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Niederhosenbach?

Niederhosenbach setzt die Grundsteuer B auf 365 % fest (Berichtsjahr 2024). Der Betrag für ein bestimmtes Grundstück steht im Messbescheid des Finanzamts.

Ist die Gewerbesteuer in Niederhosenbach hoch?

Im Vergleich zum Median Landkreis Birkenfeld von 380 % liegt Niederhosenbach 15 Prozentpunkte darunter.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Die Festsetzung erfolgt durch Satzung der Gemeinde Niederhosenbach. Den Messbetrag ermittelt das Finanzamt.

Quellen und Stände

Belege für die Hebesätze von Niederhosenbach
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Die Gemeinde setzt fest, das Finanzamt ermittelt den Messbetrag, ein steuerlicher Berater beurteilt den Einzelfall. Keine steuerliche Beratung. Mehr unter Methodik und im Rechner.