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Rheinland-Pfalz Landkreis Birkenfeld Hoppstädten-Weiersbach

Hebesätze Hoppstädten-Weiersbach

Landkreis Birkenfeld · AGS 07134042 · 3.629 Einwohner

Gewerbesteuer
400 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer B
465 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer A
350 %
Berichtsjahr 2024
Grundsteuer C
Wird nicht erhoben
baureife unbebaute Grundstücke
Kurz beantwortet

Hoppstädten-Weiersbach setzt den Gewerbesteuer-Hebesatz auf 400 % fest (Berichtsjahr 2024). Die Grundsteuer B beträgt 465 %. Der Median Landkreis Birkenfeld liegt bei 380 %, die Differenz beträgt 20 Prozentpunkte.

Wie Hoppstädten-Weiersbach zum Landesdurchschnitt liegt

Hoppstädten-Weiersbach liegt im vierten Fünftel der bundesweiten Hebesätze. 1.113 Gemeinden kommen auf denselben Wert von 400 %. Innerhalb von Rheinland-Pfalz steht die Gemeinde auf Platz 1.710 von 2.301, von unten gezählt. Nach Einwohnerzahl ist sie die 177-grösste von 2.301 Gemeinden des Landes.

Welche Stände für Hoppstädten-Weiersbach vorliegen

Die Tabelle führt jeden Stand getrennt auf. Ein Vergleich über zwei verschiedene Stände hinweg ergibt keine Aussage und wird deshalb nicht gerechnet.

Gewerbesteuer-Hebesatz Hoppstädten-Weiersbach, je Quelle mit eigenem Stand
BezugHebesatz StandGemeinde minus Bezug
Hoppstädten-Weiersbach 400 % Berichtsjahr 2024
Median Landkreis Birkenfeld 380 % Berichtsjahr 2024 +20 Prozentpunkte
Bundesmedian 380 % Berichtsjahr 2024 +20 Prozentpunkte

Von 96 Gemeinden im Landkreis Birkenfeld mit belegtem Wert für das Berichtsjahr 2024 steht Hoppstädten-Weiersbach auf Platz 64, von unten gezählt.

Kein Vergleich über den 1. Januar 2025 hinweg. Seit dem 1. Januar 2025 gilt bei der Grundsteuer eine neue Bemessungsgrundlage. Ein Vergleich mit früheren Hebesätzen ergibt deshalb keine Aussage über die Belastung. Für die Gewerbesteuer bleibt der Vergleich aussagekräftig.

Wie die Umgebung von Hoppstädten-Weiersbach liegt

Gemeinden im Landkreis Birkenfeld mit ähnlichem Hebesatz, Berichtsjahr 2024
GemeindeGewerbesteuer Differenz zu Hoppstädten-Weiersbach Grundsteuer B
Abentheuer 400 % 0 Prozentpunkte 345 %
Börfink 400 % 0 Prozentpunkte 465 %
Bruchweiler 400 % 0 Prozentpunkte 465 %
Elchweiler 400 % 0 Prozentpunkte 465 %
Ellweiler 400 % 0 Prozentpunkte 465 %

Wie viel Gewerbesteuer in Hoppstädten-Weiersbach anfällt

Für ein Einzelunternehmen mit 120.000 Euro Gewerbeertrag beträgt der Steuermessbetrag 3.342,50 Euro. Bei 400 % Hebesatz sind 13.370,00 Euro im Jahr fällig. Beim bundesweiten Median von 380 % wären es 12.701,50 Euro, also 668,50 Euro weniger. Maßgeblich ist die Betriebsstätte, nicht der Firmensitz; nachrechnen lässt sich das im Gewerbesteuer-Rechner.

Welche Satzung gilt

Grundlage der Festsetzung sind § 16 GewStG und § 25 GrStG. Beschlossen wird sie vom Rat der Gemeinde Hoppstädten-Weiersbach und im amtlichen Bekanntmachungsblatt veröffentlicht. Bei Abweichung zur Statistik gilt die Satzung.

Die Satzung von Hoppstädten-Weiersbach ist hier noch nicht verlinkt. Sie ist über das Ortsrecht der Gemeinde erreichbar; Fragen zum Messbetrag beantwortet das Finanzamt.

Häufige Fragen zu den Hebesätzen in Hoppstädten-Weiersbach

Wie hoch ist die Gewerbesteuer in Hoppstädten-Weiersbach?

In Hoppstädten-Weiersbach gilt ein Hebesatz von 400 % (Berichtsjahr 2024). Für 120.000 Euro Gewerbeertrag sind das 13.370,00 Euro jährlich.

Wie hoch ist die Grundsteuer B in Hoppstädten-Weiersbach?

Hoppstädten-Weiersbach setzt die Grundsteuer B auf 465 % fest (Berichtsjahr 2024). Der Betrag für ein bestimmtes Grundstück steht im Messbescheid des Finanzamts.

Ist die Gewerbesteuer in Hoppstädten-Weiersbach hoch?

Der Vergleichswert im Kreis beträgt 380 %. Hoppstädten-Weiersbach liegt 20 Prozentpunkte darüber.

Wer setzt den Hebesatz fest?

Zuständig ist Hoppstädten-Weiersbach selbst, und zwar durch Satzung. Für den Steuermessbetrag ist das Finanzamt zuständig.

Woher die Werte stammen

Belege für die Hebesätze von Hoppstädten-Weiersbach
QuelleStandAbgerufen
Statistische Ämter des Bundes und der Länder, Regionaldatenbank Deutschland, Realsteuervergleich (71231-03-01-5) Berichtsjahr 2024 10. September 2026

Die Gemeinde setzt fest, das Finanzamt ermittelt den Messbetrag, ein steuerlicher Berater beurteilt den Einzelfall. Keine steuerliche Beratung. Mehr unter Methodik und im Rechner.