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Thüringen Landkreis Altenburger Land Langenleuba-Niederhain

Hebesätze Langenleuba-Niederhain

Landkreis Altenburger Land · AGS 16077023 · 1.731 Einwohner

Gewerbesteuer
395 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
389 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
271 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

In Langenleuba-Niederhain gilt ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 395 %, berichtsjahr 2024. Die Grundsteuer B beträgt 389 %. Der Median Landkreis Altenburger Land liegt bei 395 % und damit auf demselben Wert.

Was der Wert für Langenleuba-Niederhain bedeutet

Bundesweit betrachtet fällt Langenleuba-Niederhain im vierten Fünftel; der Satz von 395 % kommt insgesamt 483 mal vor. Innerhalb von Thüringen steht die Gemeinde auf Platz 109 von 605, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 188-grösste von 630 Gemeinden des Landes.

Die Werte für Langenleuba-Niederhain im Überblick

Die Tabelle führt jeden Stand getrennt auf. Ein Vergleich über zwei verschiedene Stände hinweg ergibt keine Aussage und wird deshalb nicht gerechnet.

Gewerbesteuer-Hebesatz Langenleuba-Niederhain, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Langenleuba-Niederhain 395 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Altenburger Land 395 % Berichtsjahr 2024 0 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 +15 Prozentpunkte

Von 30 Gemeinden im Landkreis Altenburger Land mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Langenleuba-Niederhain auf Platz 8, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Die Grundsteuerreform hat zum 1. Januar 2025 die Grösse geändert, auf die der Hebesatz wirkt. Werte von davor und danach sind nicht gegeneinander zu rechnen. Die Gewerbesteuer ist unverändert vergleichbar.

Wie die Umgebung von Langenleuba-Niederhain liegt

Gemeinden im Landkreis Altenburger Land mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Langenleuba-Niederhain Grundsteuer B
Göllnitz 395 % 0 Prozentpunkte 390 %
Göpfersdorf 395 % 0 Prozentpunkte 389 %
Heukewalde 395 % 0 Prozentpunkte 389 %
Heyersdorf 395 % 0 Prozentpunkte 389 %
Jonaswalde 395 % 0 Prozentpunkte 390 %

Was die Gewerbesteuer in Langenleuba-Niederhain konkret kostet

120.000 Euro Gewerbeertrag ergeben nach Freibetrag einen Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Mit dem Hebesatz von 395 % sind das 13.202,88 Euro jährlich. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 501,38 Euro weniger. Ob dieser Satz greift, hängt an der Betriebsstätte und nicht am eingetragenen Sitz. Der Rechner bildet den Weg mit eigenen Werten ab.

Welche Satzung gilt

Festgesetzt werden die Hebesätze durch Satzung der Gemeinde Langenleuba-Niederhain, auf Grundlage von § 16 GewStG und § 25 GrStG. Die Satzung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht. Weicht sie von der hier ausgewiesenen Statistik ab, gilt die Satzung.

Ein Direktlink auf die geltende Hebesatzsatzung liegt für Langenleuba-Niederhain noch nicht vor. Auskunft zur Festsetzung erteilt die Gemeindeverwaltung, zum Steuermessbetrag das zuständige Finanzamt.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Langenleuba-Niederhain

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Langenleuba-Niederhain?

Langenleuba-Niederhain setzt 395 % fest (Berichtsjahr 2024). Ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag zahlt daraus 13.202,88 Euro im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Langenleuba-Niederhain?

Die Grundsteuer B liegt bei 389 % (Berichtsjahr 2024). Wie hoch die Steuer für ein konkretes Grundstück ausfällt, hängt vom festgestellten Grundsteuerwert ab.

Ist die Gewerbesteuer in Langenleuba-Niederhain hoch?

Der Vergleichswert im Kreis beträgt 395 %. Langenleuba-Niederhain liegt genau darauf.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Zuständig ist Langenleuba-Niederhain selbst, und zwar durch Satzung. Für den Steuermessbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Quellen und Stände

Belege für die Hebesätze von Langenleuba-Niederhain
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Die Gemeinde setzt fest, das Finanzamt ermittelt den Messbetrag, ein steuerlicher Berater beurteilt den Einzelfall. Keine steuerliche Beratung. Mehr unter Methodik und im Rechner.