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Bayern Landkreis Unterallgäu Kirchheim i.Schw.

Hebesätze Kirchheim i.Schw.

Landkreis Unterallgäu · AGS 09778158 · 2.799 Einwohner
Amtliche Bezeichnung: Kirchheim i.Schw., M

Gewerbesteuer
315 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
380 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
400 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

Für Kirchheim i.Schw. ist ein Gewerbesteuer-Hebesatz von 315 % festgesetzt (Berichtsjahr 2024). Die Grundsteuer B beträgt 380 %. Der Median Landkreis Unterallgäu liegt bei 310 %, die Differenz beträgt 5 Prozentpunkte.

Wo Kirchheim i.Schw. im Vergleich steht

Der Wert von 315 % ordnet Kirchheim i.Schw. im niedrigsten Fünftel der bundesweiten Verteilung ein; 41 weitere Gemeinden setzen genau denselben Satz fest. Innerhalb von Bayern steht die Gemeinde auf Platz 287 von 2.056, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 1.054-grösste von 2.056 Gemeinden des Landes.

Kirchheim i.Schw. im Zahlenvergleich

Die Tabelle führt jeden Stand getrennt auf. Ein Vergleich über zwei verschiedene Stände hinweg ergibt keine Aussage und wird deshalb nicht gerechnet.

Gewerbesteuer-Hebesatz Kirchheim i.Schw., je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Kirchheim i.Schw. 315 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Unterallgäu 310 % Berichtsjahr 2024 +5 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 −65 Prozentpunkte

Von 52 Gemeinden im Landkreis Unterallgäu mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Kirchheim i.Schw. auf Platz 31, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Zum 1. Januar 2025 trat die Grundsteuerreform in Kraft. Seither wirkt der Hebesatz auf eine andere Bemessungsgrundlage; ältere und neuere Werte sagen deshalb nichts über die Veränderung der Steuerlast. Die Gewerbesteuer ist davon nicht betroffen.

Wie die Umgebung von Kirchheim i.Schw. liegt

Gemeinden im Landkreis Unterallgäu mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Kirchheim i.Schw. Grundsteuer B
Breitenbrunn 315 % 0 Prozentpunkte 330 %
Mindelheim 315 % 0 Prozentpunkte 335 %
Amberg 320 % +5 Prozentpunkte 320 %
Apfeltrach 310 % −5 Prozentpunkte 340 %
Babenhausen 310 % −5 Prozentpunkte 370 %

Gewerbesteuer in Kirchheim i.Schw. an einem Beispiel

Bei 120.000 Euro Gewerbeertrag bleibt nach dem Freibetrag von 24.500 Euro ein Steuermessbetrag von 3.342,50 Euro. Der Hebesatz von 315 % macht daraus 10.528,88 Euro im Jahr. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 2.172,63 Euro mehr. Wer mehrere Standorte hat, muss die Zerlegung beachten; der Sitz ist dafür ohne Belang. Der Gewerbesteuer-Rechner rechnet mit eigenen Werten.

Welche Satzung gilt

Zuständig für die Festsetzung ist Kirchheim i.Schw. selbst. Rechtsgrundlage sind § 16 GewStG und § 25 GrStG, bekannt gemacht wird die Satzung amtlich. Sie ist massgeblich, wenn sie von der Statistik abweicht.

Ein Link auf die Satzung fehlt für Kirchheim i.Schw. noch. Bis dahin hilft die Gemeindeverwaltung weiter; für den Messbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Kirchheim i.Schw.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Kirchheim i.Schw.?

Der Gewerbesteuer-Hebesatz beträgt 315 % (Berichtsjahr 2024). Bei 120.000 Euro Gewerbeertrag ergibt das für ein Einzelunternehmen 10.528,88 Euro Gewerbesteuer im Jahr.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Kirchheim i.Schw.?

Für die Grundsteuer B gilt ein Hebesatz von 380 %, berichtsjahr 2024. Er wirkt auf den Messbetrag, nicht auf den Kaufpreis oder den Verkehrswert.

Ist die Gewerbesteuer in Kirchheim i.Schw. hoch?

Im Vergleich zum Median Landkreis Unterallgäu von 310 % liegt Kirchheim i.Schw. 5 Prozentpunkte darüber.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Kirchheim i.Schw. legt den Hebesatz durch Satzung fest. Der zugrunde liegende Messbetrag wird vom Finanzamt festgesetzt.

Woraus sich die Angaben ergeben

Belege für die Hebesätze von Kirchheim i.Schw.
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Die Gemeinde setzt fest, das Finanzamt ermittelt den Messbetrag, ein steuerlicher Berater beurteilt den Einzelfall. Keine steuerliche Beratung. Mehr unter Methodik und im Rechner.